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766 lines
6.1 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
14
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Zahlung
Geldstrafe
unterliegt
Insolvenzanfechtung
.
Urteil
14
.
Oktober
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
27
.
August
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
S.
fortan
:
Schuldner
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
war
14
.
März
Gläubiger
beantragt
worden
.
Beschluss
6
.
Juni
bestellte
Insolvenzgericht
Kläger
vorläufigen
Insolvenzverwalter
ordnete
Verfügungen
Schuldners
nur
Zustimmung
wirksam
sind
.
Staatsanwaltschaft
Schuldner
zuvor
Insolvenzeröffnungsverfahren
informiert
worden
war
forderte
Schuldner
Schreiben
8
.
August
verhängte
Geldstrafe
Verfahrenskosten
Höhe
überweisen
andernfalls
müsse
Zwangsmaßnahmen
rechnen
.
Schuldner
veranlasste
hierauf
21
.
geforderte
Zahlung
.
Schreiben
26
November
erklärte
Kläger
Anfechtung
Zahlung
forderte
Staatsanwaltschaft
vergeblich
Rückzahlung
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
sei
§
InsO
Rückzahlung
überwiesenen
Betrags
Kläger
verpflichtet
.
Zahlung
Geldstrafe
sei
anfechtbare
Rechtshandlung
Sinne
§
§
InsO.
allgemeinen
Vorrang
Strafvollstreckungsrechts
Insolvenzrecht
gebe
.
Schuldner
habe
überwiesenen
Betrag
Insolvenzgläubiger
benachteiligend
Insolvenzmasse
entnommen
.
Anfechtbarkeit
§
InsO
§
InsO
folge
könne
dahinstehen
.
Zahlung
sei
Eröffnungsantrag
erfolgt
Beklagte
Kenntnis
gehabt
habe
.
Dahinstehen
könne
auch
Konto
dritten
Person
erfolgte
Überweisung
Verfügung
Sinne
InsO
gewesen
sei
Anspruch
auch
§
§
ergebe
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
angegriffen
werden
auch
Revisionsverfahren
zugrunde
legen
sind
besteht
Anspruch
Klägers
Beklagten
Rückzahlung
überwiesenen
Betrags
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
InsO.
Auch
Bezahlung
Geldstrafe
unterliegt
Insolvenzanfechtung
tatbestandliche
Voraussetzungen
erfüllt
sind
.
Strafcharakter
rechtfertigt
insofern
Sonderbehandlung
2
.
Aufl
.
.
;
Rinjes
16
;
15
;
Geldauflagen
gemäß
§
Einstellung
Strafverfahrens
gezahlt
werden
auch
.
5
.
Juni
ZR
.
.
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Nr.
InsO
handelt
Geldstrafen
nachrangig
befriedigende
Insolvenzforderungen
.
Konkursordnung
hatte
Geldstrafen
ganz
Konkursverfahren
ausgeschlossen
§
Nr.
.
Regelungen
liegt
Wertung
Folgen
strafbarer
Handlungen
Schuldners
persönlich
treffen
übrigen
Insolvenzgläubigern
aufgebürdet
werden
sollen
.
5
.
Juni
aaO
.
nachrangige
Insolvenzforderungen
müssen
Geldstrafen
Insolvenzverfahren
regelmäßig
angemeldet
werden
§
Abs.
Satz
InsO
.
Verteilung
werden
nur
bedient
vorrangigen
Insolvenzforderungen
befriedigt
sind
.
Strafcharakters
kann
Haftung
Schuldners
Geldstrafe
allerdings
Insolvenzplan
ausgeschlossen
eingeschränkt
werden
§
Abs.
InsO
noch
wird
Erteilung
Restschuldbefreiung
berührt
§
Nr.
InsO
.
liegt
zugrunde
Geldstrafe
Disposition
Gläubiger
unterliegt
Schuldner
Insolvenzverfahren
Strafe
ziehen
können
soll
Begründung
§
§
RegE-InsO
BT-Drucks
.
S.
.
Geldstrafen
sind
sonach
Insolvenzverfahren
einbezogen
.
gelten
allgemeinen
Regelungen
Insolvenzordnung
Sondervorschriften
bestehen
vgl.
Begründung
§
RegEInsO
BT-Drucks
.
S.
.
Normen
Insolvenzanfechtung
InsO
enthalten
Sonderregelung
.
sind
Geldstrafen
grundsätzlich
anwendbar
.
Anfechtbar
erlangte
Zahlungen
sind
Justizkasse
Insolvenzmasse
zurückzugewähren
§
Abs.
Satz
InsO
.
Geschieht
lebt
Forderung
Staates
Zahlung
Geldstrafe
§
Abs.
InsO
wieder
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Anfechtung
Zahlung
Schuldner
verhängten
Geldstrafe
§
Abs.
Nr.
InsO
liegen
.
Zahlung
war
auch
Schuldner
direkt
Justizkasse
leistete
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Geldbetrag
dritten
Person
Verfügung
stellte
Justizkasse
überwies
mittelbare
Zahlung
Rechtshandlung
Schuldners
.
16
.
September
ZR
;
8
.
Dezember
ZR
.
7
;
29
November
ZR
.
.
gewährte
Beklagten
Insolvenzgläubiger
Befriedigung
Art
beanspruchen
hatte
.
Inkongruenz
Zahlung
folgt
Umstand
erbracht
wurde
Staatsanwaltschaft
Gesuch
Schuldners
Zahlungsaufschub
abgelehnt
sofortigen
Überweisung
aufgefordert
angekündigt
hatte
Falle
fristgerechter
Zahlung
müsse
Zwangsmaßnahmen
hin
Vollstreckung
Ersatzfreiheitsstrafe
rechnen
.
Befriedigung
Druck
unmittelbar
bevorstehenden
Vollstreckung
Ersatzfreiheitsstrafe
§
StGB
auch
eröffneten
verfahren
möglich
ist
verfassungsrechtlichen
Bedenken
begegnet
BVerfG
ist
Falle
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsvollstreckung
.
7
.
Dezember
ZR
.
m.w
.
inkongruent
.
war
Zahlung
auch
inkongruent
dritte
Person
erfolgte
erforderlichen
Mittel
zuvor
Schuldner
Verfügung
gestellt
worden
waren
.
8
.
Dezember
aaO
.
9
;
10
.
Mai
ZR
.
8
;
16
November
ZR
.
25
;
jeweils
m.w
.
.
Zahlung
erfolgte
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
benachteiligte
übrigen
Insolvenzgläubiger
Feststellung
Berufungsgerichts
pfändbaren
Vermögen
erfolgte
künftige
Insolvenzmasse
minderte
.
erfolgte
Anfechtung
Klägers
ist
Beklagte
gemäß
§
Abs.
InsO
Rückzahlung
erlangten
Betrags
Insolvenzmasse
verpflichtet
.
Zahlung
wäre
aber
auch
dann
anfechtbar
gruenten
Deckung
geführt
hätte
.
Dann
wären
Anfechtungsvoraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
erfüllt
Zahlung
Eröffnungsantrag
erfolgte
Staatsanwaltschaft
Zeitpunkt
eingegangenen
Schreibens
Schuldners
Kenntnis
Eröffnungsantrag
hatte
.
Rechtslage
durfte
Berufungsgericht
offen
lassen
Klageforderung
auch
bereicherungsrechtlicher
Rückgewähranspruch
begründet
ist
Geldstrafe
Missachtung
Vorbehalts
Zustimmung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
bezahlt
wurde
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Insofern
ist
zweifelsfrei
Beklagte
Geldbetrag
unwirksamen
Verfügung
erlangte
Überweisung
Schuldner
dritte
Person
erfolgte
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Hildesheim
Entscheidung
Entscheidung