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1458 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
30
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
gemäß
§
Satz
Kosten
Beklagten
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Streitwert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Schweizer
Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Rechtsform
Personengesellschaft
geführt
haben
Anwaltsvertrag
Anwaltsfehlern
Beklagte
17
.
Juni
Beklagten
gegründeten
sellschaft
Form
Aktiengesellschaft
Schweizer
Recht
Schadensersatz
Anspruch
Beklagten
Passiva
Aktiva
vormaligen
Anwaltsgesellschaft
neue
Gesellschaft
eingebracht
hätten
Schweizer
Recht
Beklagten
Anwaltsfehler
hafte
.
Beklagten
betreiben
Internetseite
deutscher
englischer
Sprache
erreichbar
ist
.
Klägerin
lebt
.
beruflichen
Tätigkeit
nachgeht
ist
festgestellt
.
Beklagten
behaupten
Klägerin
sei
Handelsvertreterin
selbständig
tätig
.
Klägerin
legte
Vermögensverwaltungsvertrages
26
.
Mai
eigenen
Namen
Gelder
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Firmensitz
künftig
:
Unternehmen
Erlaubnis
Gesetz
Kreditwesen
Anlageprodukte
vertrieb
.
Vermögensverwaltung
betrieb
Unternehmen
.
beauftragte
Klägerin
Rechtsanwälte
weitere
Mandanten
Unternehmen
vertraten
Rückholung
Gelder
.
Schweizer
Unternehmen
wurde
insolvent
ist
sogenanntes
Nachlassverfahren
Schweizer
Recht
anhängig
.
fragten
klägerischen
Anwälte
Ende
Beklagten
bereit
sei
Mandanten
Nachlassverfahren
vertreten
.
Schreiben
3
.
Januar
überließ
Beklagte
klägerischen
Anwälten
Email
Ausdrucken
Auftragsformulare
Vollmachten
Formulare
sogenannten
Forderungseingaben
Nachlassverfahren
.
genannte
Schreiben
war
geschädigten
Kunden
Unternehmens
gerichtet
;
stellte
Beklagte
Anwaltskanzlei
Nachlassverfahren
erklärte
Bereitschaft
Geschädigten
lassverfahren
vertreten
.
klägerischen
Anwälte
vervielfältigten
Unterlagen
leiteten
Anschreiben
Mandanten
weiter
Klägerin
Empfehlung
Beklagten
beauftragen
.
Klägerin
gab
Unterlagen
unterschrieben
23
.
Januar
Anwälte
Beklagten
weiterleiteten
.
hatte
Klägerin
Beklagten
Forderungseingabe
Nachlassverfahren
Vertretung
Gläubigerversammlungen
beauftragt
.
Auftragsgemäß
meldete
Beklagte
klägerischen
Forderungen
Nachlassverfahren
.
Klägerin
macht
Beklagten
Vorwurf
hätten
Gläubigerversammlung
7
November
auch
Namen
Nachlassvertrag
Vermögensabtretung
Unternehmen
Gläubigern
vorbehaltlos
zugestimmt
vorher
ehemaligen
Direktoren
Verwaltungsratsmitglieder
Unternehmens
mindestens
Tage
Gläubigerversammlung
Ort
Zeit
mitgeteilt
Abtretung
Forderung
Unternehmen
Zahlung
angeboten
haben
.
habe
Schadensersatzansprüche
verantwortlich
Handelnden
Schweizer
Unternehmens
anzuwendenden
Schweizer
Recht
Artikel
Abs.
Bundesgesetzes
Schuldbetreibung
Konkurs
verloren
.
verlangt
Klägerin
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
möchten
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erreichen
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
angerufene
Landgericht
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Fall
LuganoÜbereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Oktober
künftig
:
LugÜ
Lugano-Übereinkommen
international
zuständig
.
Gegenstand
Klage
seien
Ansprüche
Klägerin
Vertrag
Verbraucherin
geschlossen
habe
.
Beklagten
hätten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägerin
Internetauftritt
auch
Schreiben
3
.
Januar
ausgerichtet
Mandanten
klägerischen
Rechtsanwälte
auch
Klägerin
3
.
Januar
werbend
angeschrieben
Anschreiben
Vollmachtformulare
beigefügt
hätten
.
Auch
Beklagte
könne
Verbrauchergerichtsstand
verklagt
werden
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Frage
zugelassen
Beklagten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägers
ausgerichtet
haben
.
Frage
ist
mehr
klärungsbedürftig
Senat
Urteil
9
.
Februar
ZR
entschieden
hat
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Wertung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
anwaltliche
Tätigkeit
ausgerichtet
hält
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
vgl.
aaO
.
.
kann
Senat
dahinstehen
lassen
Beklagten
allein
Ausgestaltung
Internetseite
anwaltliche
Tätigkeit
gerade
auch
ausgerichtet
haben
.
jedenfalls
Gesamtschau
Internetseite
Beklagten
vorgenommenen
Tätigkeiten
Vertragsschluss
erreichen
ergibt
Ausrichten
Tätigkeit
gerade
auch
.
Internetseite
Beklagten
enthält
allerdings
allenfalls
schwache
Anhaltspunkte
Ausrichten
Anwaltstätigkeit
.
belegt
Internetauftritt
Beklagten
Tätigkeit
vielleicht
auch
so
doch
auch
Mandanten
Ausland
ausgerichtet
haben
Verbraucher
Mandanten
auszuschließen
.
hat
Klägerin
Vorlage
Ausdrucks
aktuellen
Internetseite
Beklagten
Erforderliche
getan
Inhalt
Internetseite
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
frühestens
Januar
beschreiben
.
hätte
nunmehr
Beklagten
oblegen
Vortrag
§
Abs.
substantiiert
bestreiten
aaO
.
.
deutscher
englischer
Sprache
abgefassten
Internetseite
warben
Beklagten
Rechtsanwälte
sprächen
Deutsch
Englisch
Französisch
Italienisch
Spanisch
Tibetisch
nur
Deutsch
Französisch
Italienisch
Landessprachen
sind
.
Weiter
haben
Beklagten
hingewiesen
Personen
Unternehmen
Ausland
vertreten
.
boten
international
ausgerichtete
Rechtsberatung
warben
internationalen
Kompetenzen
.
verwendeten
anderen
Domänennamen
oberster
Stufe
;
Telefonnummer
Anschrift
waren
Auslandsvorwahl
Länderkennzeichen
versehen
.
Interessenten
konnten
Internetseite
erreichen
war
Kontakt
Beklagten
aufnehmen
vgl.
aaO
.
.
angebotenen
Dienstleistungen
Bezug
forensische
Tätigkeit
internationale
Charakter
fehlte
hindert
nationalen
Gerichte
Gesamtwürdigung
festgestellten
Indizien
dennoch
Ausrichten
Tätigkeit
anderen
Staat
anzunehmen
.
Europäischen
Gerichtshof
aufgestellten
Kriterien
ist
alleine
Annahme
Merkmals
Ausrichtens
erforderlich
ausschlaggebend
.
Europäische
Gerichtshof
misst
Indiz
internationalen
Charakters
Tätigkeit
nur
begrenzte
Wirkung
aaO
.
.
Berufungsgericht
durfte
Schreiben
Beklagten
3
.
Januar
Werbeschreiben
sehen
Ausrichten
begründet
wird
vgl.
aaO
.
.
Beklagten
haben
Schreiben
nur
Bedingungen
Anwaltsmandats
erfragenden
Interessenten
geantwortet
namentlich
noch
Zahl
bekannte
Mandanten
klägerischen
Anwaltskanzlei
beworben
Vertragsschluss
veranlassen
.
Weiter
haben
ausdrückliches
Angebot
aber
Aufforderung
Abgabe
Angebots
gemacht
.
haben
Willen
Ausdruck
gebracht
ansässige
Mandanten
Abschluss
Anwaltsvertrages
motivieren
vgl.
aaO
.
.
Verbrauchergerichtsstand
kann
auch
verneint
werden
Klägerin
Anwaltsvertrag
Beklagten
letztlich
gehenden
Beratung
Empfehlung
deutschen
Anwälte
geschlossen
hat
.
Merkmal
Ausrichtens
spricht
jedenfalls
fehlende
Zurechnungszusammenhang
modifizierende
Kausalität
Motivation
absatzfördernde
Tätigkeit
Unternehmers
erforderlich
ist
.
Merkmal
Verbrauchers
kommt
tatsächlich
vorhandene
Schutzbedürftigkeit
Vertragspartner
gutgläubigen
Unternehmers
Eindruck
erweckt
handele
beruflichen
gewerblichen
Zwecken
vgl.
aaO
.
.
sind
vorliegend
Beklagten
absatzfördernden
Handlungen
klägerischen
Anwälte
zuzurechnen
.
Streitfall
festgestellten
Umstände
sprechen
gemeinsames
Vermarktungskonzept
klägerischen
Anwälten
Beklagten
.
ist
Empfehlung
klägerischen
Anwälte
Beklagten
beauftragen
Unternehmer
zuzurechnen
Wissen
Wollen
Teil
Konzeptes
erfolgt
ist
aaO
.
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
weiter
festgestellt
Klägerin
Verbraucherin
Sinne
Art
.
LugÜ
ist
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
sind
Verbraucher
natürliche
Personen
privaten
Zweck
Vertrag
schließen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann
.
Begriff
Verbrauchers
ist
eng
auszulegen
Stellung
Person
konkreten
Vertrages
Verbindung
Natur
Zielsetzung
subjektiven
Stellung
Person
bestimmen
so
Person
Rahmen
bestimmter
Geschäfte
Verbraucher
Rahmen
Unternehmer
angesehen
werden
kann
.
fallen
nur
Verträge
Sonderregelung
Einzelperson
Bezug
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
Zielsetzung
unabhängig
schließt
.
Beweislast
Verbrauchereigenschaft
trägt
beruft
aaO
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
Anwaltsvertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zwecken
Beklagten
geschlossen
hat
Anwaltsvertrag
zugrundeliegenden
Vermögensverwaltungsvertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zweck
geschlossen
hat
.
hat
verwiesen
Klägerin
Vermögensverwaltungsvertrag
eigenen
Namen
gewerblichen
Zusatz
Angabe
privaten
Email-Anschrift
geschlossen
habe
.
Annahme
Klägerin
angelegten
Gelder
seien
Zusammenhang
gewerblichen
Tätigkeit
angelegt
worden
spreche
Forderungsanmeldung
Nachlassverfahren
dort
Formularfeld
Gläubiger
nur
persönlichen
Daten
Klägerin
Firmenzusatz
Hinweis
gewerbliche
Tätigkeit
ausgefüllt
worden
sei
.
Selbst
ausgehe
angelegten
Geld
Einnahmen
Klägerin
Geschäftsbetrieb
handele
stehe
Stellung
Klägerin
Verbraucherin
.
Maßgebend
sei
objektive
Sichtweise
Blick
lung
Person
konkret
abgeschlossenen
Vertrag
hingegen
Herkunft
eingesetzten
Kapitals
.
tatrichterliche
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
erinnern
.
grundsätzlich
Tatrichter
obliegende
Beweiswürdigung
kann
Revisionsgericht
lediglich
überprüft
werden
Tatrichter
Gebot
§
Streitstoff
Beweisergebnissen
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
aaO
.
.
Fehler
weist
Revision
.
macht
Verfahrensrüge
§
Gehörsrüge
Art
.
Abs.
GG
geltend
Klägerin
habe
obliegenden
Beweis
Vertrag
Beklagten
Verbraucherin
geschlossen
habe
geführt
auch
einmal
nachvollziehbar
dargelegt
.
Seiten
Klägerin
habe
schlichte
Behauptung
gegeben
angelegten
Gelder
hätten
gehört
Zusammenhang
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
gestanden
.
Konkrete
Umstände
schlichte
Behauptung
hätten
stützen
können
gebe
.
könne
richtig
sein
Klägerin
private
Gelder
angelegt
habe
.
Aussagekräftige
Unterlagen
habe
jedoch
vorgelegt
.
behauptete
Gehörsverstoß
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
berücksichtigt
kam
Vortrag
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
jedoch
.
Ansicht
Berufungsgerichts
trifft
auch
.
Selbst
Klägerin
Geld
Kapitalanlagen
Vortrag
Beklagten
unversteuerten
Einnahmen
Handelsvertretung
genommen
haben
sollte
selbst
eigenem
Namen
anzulegen
verfolgte
Wortlaut
Inhalt
private
Vermögensanlage
ausgerichtete
Anlagevertrag
beruflichen
gewerblichen
Zwecke
.
Ansicht
Beklagten
ist
möglicherweise
strafrechtlich
relevante
Herkunft
Geldes
Zweckbestimmung
unerheblich
aaO
.
.
Berufungsgericht
durfte
aufgezählten
Umständen
Vertragsschluss
eigenem
Namen
gewerblichen
Zusatz
Angabe
privaten
EmailAnschrift
;
Art
Forderungsanmeldung
Nachlassverfahren
schließen
Anlagevertrag
objektiver
Sicht
privaten
beruflichen
gewerblichen
Zwecken
geschlossen
worden
ist
.
Würdigung
Frage
stellen
könnten
weist
Revision
.
setzt
lediglich
eigene
Beweiswürdigung
Stelle
Berufungsgerichts
vgl.
aaO
.
.
Geschäfte
Klägerin
Zusammenhang
Verwaltung
eigenen
Privatvermögens
lassen
Unternehmerin
werden
.
Insbesondere
steht
Vorliegen
Gewinninteresses
Einordnung
Person
Verbraucherin
.
gilt
Anlage
Umfang
annimmt
kaufmännische
Organisation
erforderlich
macht
kann
stehen
Klägerin
zutrifft
vgl.
aaO
.
.
Art
.
Abs.
.
LugÜ
ist
auch
Verhältnis
Beklagten
gegeben
Berufungsgericht
zutreffend
entschieden
hat
.
Allerdings
wurde
Beklagte
erst
Abschluss
Anwaltsvertrages
gegründet
wurde
originär
Vertragspartnerin
Klägerin
Sinne
genannten
Regelung
.
hat
Klägerin
vorgetragen
Beklagte
habe
Gründung
Geschäft
Handelsregister
eingetragenen
einfachen
Gesellschaft
Rechtsanwälte
übernommen
zwar
Aktiven
Passiven
.
Vortrag
Klägerin
hat
Schweizer
Recht
Folge
Beklagte
Klägerin
Beklagten
Gesamtschuldnerin
hafte
.
Dann
aber
bleibt
Verbrauchergerichtsstand
auch
Beklagten
3
.
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Wohnsitz
Verbrauchers
ist
unerheblich
Vertragspartner
Rechtsnachfolger
Vertragspartners
Verbrauchervertrages
Art
.
Abs.
Buchst
.
c/Art
.
Abs.
Buchst
.
EuGVVO
Art
.
Abs.
Buchst
.
verklagt
.
Fällen
ist
Verbrauchergerichtsstand
gegeben
aaO
.
.
Rahmen
Prüfung
Zuständigkeit
LuganoÜbereinkommen
ist
erforderlich
strittigen
Tatsachen
Frage
Zuständigkeit
auch
Bestehen
geltend
gemachten
Anspruchs
Relevanz
sind
umfassendes
Beweisverfahren
durchzuführen
.
angerufene
Gericht
prüft
Stadium
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
Zulässigkeit
noch
Begründetheit
Klage
Vorschriften
nationalen
Rechts
ermittelt
nur
Anknüpfungspunkte
Staat
Gerichtsstands
Zuständigkeit
Bestimmung
rechtfertigen
.
darf
nationale
Gericht
nur
Prüfung
Zuständigkeit
genannten
Bestimmung
geht
einschlägigen
Behauptungen
Klägerin
internationale
Zuständigkeit
begründenden
Merkmalen
erwiesen
ansehen
aaO
.
.
3
.
Hat
mithin
Revision
Aussicht
Erfolg
steht
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserheblicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Beschluss
15
.
Februar
.
13
;
31
.
Aufl
.
.
.
Kayser
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
31.08.2016