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449 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
6
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
InsO
Abs.
Tritt
Steuerberater
rein
steuerrechtlichen
Mandat
konkrete
Erörterungen
etwaige
Insolvenzreife
beratenen
Gesellschaft
Frage
Insolvenzgrund
beantworten
hat
Vertretungsorgan
hinzuweisen
verbindliche
Klärung
nur
erreicht
werden
kann
fachlich
geeigneten
Dritten
entsprechender
Prüfauftrag
erteilt
wird
.
Beschluss
6
.
Februar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
6
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerden
Klägerin
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
18
.
Januar
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Klägerin
.
Beklagte
.
..
Streitwert
wird
448.500,24
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerden
decken
Zulassungsgrund
.
1
.
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
Verletzung
Nebenpflicht
Grunde
nach
bejaht
hat
ist
angefochtene
Entscheidung
beanstanden
.
Steuerberater
unterliegt
ausdrücklichen
Auftrag
Prüfung
Insolvenzreife
Unternehmens
vertraglichen
Haftung
etwaige
Fehlleistungen
Urteil
7
.
März
IX
ZR
.
15
;
6
.
Juni
IX
ZR
.
.
gilt
auch
dann
vertraglich
lediglich
Erstellung
Steuerbilanz
betraute
Steuerberater
weitergehend
erklärt
insolvenzrechtliche
Überschuldung
vorliege
Urteil
6
.
Juni
aaO
.
.
lediglich
allgemeinen
steuerlichen
Beratung
GmbH
beauftragte
Berater
ist
hingegen
verpflichtet
Gesellschaft
Unterdeckung
Handelsbilanz
Pflicht
Geschäftsführers
ungefragt
hinzuweisen
Überprüfung
Insolvenzreife
bestehe
Auftrag
geben
selbst
vorzunehmen
Urteil
7
.
März
aaO
.
Grundsatz
gilt
uneingeschränkt
Berater
ausschließlich
steuerlichen
Angelegenheiten
Gesellschaft
befasst
ist
.
Steuerberater
treffen
jedoch
weitergehende
vertragliche
Hinweispflichten
hier
rein
steuerrechtlichen
Mandat
Vertretungsorgan
konkrete
Erörterungen
etwaige
Insolvenzreife
beratenen
Gesellschaft
eintritt
.
Insoweit
gilt
sonstigen
Fällen
Berater
bestehenden
Mandatsverhältnisses
Entschließung
Mandanten
erkennbar
erhebliche
Erklärungen
abgibt
unzutreffend
erweisen
.
Gestaltung
wird
Berater
angesonnen
schon
äußeren
Anlass
"
äußeren
Verdacht
"
Insolvenz
Mandanten
Notwendigkeit
Prüfung
hinzuweisen
vgl.
Urteil
7
.
März
aaO
.
.
Vielmehr
wird
steuerliche
Berater
Beratungsgespräch
Mandanten
unmittelbar
konkreten
Frage
Insolvenzreife
Unternehmens
konfrontiert
.
Fall
muss
Berater
schon
Rücksicht
vielfältigen
verbundenen
rechtlichen
Folgen
Mandanten
Weg
aufzeigen
Feststellung
ermöglicht
Insolvenz
vorliegt
.
kann
geschehen
steuerliche
Berater
Grundlage
dann
erteilten
besonderen
Auftrags
selbst
verbindliche
gutachtliche
Stellungnahme
abgibt
.
Sieht
steuerliche
Berater
sei
fehlender
Fachkunde
Rücksicht
komplexe
Tatsachengrundlage
Lage
muss
Mandanten
hinweisen
Zwecke
erbetenen
Klärung
geeigneten
Dritten
Prüfauftrag
erteilen
vgl.
Urteil
19
.
Mai
ZR
.
.
Pflichten
hat
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
genügt
.
war
Frage
Insolvenz
Gesellschaft
Gegenstand
Klägerin
Beklagten
geführten
Unterredung
.
Rahmen
rein
steuerlichen
Mandats
war
Beklagte
verpflichtet
ungefragt
verbindliche
Stellungnahme
Frage
Insolvenzreife
Gesellschaft
abzugeben
.
Jedoch
war
gehalten
Klägerin
Klärung
Frage
sei
Rat
gesonderten
eigenen
Beauftragung
Dritten
ermöglichen
.
Verpflichtung
hat
Beklagte
entsprochen
festgestellter
Nachfrage
Überschuldung
Gesellschaft
unverbindlichen
Diskussionen
wirtschaftliche
Lage
beließ
.
2
.
übrigen
Beklagten
Klägerin
erhobenen
Zulassungsgründe
greifen
.
behauptete
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung