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170 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kirchhof
Dr.
Dr.
Dr.
11
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
22
.
Zivilsenats
Kammergerichts
28
.
September
wird
angenommen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Beklagten
Last
.
Streitwert
Revisionsinstanz
:
DM
.
Gründe
:
Rechtsmittel
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
verspricht
Ergebnis
Erfolg
§
.
Insbesondere
Beteiligten
voraus
abgeschlossenen
privatschriftlichen
unwiderruflichen
Kaufverträge
"
ist
gegenseitigen
Aushandeln
notariellen
Kaufverträge
auszugehen
§
Abs.
.
Inhaltskontrolle
§
Abs.
hält
§
Kaufvertrages
stand
.
Auslegung
Berufungsgerichts
handele
Schadenspauschalierung
ist
revisionsrechtlich
unangreifbar
.
Pauschalierung
steht
Beklagten
zwar
Gegenbeweis
offen
§
gesamte
Kläger
entstandene
Verzugsschaden
erfüllt
sei
.
Gegenbeweis
Renovierungskosten
Mietausfall
erstrekken
müßte
haben
Beklagten
aber
angetreten
.
Nur
umfassenden
Rahmen
können
auch
Kläger
inzwischen
vereinnahmten
Mietzinsen
schadensmindernd
anzusetzen
sein
.
aufrechenbaren
Gegenanspruch
Höhe
DM
haben
Beklagten
schlüssig
dargetan
.
Wertung
Berufungsgerichts
Kläger
bindendes
schriftliches
Vergleichsangebot
abgegeben
hat
hält
Angriffen
Revision
stand
.
mündliche
Einigung
haben
Beklagten
hinreichend
dargetan
;
Bestreiten
Klägers
hätten
einzelnen
vortragen
müssen
Beteiligten
deckungsgleichen
Erklärungen
abgegeben
haben
.
Kreft
Zugehör