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1.6 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
20
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
ist
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
1
.
kann
dahingestellt
bleiben
Berufungsgericht
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
gemachten
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
Jedenfalls
fehlt
symptomatischen
Bedeutung
gericht
Würdigung
Vorbringens
Beklagten
abstrakten
Rechtssatz
aufgestellt
hat
rein
einzelfallbezogen
Besonderheiten
Fallgestaltung
beurteilt
hat
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
gemachte
Gehörsverstoß
liegt
.
Beklagte
hat
Frage
Zahlungseinstellung
26
November
hinreichenden
Gegenvortrag
gehalten
.
hat
zwar
Berufung
Kassenbücher
Schuldnerin
Anlage
allgemein
geltend
gemacht
seien
unerhebliche
Anzahl
weiterer
Verbuchungen
Auszahlungen
Lasten
Insolvenzschuldnerin
erfolgt
]
.
angeführten
Unterlagen
weisen
Ausnahme
streitgegenständlichen
Beträge
DM
DM
DM
nur
Bewegungen
einzelnen
Kleinstbeträgen
keineswegs
Fortführung
Zahlungsverkehrs
Seiten
Schuldnerin
belegen
lässt
.
konnte
Berufungsgericht
Vorbringen
Parteien
vorgenannten
Sinne
bewerten
ausgehen
jedenfalls
26
November
Schuldnerin
nennenswerten
Zahlungen
erbringen
konnte
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung