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307 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
2
.
Juni
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
2
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
13
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
wird
51.129,19
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
§
statthaft
auch
übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
begründet
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Beschwerde
aufgeworfene
Rechtsfrage
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
AnfG
angenommen
werden
können
Anspruch
genommener
Schuldner
Vornahme
angefochtenen
Handlung
positiven
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Hauptschuldners
ausging
ist
zwar
bisher
höchstrichterlich
entschieden
.
läßt
jedoch
Grundlage
vorhandenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Absichtsanfechtung
§
Abs.
Satz
AnfG
§
Abs.
Nr.
AnfG
.
Abs.
InsO
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
GesO
beantworten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Indizwirkung
inkongruenten
Deckung
vgl.
.
6
.
Dezember
ZR
unentgeltlichen
Verfügung
vgl.
.
4
.
Dezember
IX
entfallen
Schuldner
Wirksamwerden
Rechtshandlung
zweifelsfrei
liquide
war
vgl.
.
21
.
Januar
ZR
Schuldner
Wirksamwerden
Rechtshandlung
ausging
Sicherheit
Gläubiger
befriedigen
können
vgl.
.
12
Juli
ZR
;
4
.
Dezember
aaO
S.
;
19
.
März
ZR
.
Fall
übertragen
Verpflichtete
Bürgschaft
Anspruch
genommen
wird
bedeutet
Indizwirkung
dann
entfällt
Bürgschaftsschuldner
Wirksamwerden
angefochtenen
Rechtshandlung
zweifelsfrei
selbst
liquide
war
ausging
Sicherheit
Gläubiger
also
auch
Bürgschaftsgläubiger
befriedigen
können
.
Vorstellung
Bürgen
Liquidität
Hauptschuldners
Befriedigungsmöglichkeiten
kommt
.
Entscheidend
ist
allein
Bürge
ausging
eigenen
Verbindlichkeiten
erfüllen
können
mag
Inanspruchnahme
auch
noch
ungewiß
gewesen
sein
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
gesehen
.
abweichende
Meinung
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
landgerichtlichen
Entscheidung
abgesehen
aufzuzeigen
vermocht
.
fehlt
klärungsbedürftigen
Rechtsfrage
.
2
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
ebenfalls
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
wäre
u.a.
dann
Fall
Verfahrensgrundrechte
verletzt
worden
wären
Verstoß
Willkürverbot
vorläge
vgl.
.
Derartige
Rechtsfehler
zeigt
Nichtzulassungsbeschwerde
jedoch
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Raebel