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3190 lines
29 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Geschäftsbesorgungsverhältnis
allgemein
insolvenzunabhängig
erklärte
Verzicht
Herausgabeansprüche
Auftraggebers
ist
wirksam
.
InsO
Abs.
Auftragnehmer
Ausführung
Auftrags
Schuldner
zugewendeten
Mittel
sind
unentgeltlichen
Leistungen
Auftragnehmer
.
Verzichtet
Schuldner
Herausgabeansprüche
Auftragnehmer
ist
unentgeltliche
Leistung
Auftragnehmer
Schuldner
Verzicht
ausgleichenden
vermögenswerten
Vorteil
verspricht
.
§
§
A
Satzung
Unterstützungskasse
Sinne
§
Abs.
Satz
enthaltene
Verzicht
Rückforderungsansprüche
hält
Inhaltskontrolle
stand
.
Urteil
8
.
Dezember
IX
ZR
Kammergericht
LG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Kammergerichts
3
Juli
wird
Kosten
Klägers
auch
Kosten
Streithelferin
tragen
hat
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
erteilte
Jahr
Jahr
geborenen
damaligen
Geschäftsführer
Alleingesellschafter
fortan
:
Geschäftsführer
Pensionszusage
Witwenrente
.
12
.
April
trat
Schuldnerin
Beklagten
Rechtsform
eingetragenen
Vereins
geführten
überbetrieblichen
Unterstützungskasse
.
Gleichzeitig
beantragte
Beklagten
entsprechende
Versorgung
Witwenrente
Unterstützungskasse
einzurichten
.
7
.
März
schlug
Beklagte
Schuldnerin
Leistungsplan
Geschäftsführer
1
.
Januar
Kraft
treten
sollte
.
sollte
Beklagte
Leistungsplan
genannten
Leistungen
Übereinstimmung
Satzung
erbringen
Schuldnerin
Beklagten
hierzu
erforderlichen
Mittel
zuwenden
.
lebenslange
Altersrente
Geschäftsführer
sollte
monatlich
betragen
Tod
verwitwete
Ehegatte
lebenslange
monatliche
Altersrente
erhalten
.
Nummer
heißt
weiter
:
"
zugesagten
Leistungen
werden
Unterstützungskasse
Leben
Mitarbeiters
abgeschlossenen
Versicherungsvertrag
rückgedeckt
.
Ansprüche
Versicherungsvertrag
stehen
ausschließlich
Unterstützungskasse
.
"
Schuldnerin
stimmte
Leistungsplan
8
.
August
.
vereinbarte
.
August
Geschäftsführer
Leistungsplan
Pensionszusage
Jahr
ersetzt
.
Satzung
Beklagten
bestimmt
:
"
Zweck
1
.
Verein
ist
soziale
Einrichtung
Arbeitgebern
betrieblichen
Altersversorgungsmaßnahmen
Unterstützungskasse
Gruppen-Unterstützungskasse
durchführen
wollen
.
2
.
ausschließliche
unabänderliche
Zweck
Vereins
besteht
Zugehörigen
früheren
Zugehörigen
Trägerunternehmen
Mitglied
Vereins
sind
Aufnahmeantrag
gestellt
haben
Mitglieder
Vereins
waren
Mitgliedschaft
§
erloschen
ist
Alter
Tode
Angehörigen
Maßgabe
Satzung
ergänzenden
Richtlinien
Vereins
laufend
einmalig
freiwillige
Versorgungsleistungen
gewähren
.
Einkünfte
Vermögen
2
.
Trägerunternehmen
verzichten
grundsätzlich
Rückforderung
jeweils
gebildeten
Kassenvermögens
auch
etwaigen
gesetzlichen
.
gilt
auch
Fall
Mitgliedschaft
Trägerunternehmens
§
erlischt
.
Verzicht
bezieht
allerdings
etwaige
Ansprüche
Trägerunternehmen
gerichtet
sind
Verein
zugewendete
Mittel
Beachtung
satzungsgemäßen
Verwendungszwecks
anderen
Versorgungsträger
Verfügung
stellt
Versorgung
fortführt
.
Unabhängig
kann
Trägerunternehmen
Zuwendungen
Irrtums
geleistet
worden
sind
zurückfordern
.
Mittelverwendung
1
.
Verein
wird
Zuwendungen
Trägerunternehmen
Beiträge
Rückdeckungsversicherungen
verwenden
Zuwendungen
ausdrücklich
andere
Zwecke
erfolgen
.
Regelung
§
Absatz
bleibt
unberührt
.
3
.
Leistungen
Leistungsanwärter
einzelnen
Trägerunternehmens
dürfen
nur
erfolgen
jeweilige
Trägerunternehmen
getrennt
ausgewiesene
Vermögen
ausreicht
.
Leistungen
1
.
Verein
kann
Rahmen
Leistungspläne
Versorgung
Waisenrenten
gewähren
jeweils
betroffene
Trägerunternehmen
erforderlichen
Mittel
Verfügung
gestellt
hat
.
Verein
Leistungen
Rahmen
Leistungsplans
erbringt
Trägerunternehmen
unmittelbar
Erbringung
entsprechenden
Leistung
verpflichtet
ist
gilt
Leistung
Vereins
Leistung
Dritten
§
Abs.
.
2
.
Höhe
Leistungen
richtet
jeweiligen
einzelne
Trägerunternehmen
aufgestellten
Leistungsplan
.
Freiwilligkeit
Leistungen
1
.
Leistungsanwärter
haben
Rechtsanspruch
Leistungen
Vereins
.
Auch
wiederholte
regelmäßige
Zahlung
Waisengeldern
kann
Rechtsanspruch
Verein
begründet
werden
.
Zahlungen
werden
freiwillig
Möglichkeit
Widerrufs
geleistet
.
Einstellung
Leistungen
1
.
Stellt
Trägerunternehmen
Leistungen
Leistungsanwärter
erforderlichen
Mittel
Verein
ausreichender
Höhe
mehr
Verfügung
so
wird
Verein
Trägerunternehmen
zugeordnete
Vermögen
ausreicht
Leistungen
Leistungsanwärter
kürzen
einstellen
.
"
4
.
Januar
5
.
Dezember
zahlte
Schuldnerin
insgesamt
866.165,82
Dotationszahlungen
vereinbarte
Altersversorgung
Beklagten
.
Beklagte
schloss
Pensionszusage
Rückdeckungsversicherung
Leben
Geschäftsführers
Lebensversicherungs-AG
.
"
Nachtrag
tungsplan
bezeichneten
Vereinbarung
1
.
.
Beklagten
Geschäftsführer
Ehefrau
Streithelferin
Beklagten
fortan
:
Streithelferin
verpfändete
Beklagte
Versicherungsleistungen
Rückdeckungsversicherung
"
Sicherung
jeweiligen
Versorgungsansprüche
Leistungsplan
erteilten
Zusage
Unterstützungskassen-Leistungen
Geschäftsführer
Streithelferin
.
13
.
Oktober
beantragten
Schuldnerin
Geschäftsführer
Beklagten
Altersversorgung
Form
lebenslangen
Rentenzahlung
erbringen
.
Seither
zahlte
Beklagte
zunächst
Geschäftsführer
Tod
Dezember
Streithelferin
monatliche
Rente
.
Insolvenzgericht
eröffnete
15
Juli
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
bestellte
Kläger
Insolvenzverwalter
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Wege
Stufenklage
Auskunft
Leistungsplan
erbrachten
Aufwendungen
verbliebene
Guthaben
erteilen
noch
bezeichnende
Summe
erteilten
Auskunft
zahlen
.
Hilfsweise
verlangt
Kläger
Wege
Schenkungsanfechtung
Rückzahlung
Differenz
Dotationszahlungen
Beklagten
November
erbrachten
Rentenzahlungen
errechnet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Stufenklage
zulässig
aber
unbegründet
sei
Kläger
jedenfalls
Zahlungsanspruch
zustehe
.
Zwar
handele
Geschäftsbesorgungsverhältnis
.
Beklagte
habe
jedoch
lediglich
Dotationszahlungen
Schuldnerin
erhalten
erlangt
unstreitig
vollständig
absprachegemäß
abgeschlossene
Rückdeckungsversicherung
verwendet
habe
.
Beklagten
Grundsatz
zustehenden
Ansprüche
Rückdeckungsversicherung
führten
ebenfalls
Beklagte
Eintritt
Versicherungsfalls
Dotationssumme
erlange
Ansprüche
Leistungen
zweckgebundene
Vermögensposition
allein
Rentenzahlungen
Geschäftsführer
Streithelferin
zugute
kämen
.
Ansprüche
seien
Sicherung
Versorgung
Geschäftsführer
Streithelferin
verpfändet
worden
;
Pfandreife
sei
Versorgungsbeginn
eingetreten
.
hilfsweise
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
sei
gegeben
.
Schenkungsanfechtung
scheide
Leistungen
Schuldnerin
jedenfalls
unentgeltlich
Sinne
§
InsO
gewesen
seien
.
Dotationszahlungen
habe
faktische
Leistungsverpflichtung
Rentenzahlung
Geschäftsführer
Streithelferin
gegenübergestanden
.
§
Satzung
Beklagten
Rechtsanspruch
Leistungsanwärter
ausschließe
sei
Einklang
Rechtslage
Gesetz
Verbesserung
betrieblichen
Altersversorgung
19
.
Dezember
.
S.
Betriebsrentengesetz
;
fortan
:
auszulegen
Beklagte
lediglich
sachliche
Gründe
gebundenes
Widerrufsrecht
wahrnehmen
könne
.
Anfechtung
Verzichts
§
Abs.
Satzung
gehe
Leere
auch
Verzicht
Rückforderungsansprüche
bestünden
Beklagte
Verzicht
erlangt
habe
.
sei
Beklagte
Weggabe
Dotationszahlungen
fehlenden
sonstigen
Vermögensvorteil
entreichert
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Stufenklage
ist
zulässig
.
1
.
Allerdings
steht
Stufenklage
eigentümliche
Verknüpfung
unbestimmtem
Leistungsanspruch
vorbereitendem
Auskunftsanspruch
Verfügung
Auskunft
Zwecke
Bestimmbarkeit
Leistungsanspruchs
dient
Urteil
18
.
April
.
;
29
.
März
.
8)
.
§
kann
bestimmte
Angabe
Leistungen
Kläger
beansprucht
vorbehalten
werden
Klage
Rechnungslegung
Vorlegung
Vermögensverzeichnisses
Klage
Herausgabe
verbunden
wird
Beklagte
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnis
schuldet
.
ist
Zulassung
unbestimmten
Leistungsantrags
§
Abs.
Nr.
nur
gerechtfertigt
Unvermögen
Klägers
bestimmten
Angabe
letzten
Stufe
Klage
beanspruchten
Leistung
gerade
Umständen
beruht
ersten
Stufe
Auskunft
begehrt
.
Auskunftsbegehren
muss
notwendiges
Hilfsmittel
sein
noch
fehlende
Bestimmtheit
letzten
Stufe
verfolgten
Leistungsanspruchs
vorzubereiten
herbeiführen
können
vgl.
Urteil
29
.
März
aaO
;
5
.
Aufl
.
§
.
;
Stein/Jonas/
23
.
Aufl
.
§
.
.
2
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
Auffassung
Revisionserwiderung
erfüllt
.
Maßgeblich
ist
Kläger
behauptete
Leistungsanspruch
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
verfolgt
Kläger
lediglich
Anspruch
Rückzahlung
verbliebenen
-9-
onszahlungen
.
macht
vielmehr
geltend
Beklagte
sei
unstreitiger
Verwendung
Dotationszahlungen
Rückdeckungsversicherung
verpflichtet
Beendigung
Geschäftsbesorgungsverhältnisses
wertmäßigen
Überschuss
auszuzahlen
Differenz
Verwendung
Dotationszahlungen
erlangten
Werten
Beklagten
tatsächlich
Auftragsausführung
aufgewendeten
Beträgen
ergebe
Beklagten
gebildeten
Kassenvermögen
niederschlage
.
Hierüber
hat
Kläger
bislang
Auskunft
Beklagten
erhalten
noch
ist
Kläger
Lage
behaupteten
Anspruch
Auszahlung
so
ermittelten
Überschusses
exakt
beziffern
.
Anspruch
tatsächlich
besteht
ist
Zulässigkeit
Stufenklage
unerheblich
.
II
.
Klage
ist
jedoch
unbegründet
.
Kläger
steht
unstreitigen
Vorbringen
Parteien
Zahlungsanspruch
Vorbereitung
Auskunft
verlangt
.
kann
Stufenklage
insgesamt
entschieden
werden
.
1
.
kann
unterstellt
werden
Schuldnerin
Beklagten
Geschäftsbesorgungsvertrag
abschloss
§
§
InsO
Insolvenzeröffnung
endete
.
Geschäftsbesorgung
ist
selbständige
Tätigkeit
wirtschaftlichen
Charakters
Interesse
anderen
fremden
wirtschaftlichen
Interessensphäre
vorgenommen
wird
Urteil
6
Juli
ZR
.
8
;
Uhlenbruck/Sinz
InsO
14
.
Aufl
.
.
.
Schaltet
Arbeitgeber
Unterstützungskasse
bedient
abhängigen
auch
rechtlich
selbständigen
Unterstützungseinrichtung
übernommenen
Versorgungsverpflichtungen
erfüllen
.
erfüllt
regelmäßig
Voraussetzungen
Geschäftsbesorgungsverhältnis
;
Jaeger/Giesen
InsO
§
.
.
2
.
Kläger
stehen
jedoch
Ansprüche
§
.
Anspruch
§
Fall
besteht
.
hat
Beauftragte
Auftraggeber
herauszugeben
Ausführung
Auftrags
erhält
.
Erhält
Geld
Geschäftsherrn
hat
Geschäftsherrn
zurückzuzahlen
.
wird
Geschäftsbesorger
erhaltene
Geld
auftragsgemäß
verwendet
hat
Urteil
30
.
Oktober
.
;
8
.
Januar
IX
ZR
.
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Beklagte
Schuldnerin
erhaltenen
Dotationszahlungen
auftragsgemäß
vollständig
eingesetzt
hat
Rückdeckungsversicherung
erwerben
stehen
Schuldnerin
auch
Revision
verkennt
Ansprüche
Rückzahlung
Dotationszahlungen
mehr
.
Anspruch
§
Fall
scheidet
ebenfalls
.
ist
Beauftragte
verpflichtet
Auftraggeber
herauszugeben
Geschäftsbesorgung
erlangt
.
Insoweit
sind
jedoch
abweichende
Vereinbarungen
zulässig
Beschluss
28
November
778
;
Urteil
14
.
Januar
XI
.
;
überdies
scheidet
Herausgabepflicht
Auftragnehmers
erlangter
Vermögensvorteile
auch
dann
langte
normativen
Wertungen
Auftraggeber
zusteht
Palandt/
Sprau
76
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
Streitfall
.
Regelung
§
Abs.
Satzung
Beklagten
enthält
uneingeschränkten
allgemeinen
Verzicht
Rückforderungsansprüche
.
heißt
:
"
Trägerunternehmen
verzichten
grundsätzlich
Rückforderung
jeweils
gebildeten
Kassenvermögens
auch
etwaigen
gesetzlichen
Rückforderungsanspruchs
.
"
Ausschluss
erstreckt
auch
Herausgabeanspruch
§
.
Schließt
Satzung
Unterstützungskasse
Rückforderungsansprüche
generell
lässt
Rückforderung
nur
bestimmten
Voraussetzungen
geht
Ausschluss
etwaigen
Ansprüchen
§
§
.
25
;
vgl.
auch
.
.
Satzung
Beklagten
enthaltene
Bestimmung
gilt
auch
Ansprüche
Schuldnerin
Beklagten
abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag
;
§
Abs.
Satzung
genannten
Ausnahmen
liegen
.
Schuldnerin
Beklagten
vereinbarte
Leistungsplan
bestimmt
ausdrücklich
genannten
Leistungen
Übereinstimmung
Satzung
erbracht
werden
erforderlichen
Mittel
Beklagten
Schuldnerin
zugewendet
werden
.
hat
Schuldnerin
bereits
Aufnahmeantrag
Regelungen
Satzung
Beklagten
ausdrücklich
einverstanden
erklärt
.
Verzicht
Rückforderungsanspruch
§
Abs.
Satzung
Beklagten
stimmt
Inhalt
Zweck
Geschäftsbesorgungsverhältnisses
.
zeigt
besonders
Gesamtzusammenhang
Schuldnerin
Beklagtem
Geschäftsführer
jeweils
getroffenen
rungen
.
Abs.
Satzung
besteht
Zweck
Beklagten
ausschließlich
Zugehörigen
früheren
Zugehörigen
einzelner
Trägerunternehmen
Alter
Tode
Angehörigen
Maßgabe
Satzung
ergänzenden
Richtlinien
Vereins
laufend
einmalig
freiwillige
Versorgungsleistungen
gewähren
.
Schuldnerin
verpflichtete
Geschäftsführer
Versorgungsleistungen
erbringen
.
Aufgabe
übertrug
Schuldnerin
Geschäftsbesorgungsvertrag
Beklagten
.
Leistungsplan
bestimmt
Nummer
Ansprüche
Beklagten
abzuschließenden
Versicherungsvertrag
ausschließlich
Unterstützungskasse
zustehen
.
Schuldnerin
schaltete
Beklagten
Geschäftsführer
geschuldete
Altersversorgung
Stelle
bezahlt
bediente
selbständigen
Versorgungsträgers
vgl.
Hanau/Arteaga/Rieble/Veit
Entgeltumwandlung
2
.
Aufl
.
.
.
Tatsächlich
schaffen
erst
Beitragsleistungen
Unternehmens
Voraussetzungen
Leistungserbringung
Unterstützungskasse
vgl.
.
.
hatte
Schuldnerin
Inhalt
Geschäftsbesorgungsverhältnisses
Beklagten
Ausführung
Auftrags
Vermögenswerte
endgültig
übertragen
.
Verfügung
gestellten
Mitteln
sollte
Beklagte
eigenes
Vermögen
erwerben
Geschäftsführer
versprochene
Versorgung
durchzuführen
.
Folgerichtig
hat
Schuldnerin
Beklagte
Ansprüche
erworbenen
Vermögenswerten
Geschäftsführer
Streithelferin
verpfändet
.
Regelung
§
Abs.
Satzung
Beklagten
bezieht
gerade
auch
Fall
Schuldnerin
erteilten
Geschäftsbesorgungsauftrag
widerruft
.
auch
Fall
sollte
Geschäftsführer
Altersversorgung
erlangen
.
Klausel
§
Abs.
Satzung
Beklagten
hält
Inhaltskontrolle
§
§
stand
.
§
Abs.
Satz
finden
Regelungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Abschnitt
zweiten
Buchs
Verträge
Gesellschaftsrechts
Anwendung
.
gilt
auch
Vereinsrecht
Urteil
18
.
Dezember
.
.
Satzungen
Vereinen
unterliegen
nur
richterlichen
Inhaltskontrolle
gemäß
§
§
aber
AGB-Kontrolle
Palandt/
Ellenberger
76
.
Aufl
.
.
9
;
Urteil
8
.
Oktober
.
;
ebenso
Urteil
28
November
.
I.3.b
.
sportliche
Regelwerke
Vereins
.
gilt
ebenso
Rechtsverhältnisse
Verein
Mitglied
selbst
Dienstverhältnisse
betreffen
Rechtsverhältnisse
unmittelbar
Satzung
beruhen
mitgliedschaftlicher
Natur
sind
dienen
Vereinszweck
verwirklichen
vgl.
Urteil
8
.
Februar
.
;
8
.
Oktober
aaO
S.
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Entscheidend
ist
Beklagte
ausschließlich
Unterstützungskasse
Sinne
§
Abs.
Satz
tätig
ist
Mitgliedsunternehmen
betriebliche
Altersversorgung
rechtsfähige
Versorgungseinrichtung
durchzuführen
hat
.
Rechtsbeziehungen
Schuldnerin
Beklagten
ergeben
Wesentlichen
Satzung
.
§
Abs.
Satzung
ist
ausschließliche
unabänderliche
Zweck
Beklagten
Versorgungsleistungen
Beschäftigte
Mitglieder
erbringen
.
§
Satzung
regeln
Einkünfte
Inhalt
Art
Weise
Mittelverwendung
Leistungserbringung
Beklagten
Mitgliedern
Beklagten
Verfügung
stehen
.
Geschäftsbesorgungsvertrag
selbst
konkretisiert
Rechtsbeziehungen
lediglich
beruht
Satzungsbestimmungen
.
Auch
Verzicht
Rückforderungsansprüche
ergibt
unmittelbar
Satzung
Beklagten
.
Verzicht
Rechtsverhältnis
Geschäftsbesorgungsvertrag
konkretisiert
ausfüllt
sind
Inhalt
Regelungszusammenhang
mitgliedschaftlicher
Natur
Stellung
Mitglied
Vereins
anknüpfen
mitgliedschaftlichen
Rechte
Pflichten
Trägerunternehmen
regeln
.
Abs.
Satzung
gewährt
Beklagte
nur
Zugehörigen
ehemaligen
Zugehörigen
Trägerunternehmen
Versorgungsleistungen
Mitglied
Vereins
sind
Aufnahmeantrag
gestellt
haben
Mitglied
Vereins
waren
Mitgliedschaft
erloschen
ist
.
satzungsrechtliche
Sonder-)Pflicht
entsteht
Beitritt
Beklagten
.
Verzicht
Rückforderungsansprüche
dient
Vereinszweck
verwirklichen
.
Beklagte
soll
Versorgungsleistungen
Zugehörige
Trägerunternehmen
erbringen
§
Abs.
Satzung
.
Mittel
Beklagten
dürfen
ausschließlich
Zwecke
verwendet
werden
§
Abs.
Satzung
.
Höhe
Leistungen
richtet
vereinbarten
Leistungsplan
Abs.
Satzung
;
werden
jedoch
nur
gewährt
Trägerunternehmen
erforderlichen
Mittel
bereitgestellt
hat
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satzung
.
sichert
Ausschluss
Rückforderungsanspruchs
Gewährung
Versorgungsleistungen
.
Voraussetzungen
hält
Verzichtsklausel
Satzung
Beklagten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Kontrolle
Satzungsbestimmungen
geltenden
Grenzen
überschreitet
Ausschluss
Rückforderungsrechts
.
steht
frei
Mitglieder
willkürlichen
unbilligen
Treu
Glauben
§
widerstreitenden
Satzungsgestaltungen
unterwerfen
Urteil
24
.
Oktober
.
Verzicht
§
Abs.
Satzung
ist
beschränkt
Zweck
Geschäftsführer
versprochenen
Versorgungsleistungen
sichern
Beklagten
Stand
setzen
satzungsmäßigen
Zweck
erfüllen
.
Klausel
nimmt
ausdrücklich
Ansprüche
Übertragung
gebildeten
Kassenvermögens
andere
Versorgungseinrichtungen
Rückforderung
Zuwendungen
Irrtums
geleistet
worden
sind
.
wird
Interessen
Trägerunternehmens
ausreichend
Rechnung
getragen
gerade
Beitritt
Unterstützungskasse
entscheidet
Altersversorgung
Beschäftigten
sichern
.
Beitritt
Beklagten
insoweit
Beklagten
geschlossene
Geschäftsbesorgungsvertrag
zielen
unbedingte
Durchführung
Versorgungszusage
tatsächlich
Beklagten
verschafften
Mitteln
.
Ausschluss
sämtlicher
Rückforderungsansprüche
§
Abs.
Satzung
Beklagten
verstößt
schließlich
§
InsO.
Entgegen
Auffassung
Revision
ist
Regelung
Rechtsbeziehungen
Unternehmen
Unterstützungskasse
dienen
Unternehmen
Beschäftigten
zugesagte
Altersversorgung
sichern
§
InsO
unwirksam
.
Allerdings
sind
Vereinbarungen
Voraus
Anwendung
§
§
InsO
beschränkt
wird
gemäß
§
InsO
unwirksam
.
Beendigung
Geschäftsbesorgungsvertrags
Verfahrenseröffnung
ist
zwingend
.
Treffen
Parteien
Vereinbarungen
gungsvertrag
Auftragsverhältnis
Zeitpunkt
fortbestehen
sollen
sind
unwirksam
Urteil
6
Juli
.
;
FK-InsO/Wegener
8
.
Aufl
.
.
.
InsO
erfasst
jedoch
grundsätzlich
nur
Vereinbarungen
gerade
führen
Aufträge
Geschäftsbesorgungsverträge
Lasten
Masse
fortbestehen
vgl.
InsO
§
.
43
;
Uhlenbruck/Sinz
InsO
14
.
Aufl
.
.
9
;
MünchKomm-InsO/Huber
3
.
Aufl
.
.
.
Unterstützungskasse
Sinne
§
Abs.
Satz
Hinblick
erbringenden
Versorgungsleistungen
Herausgabeansprüche
Unternehmens
§
allgemein
ausschließt
führt
Ansicht
Revision
Aufträge
Geschäftsbesorgungsverhältnisse
geltenden
Bestimmungen
§
§
InsO
ausgeschlossen
beschränkt
werden
.
ergibt
Regelungsinhalt
Vorschriften
gesetzlichen
Wertungen
zugrunde
liegen
.
Abs.
InsO
Verbindung
§
Satz
InsO
erlischt
Vertrag
Schuldner
verpflichtet
hat
Geschäft
durchzuführen
Vertrag
Insolvenzmasse
gehörende
Vermögen
bezieht
Eröffnung
.
Regelung
hindert
Auftragnehmer
weiter
Lasten
Insolvenzmasse
Vermögen
verfügen
können
Masse
gehört
Masse
herauszugeben
ist
.
anderen
schließt
weitergehende
Ansprüche
Auftragnehmers
Aufwendungsersatz
Vergütung
.
Ziel
Bestimmungen
ist
sicherzustellen
Verwaltung
Masse
Zeitpunkt
Verfahrenseröffnung
allein
Händen
Insolvenzverwalters
liegt
BT-Drucks
.
S.
;
3
.
Aufl
.
.
.
übrigen
führt
lediglich
Insolvenzverwalter
Beendigung
Auftrags
entstandenen
Ansprüche
allgemeinen
Regelungen
geltend
machen
kann
Schmidt/Ringstmeier
InsO
19
.
Aufl
.
.
10
;
Tintelnot
InsO
.
.
kann
Auftragnehmer
Rahmen
Vertragsabwicklung
Herausgabe
Geschäftsführung
Erlangten
§
§
verlangen
Schmidt/Ringstmeier
aaO
;
Uhlenbruck/Sinz
InsO
14
.
Aufl
.
.
9
;
.
.
anderen
Seite
muss
Insolvenzverwalter
Beauftragte
Erlöschen
Auftrags
getan
hat
insbesondere
Geschäftsbesorger
Vertrag
Insolvenzeröffnung
erfüllt
hat
Masse
gelten
lassen
Urteil
6
Juli
.
12
;
24
.
Juni
ZR
.
13
;
MünchKomm-InsO/Ott/Vuia
aaO
;
Tintelnot
aaO
;
FK-InsO/Wegener
8
.
Aufl
.
.
.
§
InsO
erweitern
Auftraggeber
Beendigung
Auftrags
Geschäftsbesorgungsverhältnisses
zustehenden
materiell-rechtlichen
Ansprüche
.
materiell-rechtlich
Herausgabeansprüche
bestehen
begründet
Insolvenzeröffnung
Ansprüche
.
vorliegenden
Fall
haben
Parteien
Ausschluss
Herausgabeansprüchen
Insolvenzeröffnung
noch
Eröffnungsgrund
verknüpft
Ansprüche
allgemein
verzichtet
.
Dann
entstehen
Ansprüche
auch
Insolvenzeröffnung
.
Vielmehr
muss
Insolvenzverwalter
Vertrag
Allgemeinen
Lage
übernehmen
Eröffnung
Verfahrens
vorfindet
Ur-
teil
27
.
Mai
IX
.
gilt
auch
beendetes
Geschäftsbesorgungsverhältnis
.
allgemeiner
insolvenzunabhängiger
Ausschluss
Ansprüche
§
Vertrag
Unterstützungskasse
ist
auch
übrigen
Vereinbarung
anzusehen
führt
Aufträge
Geschäftsbesorgungsverträge
§
§
InsO
Insolvenzeröffnung
fortbestehen
.
Vielmehr
fehlt
Beauftragte
Geschäftsbesorgung
Erlangte
endgültig
behalten
darf
ausreichenden
Massebezug
Geschäftsbesorgungsverhältnisses
.
mag
sein
Verzicht
Rückforderungsansprüche
Geschäftsbesorgungsverhältnis
teilweise
faktisch
fortbesteht
.
widerspricht
jedoch
Regelung
§
§
InsO.
§
Abs.
InsO
grenzt
erfassten
Aufträge
ausdrücklich
Auftrag
Insolvenzmasse
gehörende
Vermögen
beziehen
muss
.
gilt
Verweisung
§
Satz
InsO
Geschäftsbesorgungsverträge
entsprechend
.
Fehlt
Massebezug
fallen
Auftrag
Geschäftsbesorgungsverhältnis
§
§
InsO
vgl.
3
.
Aufl
.
.
9
;
Tintelnot
InsO
.
5
;
InsO
.
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
führt
dann
Erlöschen
Auftrags
.
ist
vielmehr
Beauftragten
vollständig
durchzuführen
.
.
Entscheidend
ist
Willen
Vertragsparteien
Auftrags
Geschäftsbesorgungsverhältnisses
Abfluss
Geldes
Vermögen
Schuldners
endgültig
insolvenzunabhängig
erfolgen
sollte
.
Streitfall
bestand
Schuldnerin
Beklagtem
getroffenen
Vereinbarungen
Anspruch
Schuldnerin
Herausgabe
Geschäftsführung
Erlangten
.
Beklagte
Auftrag
endgültig
verbleibenden
Mitteln
faktisch
weiter
ausführen
kann
soll
fehlt
erforderlichen
Massebezogenheit
Auftrags
.
Beklagte
hat
Dotationszahlungen
unstreitig
vollständig
verwendet
Beiträge
eigenen
Namen
abgeschlossene
Rückdeckungsversicherung
bezahlen
.
Ausführung
Auftrags
ergebende
Vermögenswert
steht
rechtlich
ausschließlich
Beklagten
;
ist
alleinige
Verfügungsgewalt
übergegangen
.
Schuldnerin
Ansprüche
Herausgabe
erlangten
Vermögenswerte
zustehen
betreffen
Verfügungen
Ansprüche
Rückdeckungsversicherung
Insolvenzmasse
.
haben
auch
tatsächlichen
Einwirkungen
.
Beklagte
hat
Leistungen
Rückdeckungsversicherung
Versorgungsansprüche
Geschäftsführers
Streithelferin
befriedigen
;
hat
Geschäftsführer
Streithelferin
Ansprüche
Rückdeckungsversicherung
verpfändet
.
ist
Lage
Unterstützungskasse
erhaltenen
Dotationszahlungen
Rückdeckungsversicherung
angelegt
hat
Leistungen
Rückdeckungsversicherung
dienen
Pensionszusage
erfüllen
teilweise
bereits
erfüllten
Auftrag
vergleichbar
.
War
Auftrag
Insolvenzeröffnung
bereits
teilweise
erfüllt
so
erlischt
nur
noch
erfüllten
Teils
3
.
Aufl
.
.
;
8
.
Aufl
.
.
.
Auftrag
bereits
ausgeführt
ist
verbleibt
eingetretenen
Vermögensfolgen
.
Auch
spricht
Verzicht
Rückübertragungsansprüche
Unterstützungskasse
Geschäftsführung
Erlangten
§
InsO
verstößt
.
weitere
Abwicklung
betrifft
nur
noch
Erfüllung
Versorgungszusage
eigenen
Vermögen
Beklagten
vorhandenen
Mitteln
.
3
.
Andere
Ansprüche
etwa
sonstige
vertragliche
bereicherungsrechtliche
Ansprüche
Ansprüche
Mitgliedschaftsverhältnis
sind
ersichtlich
.
Kläger
trägt
.
.
Auch
hilfsweise
erhobene
Anfechtungsanspruch
ist
unbegründet
.
1
.
Bedingung
ist
eingetreten
.
Jedenfalls
Berufung
hat
Kläger
Hilfsantrag
Fall
Erfolglosigkeit
erhoben
Verständnis
Landgerichts
innerprozessualen
Bedingung
eigen
gemacht
.
2
.
Kläger
steht
jedoch
Anfechtungsanspruch
.
Ansprüche
§
Abs.
InsO
scheiden
unentgeltliche
Leistung
vorliegt
.
anderen
Anfechtungstatbeständen
hat
Kläger
vorgetragen
.
Unentgeltlich
ist
hier
gegebenen
Zwei-Personen-Verhältnis
Leistung
Vermögenswert
Verfügenden
anderen
Person
aufgegeben
wird
Verfügenden
entsprechender
Vermögenswert
vereinbarungsgemäß
zufließen
soll
Urteil
9
November
IX
.
15
;
15
.
September
ZR
WM
.
je
.
genügt
Schuldnerleistung
kausal
konditional
Zusage
Übertragung
vermögenswerten
Vorteils
verknüpft
ist
Entgeltlichkeit
begründen
vgl.
Bork
InsO
§
.
.
treuhänderische
Übertragung
Vermögenswerten
kann
Rückforderungsanspruchs
Treugebers
unentgeltlich
betrachtet
werden
Beschluss
23
.
Januar
ZR
.
;
Urteil
10
.
September
ZR
.
7
;
aaO
.
24
;
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
.
Maßstäben
sind
Voraussetzungen
unentgeltlichen
Leistung
Streitfall
erfüllt
.
Vielmehr
liegt
Verhältnis
Schuldnerin
Beklagten
entgeltliche
Leistung
.
Beklagte
hat
Dotationszahlungen
Geschäftsbesorgungsvertrags
erhalten
.
Beklagte
verpflichtet
war
Dotationszahlungen
zweckentsprechend
verwenden
handelt
unentgeltliche
Leistung
Beklagten
.
Wendet
Schuldner
Beauftragten
Ausführung
Auftrags
erforderlichen
Mittel
liegt
freigiebige
Leistung
steht
Verpflichtung
Beauftragten
empfangenen
Mittel
auftragsgemäß
verwenden
erfolgt
ist
gemäß
§
Beendigung
Auftrags
gewähren
vgl.
Urteil
10
.
September
aaO
.
.
Auch
Satzung
Beklagten
§
Abs.
Verzicht
Herausgabe
Erlangten
enthält
Herausgabeansprüche
ausschließt
führt
Zuwendungen
Schuldnerin
Verzicht
Herausgabe
Erlangten
anfechtbare
unentgeltliche
Leistung
Unterstützungskasse
Sinne
§
Abs.
Satz
darstellen
.
Vielmehr
erlangt
Schuldnerin
vermögenswerten
Vorteil
Beklagten
übernommene
Verpflichtung
erforderlichen
Leistungen
Schuldnerin
Geschäftsführer
zugesagte
Altersversorgung
Dritter
gemäß
§
erbringen
.
handelt
also
Deckungsverhältnis
entsprechende
Rechtsbeziehung
.
Beklagte
hat
Schuldnerin
Leistungsplan
7
.
März/8
.
August
zugesagt
festgelegte
Altersversorgung
Geschäftsführer
Streithelferin
erbringen
.
Schuldnerin
verpflichtete
erforderlichen
Mittel
zuzuwenden
.
Beklagte
hat
auch
§
Satzung
zeigt
Schuldnerin
versprochen
Verfügung
gestellten
Mittel
lebenslange
monatliche
Altersrente
Geschäftsführers
lebenslange
Hinterbliebenenrente
Streithelferin
einzusetzen
solange
bezahlen
Mittel
erschöpft
sind
.
Schuldnerin
steht
Leistungsanspruch
Beklagten
Zahlung
Geschäftsführer
.
hat
Beklagte
Leistungsplan
verpflichtet
zugesagten
Leistungen
Leben
Geschäftsführers
abgeschlossenen
Versicherungsvertrag
rückzudecken
.
ist
Verzicht
etwaige
Rückforderungsansprüche
Zusage
vermögenswerten
Vorteilen
Schuldnerin
verbunden
.
Letztlich
bezahlt
Schuldnerin
Beklagten
Schuldnerin
verpflichtet
Verbindlichkeiten
Dritter
erfüllen
.
Preis
Leistung
sind
Schuldnerin
Beklagten
zuzuwendenden
Mittel
Beklagte
Rückdeckungsversicherung
einzusetzen
hat
kalkuliert
werden
Kosten
Beklagten
Abschluss
Versorgung
Geschäftsführers
sicherstellenden
Rückdeckungsversicherung
entstehen
werden
.
weiterer
Entgeltlichkeit
begründender
vermögenswerter
Vorteil
Schuldnerin
besteht
Beklagte
Schuldnerin
eingegangenen
Rechtsverhältnisses
Schuldnerin
verpflichtet
ist
Geschäftsführer
eigenen
Satzung
Beklagten
vereinbaren
Rechtsanspruch
einzuräumen
Versorgungsleistungen
bezahlen
Leistungsplan
Inhalt
Satzung
Beklagten
ergeben
.
schaltet
Schuldnerin
Beklagten
Unterstützungskasse
Sinne
§
Abs.
Satz
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
Fällen
Arbeitgeber
Streitfall
Vereinbarung
8./10
.
August
Leistungen
Unterstützungskasse
verspricht
Anspruch
Arbeitnehmers
auch
Unterstützungskasse
bejahen
.
Ausschluss
Rechtsanspruches
Unterstützungskassen
§
Abs.
Satz
BetrAVG
;
Streitfall
§
Abs.
Satzung
bedeutet
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
nur
Unterstützungskasse
sachliche
Gründe
gebundenes
Widerrufsrecht
zusteht
Arbeitnehmer
durchaus
Anspruch
zugesagten
Leistungen
eingeräumt
wird
ständige
Rechtsprechung
.
;
jüngst
etwa
.
;
.
je
.
hat
Rechtsprechung
gebilligt
BVerfGE
.
;
.
.
Beurteilung
gilt
Arbeitgeber
zugesagten
Leistungen
Unterstützungskasse
allgemein
.
gibt
sachlichen
Grund
Versorgungszusage
Unterstützungskasse
Gesellschafter-Geschäftsführer
anders
behandeln
Fälle
§
Abs.
direkt
Gesetz
unterfallen
.
Satzung
Beklagten
ist
einheitlich
auszulegen
.
unterscheidet
zugesagten
Versorgungen
direkt
unterfallen
.
Auch
Gesellschafter-Geschäftsführer
ist
insoweit
gleicher
Weise
Arbeitnehmer
Tätigkeit
Gesellschaft
erworbenen
Versorgungsansprüche
schutzbedürftig
.
meint
Revision
Unrecht
Fallgestaltung
sei
gemäß
§
InsO
anfechtbaren
Schenkung
Auflage
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
vergleichbar
.
Zwar
kann
Übertragung
Vermögen
Auftragnehmer
unentgeltliche
Leistung
anfechtbar
sein
Auftragnehmer
Teil
Vermögens
behalten
soll
vgl.
MünchKomm-InsO/Kayser
aaO
.
.
.
Entscheidend
ist
jedoch
Auftragnehmer
Schuldner
Entgeltlichkeit
führenden
vermögenswerten
Vorteil
verspricht
.
ist
Unterstützungskasse
Sinne
§
Abs.
Satz
BetrAVG
Fall
Unternehmen
Versorgung
Beschäftigten
zusagt
Erfüllung
Zusage
Verpflichtung
Versorgungsempfänger
eingeht
.
Unternehmen
Absprachen
Unterstützungskasse
verpflichtet
ist
erforderlichen
Vermögenswerte
Voraus
übertragen
macht
Übertragung
Verzicht
Rückforderungsansprüche
unentgeltlichen
Leistung
.
Verzicht
Rückforderungsansprüche
erfolgende
Vermögenserwerb
Beklagten
unentgeltliche
Leistung
anfechtbar
sein
könnte
Anfang
objektives
Missverhältnis
Höhe
endgültig
übertragenen
Dotationszahlungen
Wert
Beklagten
Schuldnerin
zugesagten
Leistungen
Geschäftsführer
Streithelferin
bestand
vgl.
Urteil
15
.
September
WM
.
kann
dahinstehen
.
Kläger
hat
Wertverhältnissen
vorgetragen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung