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1607 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nr.
Verschafft
Bank
Zahlungseinstellung
Gemeinschuldners
Verrechnung
inkongruente
Befriedigung
so
ist
subjektive
Tatbestand
erfüllt
Anfechtungsgegner
Wirksamwerden
Rechtshandlung
Überzeugung
hatte
Vermögen
Gemeinschuldners
werde
Befriedigung
Gläubiger
ausreichen
Anschluß
.
Urteil
13
.
Januar
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
November
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Konkursverfahren
Vermögen
Spedition
tätig
gewesenen
KG
.
nimmt
beklagte
Bank
Rechtsvorgängerin
Gemeinschuldnerin
Girokonto
unterhielt
Gesichtspunkt
Konkursanfechtung
Rückzahlung
verrechneter
Gutschriften
Anspruch
.
Kreditvertrag
24
November
gewährte
Beklagte
Gemeinschuldnerin
Kontokorrentkredit
Höhe
DM
.
mündliche
Vereinbarung
wurde
Kreditlinie
Jahre
DM
erhöht
.
Zeit
30
.
Mai
5
.
September
verrechnete
Beklagte
Gutschriften
Gesamthöhe
DM
Sollstand
Girokontos
durchweg
Betrag
DM
überschritt
.
Höhe
Beklagte
Zeitraum
Kontoüberziehung
genehmigte
ist
Parteien
umstritten
.
Kreditkündigung
erfolgte
Eröffnung
Konkursverfahrens
.
verrechneten
Beträgen
erstattete
Beklagte
noch
Klageerhebung
DM
Zugang
allgemeinen
Verfügungsverbots
verrechneten
Gutschriften
.
Kläger
lässt
Abzüge
gefallen
Beklagte
Ausgleich
verrechneter
Gutschriften
Sicherungsgut
freigegeben
DM
Pfändungspfandgläubiger
Gemeinschuldnerin
befriedigt
hat
DM
.
Kläger
hat
Beklagte
Rückzahlung
Restbetrags
Höhe
DM
Anspruch
genommen
.
ist
Ansicht
Beklagte
habe
hinausgehende
Verringerung
Sollstandes
inkongruente
Deckung
erlangt
.
Kontoüberziehung
sei
zumindest
stillschweigend
genehmigt
worden
.
Schreiben
24
Juli
habe
Beklagte
Kreditrahmen
DM
eingeräumt
fortan
eingehalten
worden
sei
.
vorangegangene
Kündigung
habe
Beklagte
eingehende
Gelder
Gunsten
verrechnen
dürfen
.
Spätestens
Mai
sei
Beklagten
auch
Zahlungseinstellung
Gemeinschuldnerin
bekannt
gewesen
.
Beklagte
meint
hingegen
ausdrücklich
gebilligten
Kreditrahmen
DM
übersteigende
Kontoüberziehung
sei
lediglich
Kreditkündigung
notwendig
gewesen
.
Zahlungseinstellung
Gemeinschuldnerin
habe
Anfechtungszeitraum
vorgelegen
jedenfalls
habe
Beklagte
erst
Zugang
allgemeinen
Veräußerungsverbotes
1
.
August
Kenntnis
erlangt
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Rückzahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
;
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
Beweisaufnahme
angenommen
Gemeinschuldnerin
spätestens
1
Juli
Zahlungen
eingestellt
habe
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
habe
aber
Klarheit
gewonnen
Höhe
Sollstand
Kreditvereinbarungen
gedeckt
Beklagten
genehmigt
worden
sei
.
hat
offengelassen
Beklagte
angefochtenen
Verrechnungen
inkongruente
Deckung
erlangt
hat
.
Jedenfalls
habe
Beklagte
bewiesen
Zahlungseinstellung
Gemeinschuldnerin
etwaiger
Begünstigungsabsicht
Kenntnis
gehabt
habe
.
II
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
gegenwärtigen
Streitstand
kann
Anspruch
Klägers
§
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
werden
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Beurteilung
Inkongruenz
allerdings
zutreffenden
rechtlichen
Grundsätzen
ausgegangen
.
Anspruch
Bank
Gutschriften
Saldo
debitorisch
geführten
Girokontos
verrechnen
insoweit
eigene
Forderung
befriedigen
besteht
nur
dann
jeweiligen
Zeitpunkt
Verrechnung
Rückzahlung
Kredits
verlangen
kann
.
Fehlt
Kündigung
so
ist
nur
Fall
gar
Kreditvertrag
geschlossen
worden
ist
.
Allerdings
kann
auch
Überziehung
vertraglich
vereinbart
werden
Folge
fälliger
Anspruch
Bank
erst
Kündigung
entsteht
;
.
Vereinbarung
kann
auch
konkludent
kommen
.
17
.
Juni
ZR
m.w
.
.
Fehlt
hingegen
Vereinbarung
wird
Überziehung
aber
dennoch
sogleich
zurückgefordert
so
liegt
bloße
Duldung
Kunden
Recht
Inanspruchnahme
Kreditsumme
gibt
.
Vielmehr
kann
Bank
Rückzahlung
verlangen
zuvor
kündigen
müssen
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Frage
Inkongruenz
offen
gelassen
.
Berufungsgericht
hat
Vernehmung
Zeugen
Beweis
Frage
erhoben
Überziehung
Girokontos
Anfechtungszeitraum
Genehmigung
Beklagten
erfolgt
nur
geduldet
worden
ist
.
hat
übersehen
Beweisfrage
maßgeblichen
Vorbringen
Beklagten
gestellt
hat
.
vollständiger
zutreffender
Würdigung
musste
Revision
Recht
hinweist
Vorbringen
Beklagten
Geständnis
§
entnommen
werden
jedenfalls
Beginn
Anfechtungszeitraums
Gemeinschuldnerin
Einvernehmen
Beklagten
Girokonto
Höhe
DM
Anspruch
nehmen
durfte
.
Beklagte
hat
Schriftsatz
14
Juli
erläutert
Juli
Zahlung
DM
erfolgte
Freigabe
sicherungsübereigneten
Lastwagen
Verwertung
Sicherheiten
dargestellt
habe
.
sei
"
Beklagte
gekündigten
Kredits
auch
berechtigt
gewesen
"
.
kann
anders
verstanden
werden
auch
Ansicht
Beklagten
Zeitpunkt
bestehende
Kontostand
genehmigt
gewesen
ist
.
Kläger
hat
unwidersprochen
behauptet
Konto
habe
1
Juli
Sollstand
DM
15
Juli
Sollstand
702.168,92
DM
aufgewiesen
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
Berufungserwiderung
vorgetragen
:
"
vereinbarte
Kreditlinie
750.000,00
DM
war
.
rund
DM
überzogen
worden
.
"
Schriftsatz
hat
Beklagte
mitgeteilt
Anfang
beabsichtigt
gewesen
sei
Darlehen
DM
gewähren
neue
Liquidität
Höhe
DM
habe
zugeführt
Höhe
"
seinerzeit
bestehende
Kreditlinie
750.000,00
DM
500.000,00
DM
"
habe
reduziert
werden
sollen
.
Kläger
hatte
zuvor
Schriftsatz
23
.
Juni
behauptet
Beklagte
habe
Gemeinschuldnerin
"
ungekündigten
Kontokorrentkredit
eingeräumt
.
"
Berufungsbegründung
hat
bekräftigt
behauptet
:
"
Beklagte
hatte
Gemeinschuldnerin
Kontokorrentkredit
eingeräumt
Zeitpunkt
.
genehmigten
Rahmen
Anspruch
genommen
wurde
.
"
Vortrag
Beklagten
stimmt
also
zumindest
Höhe
DM
Klägers
muß
Geständnis
behandelt
werden
.
Vorliegen
Geständnisses
kann
auch
Revisionsinstanz
erstmalig
geprüft
werden
.
20
.
Oktober
481
;
13
.
Februar
XI
.
.
Geständnisvortrag
enthält
hier
nur
Tatsachen
gesetzlich
vorgesehen
ist
auch
Rechtsbegriffe
"
Kreditlinie
"
.
ist
jedoch
unerheblich
zitierten
Äußerungen
hinreichender
Deutlichkeit
entnommen
werden
kann
Parteien
übereinstimmend
Sachverhalt
genehmigten
Kreditüberziehung
vorgetragen
haben
vgl.
.
25
.
Juni
;
26
.
März
IVa
.
Erst
Reaktion
Hinweisbeschluß
Berufungsgerichts
28
.
März
hat
Beklagte
Vortrag
geändert
Schriftsatz
17
.
April
behauptet
über
DM
hinausgehende
Kreditlinie
sei
Zeit
gewährt
worden
.
abweichende
frühere
Vortrag
beruhe
Irrtum
.
Schriftsatz
20
.
Juni
hat
Beklagte
weiter
behauptet
Überziehung
bis
zu
DM
sei
Vorgriff
-9-
sichtigtes
Betriebsmitteldarlehen
aber
gekommen
sei
zugelassen
worden
.
erfüllt
indes
Voraussetzungen
Widerrufs
gemäß
.
Gestehende
ist
grundsätzlich
Geständnis
gebunden
kann
nur
lösen
beweist
Geständnis
Irrtum
beruht
hat
zugestandene
Tatsache
unwahr
ist
155
;
Musielak-Huber
4
.
Aufl
.
.
.
Irrtum
verschuldet
unverschuldet
gewesen
ist
ist
unerheblich
;
Münchener
2
.
Aufl
.
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Senat
bindend
sind
hat
Beklagte
Beweis
Unwahrheit
Zugestandenen
geführt
.
Oberlandesgericht
hat
Beweisaufnahme
Beurteilung
abgeschlossen
Unklarheiten
Aussage
auch
urkundlichen
Beweisstücke
klare
Feststellung
Rückzahlungen
fällige
fällige
Kreditschulden
erfolgt
sind
also
kongruente
kongruente
Deckungen
bewirkt
haben
zuließen
.
Würdigung
ist
Seiten
Beklagten
angegriffen
worden
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Geständnisses
ist
auszugehen
Gemeinschuldnerin
Anfechtungszeitraum
Ausnutzung
Kreditlinie
zunächst
DM
befugt
gewesen
ist
.
Wortlaut
Schreibens
24
Juli
dürfte
ferner
entnehmen
sein
spätestens
Tag
Kreditrahmen
DM
genehmigt
gewesen
ist
.
Gemeinschuldnerin
hat
Kreditlinie
Folgezeit
möglicherweise
eingehalten
.
folgt
allerdings
Revisionserwiderung
Recht
geltend
macht
noch
zwingend
Inkongruenz
Verrechnungen
.
Führt
Bank
nämlich
Girovertrag
Kontokorrentabrede
gestattet
Kunden
Rahmen
vertraglichen
Vereinbarungen
Verrechnungen
vergrößerten
Kreditrahmen
engen
zeitlichen
Zusammenhang
erneut
eigene
Zwecke
Anspruch
nehmen
läßt
also
weiterhin
Verfügungen
Kunden
hält
Weise
Kreditlinie
offen
so
handelt
vertragsgemäß
erhält
kongruente
Deckung
.
25
.
Februar
ZR
;
25
.
Januar
;
17
.
Juni
IX
ZR
.
ist
hier
indes
Fall
.
Kläger
hat
vorgetragen
Beklagte
2
.
Juni
Verfügungen
Gemeinschuldnerin
mehr
zugelassen
nur
noch
Pfändungen
bezahlt
habe
.
Beklagte
hat
bestritten
lediglich
erklärt
sei
"
vorübergehend
"
geschehen
Zeitrahmen
bezeichnen
.
2
.
Auch
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Nr.
vorgesehenen
Gegenbeweis
Zahlungseinstellung
noch
etwaige
Begünstigungsabsicht
Gemeinschuldnerin
bekannt
gewesen
sei
geführt
beruht
durchgreifenden
Rechtsfehlern
.
Revision
Recht
rügt
ist
Berufungsgericht
bezug
Kenntnis
Begünstigungsabsicht
unzutreffenden
Beweismaßstab
ausgegangen
.
War
Gemeinschuldner
angefochtenen
Rechtshandlung
beteiligt
so
ist
sinnvoll
Prüfung
Anfechtungsvoraussetzungen
§
Nr.
Begünstigungsabsicht
abzustellen
.
hat
Senat
erweiternder
Auslegung
Anfechtungsnorm
zunächst
Anfechtung
Vollstreckungsmaßnahmen
ausgesprochen
später
Anfechtung
Verrechnungen
einseitige
Rechtshandlungen
Gläubigers
regelmäßig
Zutun
Gemeinschuldners
vollzogen
werden
ausgedehnt
48
;
.
17
.
Juni
ZR
.
Revisionserwiderung
vorgetragenen
Auffassung
Beklagten
gilt
abgedruckten
Senatsentscheidung
ergibt
auch
Verrechnungen
Kontokorrent
geführten
Girokonto
.
Anfechtung
scheidet
Fall
nur
dann
Anfechtungsgegner
Zeitpunkt
Rechtshandlung
sicheren
Überzeugung
war
Vermögen
Gemeinschuldners
werde
vollen
Befriedigung
Gläubiger
ausreichen
Gemeinschuldner
werde
erforderlichen
Mittel
absehbarer
Zeit
erhalten
.
Hatte
Anfechtungsgegner
Überzeugung
hat
vielmehr
Möglichkeit
gerechnet
Gläubiger
leer
ausgehen
ist
§
Nr.
vorausgesetzte
Kenntnis
Anfechtungsgegners
vorhanden
m.w
.
.
Nachweis
Nichtkenntnis
Zahlungseinstellung
hat
ausreichen
lassen
hat
Berufungsgericht
Gegenbeweis
Sinn
Norm
entsprechenden
Weise
erleichtert
.
Berufungsurteil
beruht
Rechtsfehler
.
Berufungsgericht
hätte
Anwendung
richtigen
Bewertungsmaßstabs
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Entlastungsbeweis
geführt
ansehen
dürfen
.
Berufungsgericht
hat
maßgeblich
Umstand
gestützt
Beklagte
noch
24
Juli
Sicherheit
übereigneten
Fuhrpark
Gemeinschuldnerin
Zahlung
DM
rückübereignet
hat
.
Ferner
hat
Zeugen
berufen
bekundet
hat
Juni
erfolgten
Pfändungen
Finanzbehörden
Veranlassung
gegeben
hätten
Zahlungseinstellung
anzunehmen
;
hieraus
hat
Berufungsgericht
geschlossen
Beklagten
wahre
Ausmaß
Verschuldung
glaubhafterweise
unbekannt
gewesen
sein
könne
.
Beweiswürdigung
gerichteten
Rügen
Revision
begründet
sind
kann
dahinstehen
.
Jedenfalls
lassen
genannten
Beweistatsachen
Schluß
Zahlungsfähigkeit
Gemeinschuldnerin
zumal
verschiedene
Indizien
sprechen
Beklagte
zumindest
gerechnet
hat
Mittel
Gemeinschuldnerin
Gläubiger
ausreichen
.
So
hat
Beginn
Jahres
abgelehnt
Kredit
Gemeinschuldnerin
auszuweiten
.
Vorgang
war
also
Liquiditätsbedarf
auch
Fehlen
weiterer
Sicherheiten
bekannt
.
Vortrag
Klägers
ließ
Kontopfändungen
bereits
2
.
Juni
zumindest
vorübergehend
Verfügungen
Gemeinschuldnerin
Girokonto
mehr
.
Schließlich
wußte
beträchtlichen
Forderungen
Finanzbehörden
Juni
Pfändungen
geführt
hatten
Gemeinschuldnerin
nur
geringen
Teil
hatte
begleichen
können
.
Zwar
hat
Beklagte
anderen
Seite
Juli
Sicherung
übertragene
Eigentum
Zahlung
DM
Gemeinschuldnerin
rückübertragen
.
läßt
aber
Anbetracht
anderen
Umstände
schließen
Beklagte
Zahlungsfähigkeit
Gemeinschuldnerin
überzeugt
gewesen
ist
.
Tatsachen
gleichwohl
möglich
erscheinen
ließen
Gemeinschuldnerin
Gläubiger
befriedigen
könne
hat
Beklagte
vorgetragen
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
.
1
.
Senat
ist
eigenen
Sachentscheidung
schon
gehindert
Berechnung
gegenwärtigen
Erkenntnisstand
bestehenden
anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruchs
notwendigen
Daten
vorliegen
.
Berufungsurteil
Akte
können
genauen
Kontostände
entnommen
werden
Zeitpunkt
Anfechtungszeitraum
erfolgten
Verrechnungen
bestanden
haben
.
Kontoverdichtung
fehlt
ebenso
detaillierter
Parteivortrag
.
Kläger
Anlage
Schriftsatz
31
.
Mai
vorgelegte
Kontoübersicht
läßt
nur
grobe
Kontoentwicklung
erkennen
aber
jeweiligen
Kontostände
Zeitpunkt
angefochtenen
Verrechnungen
.
Übersicht
ist
ersehen
Beginn
Anfechtungszeitraums
Beklagten
zugestandene
Kreditlinie
überschritten
war
.
hätte
Folge
Verrechnungen
Phase
kongruente
Deckung
bewirkt
hätten
.
lage
Klageschrift
genannten
Verrechnungen
zutrifft
kann
Kontoübersicht
allerdings
entnommen
werden
.
2
.
Auffassung
Revisionserwiderung
fehlt
auch
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
Gemeinschuldnerin
Bareinzahlung
DM
Konto
Freigabe
Beklagten
sicherungsübereigneten
Lastwagen
erwirkt
hat
.
Zwar
scheidet
Gläubigerbenachteiligung
Schuldner
Absonderungsrecht
Zahlung
ablöst
Höhe
Erlös
überschreitet
Absonderungsberechtigte
Verwertung
Absonderungsrecht
belasteten
Gegenstands
hätte
erzielen
können
.
17
.
Juni
ZR
.
Verkehrswert
Sicherungsguts
jedenfalls
übersteigende
Zahlung
hat
Kläger
jedoch
bereits
Berechnung
Klagesumme
Abzug
gebracht
.
Beklagte
hat
auch
behauptet
Schuldnerin
Freigabe
nur
vereinbart
habe
Gegenzug
Gutschriften
verrechnen
könne
.
Freigabe
Verrechnung
wurden
rechtlichen
Einheit
verknüpft
so
zusammen
gesehen
werden
können
getrennt
beurteilen
sind
.
3
.
Berufungsurteil
geht
klar
Berufungsgericht
Tag
Zahlungseinstellung
1
.
Juni
1
Juli
festgestellt
hat
.
wird
gegebenenfalls
klarzustellen
sein
.
gibt
Zurückverweisung
Gelegenheit
Gegenrügen
Revisionserwiderung
Zahlungseinstellung
befassen
.
Raebel