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330 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2018:151118BIXZR62.18.0
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
geltend
gemachten
Verletzungen
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
2
.
Übrigen
ist
Sache
zutreffend
entschieden
.
Recht
hat
Vordergericht
Schadensersatzansprüche
fremdem
Recht
D.
GmbH
verjährt
erachtet
.
§
Abs.
Nr.
ist
Schadensentstehung
Jahre
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umstände
Beginn
Verjährung
1
.
Januar
Ablauf
31
.
Dezember
auszugehen
.
Jahr
D.
GmbH
erhobenen
Klagen
Anlegern
wurde
Verjährung
Lauf
gesetzt
.
Manifestiert
Pflichtverletzung
unklaren
Vertragsgestaltung
so
entsteht
Schaden
Vertragsgegner
Vertrag
Rechte
Vertragspartner
herleitet
Urteil
19
.
Mai
ZR
.
.
Sachlage
entstanden
Schäden
D.
GmbH
fehlerhaften
rechtlichen
fung
Prospekte
Beklagte
wurzeln
sollen
bekannten
Inanspruchnahme
einzelne
Anleger
Jahr
.
bestimmten
Verhalten
erwachsende
Schaden
ist
Regel
Ganzes
aufzufassen
.
gilt
einheitliche
Verjährungsfrist
schon
Auftreten
ersten
Schadens
verständiger
Würdigung
weiteren
wirtschaftlichen
Nachteilen
gerechnet
werden
kann
Urteil
23
.
April
ZR
.
.
Grundsätzen
Schadenseinheit
weiter
festzuhalten
ist
vgl.
kürzlich
Urteil
26
Juli
.
begann
Verjährungsfrist
Jahr
erstmaligen
Inanspruchnahme
D.
GmbH
Anleger
Folgeschäden
laufen
.
Erfolg
beruft
Beschwerde
Klagewelle
Jahr
habe
auch
vorliegende
Anlage
betroffen
.
Einlegung
Tatbestandsberichtigungsantrags
bindenden
tatbestandlichen
Feststellungen
Vordergerichts
vgl.
Beschluss
10
Juli
ZR
.
8)
richteten
Jahre
erhobenen
Klagen
Fonds
.
Eigene
Ansprüche
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
sind
begründet
.
Gegenläufigkeit
Interessen
Anleger
GmbH
steht
Drittschutz
Blick
tragung
Beklagten
rechtlichen
Prüfung
Prospektinhalts
vgl.
Urteil
23
.
April
ZR
.
;
Beschluss
21
.
September
IX
ZR
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Rae