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195 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
28
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
28
.
April
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
12
.
März
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
fristgerechte
Anhörungsrüge
ist
unzulässig
.
Begründung
legt
entscheidungserhebliche
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
Senat
angegriffenen
Entscheidung
übergangen
worden
sein
soll
.
pauschal
Abschnitte
IV
Beschwerdeschrift
Seiten
Bezug
genommen
wird
ist
Übergehensbehauptung
Gründe
Beschlusses
12
.
März
widerlegt
.
Seiten
Beschwerdeschrift
erhobenen
Gehörsrügen
hat
Senat
Einleitungssatz
Beschlusses
12
.
März
ebenfalls
ergibt
vollen
Umfanges
geprüft
auch
Sinne
jetzt
Anhörungsrüge
erfolgten
Erläuterung
.
weiterhin
geltend
gemachte
Gehörsverletzung
Vorinstanz
ist
zulässiger
Inhalt
Anhörungsrüge
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
.
20
November
;
31
.
Januar
;
BVerfG
.
5
.
Mai
Anm
.
Zuck
.
Anhörungsrüge
weiterhin
aufgegriffene
Frage
Grenzen
objektiven
Willkür
Begründungsmängeln
tatrichterlichen
Beweiswürdigung
steht
Zusammenhang
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
rechtliche
Beurteilung
Zulassungsrüge
Senat
kann
Anhörungsrüge
angegriffen
werden
.
Anhörungsrüge
letztlich
wiederholten
Gesichtspunkt
Abweichung
Berufungsurteils
Rechtssätzen
Urteils
Bundesgerichtshofs
10
Juli
hat
Senat
Beschluss
12
.
März
behandelt
.
Unterstellung
Senat
sei
hierbei
Beweislast
Klägerin
ausgegangen
ist
falsch
.
Frage
rechtlichen
Gehörs
ist
unabhängig
Beweislastverteilung
auch
Punkt
berührt
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2006
Entscheidung