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1220 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Januar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Satz
Hat
Insolvenzgericht
sachverständig
beraten
antragstellenden
Gläubiger
beschieden
werde
Antrag
ablehnen
Masse
voraussichtlich
ausreiche
Kosten
Verfahrens
decken
Gläubiger
könne
aber
Leistung
Kostenvorschusses
abwenden
kann
Gläubiger
erbrachten
Vorschusses
Ersatzanspruch
auch
dann
zustehen
Insolvenzgericht
verfahrensfehlerhaft
tatsächlichen
Grundlagen
Prognoseentscheidung
hinreichend
ermittelt
hatte
.
Urteil
15
.
Januar
ZR
AG
Recklinghausen
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Ehemann
5
.
Dezember
Gesellschafterin
W.
mbH
fortan
:
.
Tag
war
auch
Geschäftsführerin
.
Klägerin
Bauunternehmen
hatte
Schuldnerin
Werkleistungen
erbracht
;
Werklohn
stand
teilweise
offen
.
5
.
Dezember
änderten
Beklagte
Ehemann
Firma
Schuldnerin
GmbH
beriefen
Beklagte
Geschäftsführerin
bestellten
eigenen
Angaben
wohnhafte
S.
neuen
Geschäftsführerin
.
selben
Tage
veräußerten
Beklagte
Ehemann
Geschäftsanteile
Unternehmens
S.
gewissen
angeblich
ebenfalls
wohnhaften
.
Klägerin
erstritt
offenen
Forderungen
7
.
Januar
20
.
März
Schuldnerin
Zahlungstitel
jeweils
Zinsen
.
Schuldnerin
erste
titulierten
Forderungen
erfüllte
beantragte
Klägerin
mit
3
.
Februar
Insolvenzgericht
eingegangenem
Schriftsatz
30
.
Januar
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
.
Antragsschrift
erhob
vormaligen
Gesellschafter
Vorwurf
Ausplünderung
Gesellschaft
benannte
insoweit
Anfechtungstatbestände
wies
manipulativen
Austausch
Geschäftsführung
.
erklärte
Bereitschaft
"
Kostenvorschuss
Durchführung
Insolvenzverfahrens
entrichten
"
.
Insolvenzgericht
beauftragte
Sachverständigen
.
kam
Gutachten
Ergebnis
Liquidität
Fall
"
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
gegeben
sei
verfügbare
freie
Masse
Verfügung
stehe
Klägerin
aber
weiterhin
bereit
sei
Vorschuss
angekündigten
Höhe
zahlen
.
Schreiben
24
.
März
wies
Insolvenzgericht
Beteiligten
Eröffnungsgrund
vorliege
jedoch
schuldnerische
Vermögen
voraussichtlich
ausreiche
Kosten
Insolvenzverfahrens
decken
.
werde
Möglichkeit
eröffnet
Deckung
Verfahrenskosten
Vorschuss
Schreiben
bezeichneten
Konten
einzuzahlen
.
Gehe
Vorschuss
Tagen
werde
Eröffnungsantrag
Masse
abgewiesen
werden
.
Vorschuss
leiste
könne
Erstattung
Person
verlangen
Vorschriften
Gesellschaftsrechts
antrag
pflichtwidrig
schuldhaft
gestellt
habe
.
zahlte
Klägerin
Vorschuss
.
Eingang
Betrages
eröffnete
Insolvenzgericht
27
.
März
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
.
23
.
Februar
eingereichten
Klage
verlangt
Klägerin
Erstattung
geleisteten
Vorschusses
Zinsen
.
Beklagte
habe
pflichtwidrig
unterlassen
Insolvenzantrag
stellen
.
Anfang
Dezember
sei
Schuldnerin
längst
insolvenzreif
gewesen
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Landgericht
hat
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
fochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Vorschrift
§
Abs.
InsO
eröffne
Ersatzanspruch
nur
Fall
vorgeschossene
Betrag
gerade
Deckung
andernfalls
ungedeckten
Verfahrenskosten
erforderlich
gewesen
Bestimmung
Deckung
Kosten
lassen
worden
sei
.
bestimme
objektiven
Kriterien
.
Klägerin
habe
streitgegenständlichen
Betrag
zwar
Vorschuss
gezahlt
.
könne
jedoch
festgestellt
werden
objektiv
Deckung
Verfahrenskosten
erforderlich
gewesen
sei
Abweisung
Antrags
Masse
vermeiden
.
Insolvenzeröffnungsverfahren
eingeschaltete
Sachverständige
habe
Gutachten
Grundbesitz
Schuldnerin
ruhenden
Belastungen
bewertet
.
habe
Wesentlichen
abgestellt
verfügbare
freie
Masse
vorhanden
sei
habe
Bereitschaft
Klägerin
Zahlung
Kostenvorschusses
hingewiesen
.
Weiterführende
Ermittlungen
habe
auch
Insolvenzgericht
getätigt
Klägerin
Verfügung
24
.
März
anheimgegeben
Vermeidung
Abweisung
Masse
Vorschuss
Aussicht
gestellten
Höhe
zahlen
.
eröffneten
Verfahren
habe
dann
herausgestellt
ausreichend
Masse
vorhanden
gewesen
sei
Verfahren
Vorschusszahlung
eröffnen
.
Zahle
Gläubiger
Situation
geschehe
eigenes
Risiko
.
Wahrnehmung
Verfahrensrechte
hätte
Mängel
Gutachtens
hinweisen
gegebenenfalls
Abweisung
Masse
Rechtsmittel
einlegen
müssen
.
andere
Auslegung
§
Abs.
InsO
führe
Verlagerung
Risikos
unzureichender
Ermittlungen
Antragsverpflichteten
;
sei
Sinn
Zweck
Vorschrift
unvereinbar
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
InsO
gewährt
zulässiger
Weise
Vorschuss
Sinne
§
Abs.
Satz
InsO
Abs.
Satz
InsO
geleistet
hat
Ersatzanspruch
.
setzt
Insolvenzverschleppung
Kostenvorschuss
gerade
Zweck
geleistet
worden
ist
Insolvenzverfahren
Massearmut
Eröffnung
zuzuführen
schon
eröffnete
Verfahren
weiterzuführen
vgl.
HK-InsO/Kirchhof
5
.
Aufl
.
.
.
können
nur
wirkliche
Massekostenvorschüsse
jedoch
rechtlich
anders
qualifizierende
Zahlungen
allgemeine
Massedarlehen
vgl.
.
14
November
324
;
HK-InsO/Kirchhof
aaO
;
InsO
.
;
FK-InsO/Schmerbach
5
.
Aufl
.
§
.
Prozesskostenvorschüsse
HK-InsO/Kirchhof
aaO
erstattungsfähigen
Schaden
begründen
.
ist
objektiven
Kriterien
beurteilen
.
Bezeichnung
Zahlung
"
Massekostenvorschuss
"
Gläubiger
Treuhänder
Insolvenzverwalter
ist
belanglos
.
14
November
aaO
.
rechtliche
Einordnung
Zahlung
Klägerin
Massekostenvorschuss
vorgenannten
Sinne
nur
allgemeines
Massedarlehen
hängt
grundsätzlich
Verfahrenskosten
voraussichtlich
deckende
Masse
Eingang
Vorschusses
objektiv
vorhanden
war
.
§
Abs.
Satz
InsO
Antrag
Eröffnung
Verfahrens
Masse
schon
abzuweisen
ist
Vermögen
Schuldners
"
voraussichtlich
"
ausreichen
wird
Kosten
Verfahrens
decken
gilt
Maßstab
auch
Anwendungsbereich
§
Abs.
InsO.
Andernfalls
könnte
Vorschrift
Zweck
erfüllen
demjenigen
Gläubiger
Abweisung
zulässigen
Insolvenzantrags
Masselosigkeit
hinnehmen
müsste
Abwendungsbefugnis
einzuräumen
Regressmöglichkeit
Eigenantrag
Verpflichteten
verbunden
ist
.
2
.
Rückgriffsanspruch
§
Abs.
InsO
reicht
Vorschrift
geforderte
voraussichtliche
Masselosigkeit
Rede
steht
Insolvenzgericht
hier
Grundlage
eingeholten
Sachverständigengutachtens
Abweisung
Masse
Beteiligten
ankündigt
erbetene
Vorschuss
eingezahlt
wird
.
Allerdings
gehört
Feststellung
Massekostendeckung
Insolvenzgericht
Amts
ermittelnden
Umständen
Abs.
InsO
.
Prüfung
darf
schon
weitreichenden
Rechtsfolgen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
InsO
vgl.
Kirchhof
aaO
.
oberflächlich
erfolgen
.
Insbesondere
darf
Gericht
Angaben
Schuldners
verlassen
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
kann
Einstellung
allenfalls
unverbindlich
anregen
.
Gleiches
gilt
noch
vorläufiger
Insolvenzverwalter
ernannt
ist
bestellten
Sachverständigen
.
Gelangt
Gutachten
Annahme
Massearmut
darf
Insolvenzgericht
Entscheidung
gemäß
§
InsO
Verbindung
§
nur
stützen
Gutachten
nachvollziehbar
widerspruchsfrei
hält
.
17
.
Juni
IX
ZB
.
Frage
Beurteilung
Insolvenzgerichts
Sachverständigen
Einschätzung
folgt
zutrifft
ist
Prognoseentscheidung
Risiko
verbunden
.
Fehlprognose
kann
Ausschöpfung
gebotenen
Erkenntnisquellen
Insolvenzgericht
kommen
.
Fall
§
Abs.
Satz
InsO
auch
Abs.
InsO
erfasst
wird
ergibt
unmittelbar
Wortlaut
§
Abs.
Satz
InsO
"
voraussichtlich
"
.
Hat
Insolvenzgericht
Erkenntnisquellen
Rahmen
§
Abs.
InsO
gebotenen
Amtsermittlung
hingegen
ausgeschöpft
Sachverhalt
nur
unzureichend
aufgeklärt
beruht
Ankündigung
Verfahrenseröffnung
§
Abs.
Satz
InsO
Masse
abzulehnen
Verfahrensfehler
.
Risiko
Verfahrensfehlern
behafteten
Fehlprognose
ist
ebenfalls
Person
zuzuweisen
Vorschriften
Gesellschaftsrechts
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
pflichtwidrig
schuldhaft
erst
verspätet
gestellt
hat
.
Verständnis
§
Abs.
Satz
InsO
wird
Wortlaut
Vorschrift
gedeckt
unterscheidet
Insolvenzgericht
verlautbarte
Prognose
Zahlung
Abwendungsbetrages
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
führt
Rechtsfehlern
behaftet
ist
.
Möglichkeiten
antragstellenden
Gläubigers
Leistung
Vorschusses
weitere
Klärung
Sachverhalts
hinzuwirken
sind
§
Abs.
InsO
eingeräumten
Beschwerdebefugnis
begrenzt
Regel
zeitaufwendig
.
Feststellung
voraussichtlichen
Massearmut
fällt
weitgehend
Verantwortungsbereich
Tatrichters
.
höchstrichterliche
Klärung
wird
Zeitfaktor
einmal
vernachlässigt
nur
selten
herbeizuführen
sein
gegebenenfalls
rügende
Aufklärungsmangel
Abs.
InsO
Verbindung
§
einfacher
-9-
wendungsfehler
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
grundsätzlich
rechtfertigen
wird
vgl.
§
InsO
§
Abs.
;
Hk-ZPO/Kayser
2
.
Aufl
.
.
Verbindung
§
.
.
Wäre
antragstellende
Gläubiger
bereit
erklärt
hat
Deckung
Verfahrenskosten
ausreichenden
Geldbetrag
vorzuschießen
etwaiger
Zweifel
Anforderung
Vorschusses
Insolvenzgericht
ausreichend
ermittelten
Tatsachengrundlage
beruht
gehalten
Beschwerdeweg
beschreiten
Regressmöglichkeit
§
Abs.
Satz
InsO
erhalten
liefe
Übrigen
Intention
Gesetzgebers
zuwider
Vorliegen
Insolvenzgrundes
Insolvenzverfahren
möglichst
schnell
eröffnen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
rechtzeitige
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
regelmäßig
bessere
Verfahrensergebnisse
erzielen
lassen
ist
Fällen
besonders
geboten
hier
Umstände
vorliegen
Einleitung
"
Unternehmensbestattung
"
Gesellschafter
hindeuten
.
Abgesehen
darf
antragstellende
Gläubiger
"
cheren
Seite
"
sehen
Insolvenzgericht
hier
Ankündigung
Verfahrenseröffnung
Masse
abzulehnen
zugleich
Ausdruck
bringt
Vorschuss
leiste
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
Antragspflichtigen
Erstattung
verlangen
könne
.
Fall
besteht
Vorschuss
leistenden
Gläubiger
Veranlassung
Feststellung
Massearmut
zweifeln
.
hat
Antrag
verpflichtete
Organ
Schuldnerin
regelmäßig
Hand
rechtzeitige
Antragstellung
Risiko
Inanspruchnahme
Rückgriff
Gläubigers
vermeiden
.
fällt
Verantwortungsbereich
Ermittlungsmöglichkeiten
Insolvenzgerichts
Liquiditätslage
Gesellschaft
Zeitraum
verursachten
Insolvenzverschleppung
verschlechtern
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
InsO
erscheint
angemessen
Fehlprognose
Liquiditätslage
Zeitpunkt
Entscheidung
Verfahrenseröffnung
auch
verfahrenswidrigen
Handhabung
§
Abs.
InsO
Lasten
geht
.
.
angefochtene
Urteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
noch
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
.
wiederholten
Berufungsverfahren
wird
insbesondere
prüfen
sein
Beklagte
pflichten
verletzt
hat
schon
Ausscheiden
Geschäftsführung
objektiv
Insolvenzgrund
vorgelegen
hatte
vgl.
§
Abs.
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Recklinghausen
Entscheidung
Entscheidung