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323 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
8
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
Erfolg
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Ausführungen
Berufungsgerichts
wendet
Kläger
teils
Beklagte
teils
passivlegitimiert
ist
fehlt
Entscheidungserheblichkeit
bloße
Hilfserwägungen
Berufungsgerichts
handelt
.
abgesehen
sind
geltend
gemachten
Grundrechtsverstöße
begründet
.
2
.
Hauptbegründung
Abweisung
Klage
beruht
Verstößen
Art
.
Abs.
GG
.
Vorwurf
Buchhaltung
Jahresabschlüsse
Jahre
erstellt
haben
hat
Oberlandesgericht
Blick
Vorlage
Unterlagen
Fertigung
Leistungen
ausweisen
nachvollziehbar
erachtet
.
Außenprüfungsbericht
Finanzamts
kann
Auffassung
Nichtzulassungsbeschwerde
entnommen
werden
Unterlagen
vorhanden
waren
lediglich
Fehlen
einzelner
Nachweise
beanstandet
wird
.
Berufungsgericht
war
gehalten
Vorbringen
Klägers
Aufforderung
Beklagten
Vorlage
bestimmter
Unterlagen
Berufungsrechtszug
erstmals
bestritten
hat
berücksichtigen
.
Wird
Klage
Streitfall
Verjährung
abgewiesen
kann
Partei
generell
Erstrichter
behandelten
Tatbestandsmerkmalen
neu
vortragen
.
Vielmehr
ist
§
Abs.
Nr.
nur
Streitfall
gegebenen
zusätzlichen
Voraussetzung
anwendbar
fehlerhafte
Rechtsauffassung
Gerichts
erstinstanzlichen
Sachvortrag
Partei
beeinflusst
hat
.
19
.
Februar
.
Berufungsgericht
brauchte
Behauptung
angeforderten
Unterlagen
stets
zeitnah
vollständig
Beklagte
weitergeleitet
haben
angebotenen
Beweis
schon
nachzugehen
Darstellung
Vorbringen
Beklagten
Vorlage
Unterlagen
aufgefordert
worden
sein
unvereinbar
ist
.
abgesehen
hat
Oberlandesgericht
Sachvortrag
rechtsfehlerfrei
unsubstantiiert
erachtet
.
Berufungsgericht
war
gehalten
Zeugen
Behauptung
hören
Werkverträge
Fertigung
Steuererklärungen
Jahre
benötigt
habe
Klägervertreter
mündlichen
Berufungsverhandlung
selbst
eingeräumt
hatte
Entbehrlichkeit
Verträge
zwischenzeitlich
eingetretenen
Zeitablauf
verbundenen
Fälligkeit
Sicherheitseinbehalte
beruhe
.
Beklagte
Zugang
Reihe
Steuerbescheiden
bereits
ersten
Rechtszug
bestritten
hatte
musste
Kläger
gerichtlichen
Hinweis
§
Beweisbedürftigkeit
Vorbringens
Notwendigkeit
Benennung
Beweismitteln
klar
sein
.
Erfolg
rügt
Kläger
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Oberlandesgericht
Blick
Verweigerung
Herausgabe
Unterlagen
Beklagte
Differenzierung
früheren
Einzelberater
Beklagten
überlassenen
Unterlagen
verlangt
hat
.
Zwar
mag
Nichtzulassungsbeschwerde
angeführte
Anlage
Beklagten
überreichten
Unterlagen
ausweisen
.
ist
jedoch
ordnungsgemäß
gerügt
Kläger
vorliegenden
Zusammenhang
schriftsätzlich
Unterlagen
berufen
hat
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Ellwangen
Entscheidung
22.02.2006
OLG
Entscheidung
06.02.2007