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942 lines
8.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
Rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
habe
allgemein
bezeichnete
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
grundlegend
missverstanden
so
ist
Erforderlichkeit
Revisionszulassung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
nur
dann
hinreichend
ausgeführt
Vergleich
entscheidungstragenden
notwendig
geschriebenen
Obersätze
Berufungsurteils
herangezogenen
Rechtsprechung
Rechtssatzabweichung
dargelegt
wird
.
Beschluss
23
.
März
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
23
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Begründung
Rechtsmittels
genügt
gesetzlichen
Anforderungen
.
1
.
Rüge
Rechtsfehlern
Behauptung
Berufungsgericht
habe
Rechtsprechung
Senats
Frage
densersatzanspruch
Steuerberater
entstanden
sei
beispielhaftes
Zitat
Urteil
12
.
Februar
Urteil
11
.
Mai
ZR
grundlegend
missverstanden
ist
Erfordernis
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Grund
Revisionszulassung
§
Abs.
Satz
Nr.
dargelegt
.
Beschwerdebegründung
hätte
vielmehr
bestimmten
entscheidungserheblichen
Obersatz
Berufungsurteils
herausarbeiten
müssen
sei
Missverständnisses
sei
Erwägungen
Obersatz
Vergleichsentscheidung
abweicht
.
Hinsicht
gilt
Zulassungsgründe
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtsfortbildung
vgl.
Beschluss
22
.
Oktober
IX
ZB
.
.
Obersatzvergleich
stellt
Senat
auch
Einheitlichkeitssicherung
ständiger
Rechtsprechung
vgl.
zuletzt
etwa
Beschluss
16
.
Dezember
ZR
juris
.
2
;
2
.
Dezember
ZR
.
2
;
16
.
September
IX
ZB
juris
.
.
Auslegung
deckt
Beschwerde
selbst
angeführten
Beschluss
V.
Zivilsenats
8
.
September
II
.
2
.
.
V.
hat
dort
zwar
Ausdruck
gebracht
ebenso
Heranziehung
unrichtigen
Obersatzes
erzeuge
grundlegendes
Missverständnis
strukturelle
Wiederholungsgefahr
fehlerhaften
Rechtsanwendung
kritisch
Hk-ZPO/Kayser
4
.
Aufl
.
§
.
.
Sache
bedeutet
jedoch
Subsumtion
Obersatz
hier
Missverständnisses
Vergleichsentscheidung
abweicht
.
Sonst
kann
Missverständnis
zwar
schwerwiegend
sein
wäre
aber
grundlegend
.
Sinne
Obersatzvergleiches
hat
auch
V.
ältere
Zulassungsrechtsprechung
klargestellt
grundlegend
Beschluss
18
.
März
;
jüngerer
Zeit
vgl.
etwa
Beschluss
16
Juli
;
19
.
Juni
juris
.
.
Ebenso
verfahren
andere
oberste
Bundesgerichte
vgl.
etwa
BFH/NV
Nr.
.
versteckte
Obersatzdivergenz
handelt
schließlich
Gericht
bestimmten
Rechtsfrage
ständiger
Praxis
höchstrichterliche
Rechtsprechung
berücksichtigt
V.
Rechtsfehler
symptomatischer
Bedeutung
bezeichnet
vgl.
Beschluss
29
.
Mai
.
Obersatzvergleich
muss
ähnlich
früher
Divergenzrevision
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
nachvollzogen
werden
vgl.
bereits
Beschluss
29
.
Mai
aaO
S.
;
27
.
März
293
;
Hk-ZPO/Kayser
aaO
.
.
Begründungsanforderungen
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Bezeichnung
ganz
allgemeinen
Rechtsfrage
Schadensersatzanspruch
Steuerberater
entsteht
hier
genügt
.
2
.
Beschwerde
weiter
genannte
Grund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Berufungsurteil
habe
Bezugnahme
Senatsurteil
12
.
Februar
aaO
fehlerhaft
angenommen
schon
belastenden
Steuerbescheide
beruhten
pflichtwidrigem
Verhalten
Beraters
Versäumung
Einspruchsfrist
habe
Schaden
nur
verfestigt
erstmals
Schaden
entstehen
lassen
bezeichnet
nur
Subsumtionsfehler
Zulassung
Revision
führen
kann
.
Abgrenzungsfrage
mag
tatrichterlichen
Würdigung
Schwierigkeiten
bereiten
häufiger
Fehlern
führen
.
ist
aber
dargelegt
Subsumtionsergebnisse
Anwendung
abweichenden
Obersatzes
beruhen
.
Umständen
ist
Nachahmungsgefahr
Berufungsurteil
ohnehin
nur
indizielle
Bedeutung
Obersatzabweichung
haben
können
Zulassungsrechtsprechung
Bundesgerichtshofes
begründet
.
II
.
Rechtsgrundsätze
Berufungsgericht
Streitfall
entschieden
hat
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geklärt
Abweichung
Grundsätzlichen
angewendet
worden
.
1
.
Haftung
Steuerberaters
Veranlagungsschaden
Mandanten
Berater
vertreten
hat
beginnt
Bekanntgabe
entsprechenden
Steuerbescheide
Urteil
11
.
Mai
;
.
.
.
Bekanntgabe
genügt
Berater
;
Kenntnis
Mandanten
selbst
kann
erst
Fällen
ankommen
§
StBerG
anders
hier
Verjährungsbeginn
mehr
anzuwenden
ist
Urteil
10
.
Januar
IX
ZR
.
11
;
7
.
Februar
ZR
.
.
Schaden
Beteiligung
Personengesellschaft
handelt
reicht
Bindungswirkung
persönliche
Steuerfestsetzung
Bekanntgabe
Grundlagenbescheide
Gesellschaft
steuerlichen
Berater
Urteil
12
November
ZR
.
.
2
.
Hat
einzige
abgeschlossene
Verletzungshandlung
Schadensfolgen
ausgelöst
beginnt
Grundsatz
Schadenseinheit
Anspruchsverjährung
bereits
Teilschaden
entstanden
ist
.
gilt
auch
Hinblick
nachträglich
auftretende
zunächst
nur
drohende
Folgen
möglich
vorhersehbar
sind
.
Haben
selbständige
Handlungen
Schädigers
ausgewirkt
so
beginnt
Verjährung
regelmäßig
jeweils
verursachten
Schäden
gesondert
laufen
Urteil
1
.
Dezember
ZR
.
2
.
.
Beschwerdefall
hat
Berufungsgericht
bereits
unstreitigem
Sachverhalt
angenommen
Beklagte
habe
mangelhafte
Buchführung
betreuten
Gesellschaften
vertreten
Schaden
Schätzungen
Finanzamts
beruhenden
Steuerbescheide
14
.
Oktober
schuldhaft
verursacht
.
Beweislastfrage
hat
Zusammenhang
ausdrücklich
offen
gelassen
.
Beweislast
bezogener
Zulassungsgrund
eröffnet
folglich
Berufungsurteil
.
Angriff
Beschwerde
Subsumtion
Berufungsgerichts
Beklagte
bereits
vorangegangenen
Pflichtverletzungen
Ersatz
Veranlagungsschadens
Schätzungsbescheide
14
.
Oktober
gehaftet
hat
könnte
zwar
revisionsrechtlich
Interesse
sein
lässt
aber
gleichfalls
Grund
Zulassung
Hauptrechtsmittels
erkennen
.
Beklagte
hat
allerdings
verspäteten
Einlegung
Einsprüche
Steuerbescheide
14
.
Oktober
erneut
Pflichten
verletzt
.
musste
hierbei
aber
nur
Nachteile
Mandanten
vorangegangenen
Pflichtverletzung
abwenden
mindern
hier
maßgeblichen
Ansicht
Berufungsgerichts
ohnehin
einzustehen
hatte
.
Versäumnis
enthält
selbständige
schadensursächliche
Pflichtverletzung
frühere
schadensstiftende
Handlung
Schadenszurechnungsgrund
gleichsam
aufgehoben
hat
neue
Verjährungsfrist
hätte
anlaufen
lassen
können
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
IX
ZR
II
.
1
.
.
geltend
gemachte
Schaden
war
Annahme
Berufungsgerichts
bereits
älteren
Pflichtverletzung
Beklagten
vollen
Umfanges
entstanden
.
rügt
Beschwerde
zwar
geltend
gemachte
Veranlagungsschaden
beruhe
ausschließlich
groben
Schätzungsfehler
Finanzamtes
sei
Beklagten
Folge
vertretenden
Buchhaltungsmängel
zuzurechnen
.
beanstandet
jedoch
auch
hier
lediglich
Rechtsfehler
grundsätzliche
Bedeutung
Schutzzwecks
verletzten
Vertragspflicht
Hinblick
finanzverfahrensrechtlich
drohende
Risiko
Schätzung
Besteuerungsgrundlagen
herauszuarbeiten
.
genügt
zulassungsrechtlich
.
Risiko
fehlerhaften
Schätzung
gehört
Übrigen
typischerweise
Zurechnungszusammenhang
Pflichtverletzung
Finanzamt
Besteuerungsgrundlagen
schätzen
durfte
.
Bestand
mögliche
Fehler
hier
Finanzamt
unklarer
Verteilung
Gewinne
Speiseeishersteller
Verkäufer
Produkte
Endverbraucher
Gesellschaften
wahrscheinlich
insgesamt
erzielten
Gewinn
Besteuerungsgrundlage
Ansatz
gebracht
hat
immerhin
fragwürdige
Aufteilung
vorzunehmen
so
lag
gerade
Vorgehensweise
Erwartung
verwirklichte
nur
spezifische
Schätzungsrisiko
Ausgangspunkt
Berufungsgerichtes
Beklagten
vertreten
war
.
Schätzungsbescheiden
14
.
Oktober
veranlagten
Körperschaftsteuern
GmbH
sind
Kläger
Gesellschafter
Haftungsbescheide
25
.
Januar
Beklagten
Folgetage
zugegangen
sind
persönlich
Anspruch
genommen
worden
.
will
Beschwerde
Verjährungsbeginn
anknüpfen
Haftungsbescheide
nur
Teilschaden
betreffen
.
Bundesgerichtshof
hat
noch
entschieden
Anspruch
Ersatz
Drittschadens
Geschäftsführer
laufenden
Steuerberatungsmandat
GmbH
verjährt
Schutzbereich
einbezogen
sind
Finanzamt
persönlich
§
AO
Steuernachforderungen
GmbH
Haftung
genommen
werden
.
Rechtsfrage
hat
Beschwerde
bezeichnet
noch
hat
hieraus
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
herzuleiten
versucht
freilich
Entscheidungserheblichkeit
erfolgversprechend
gewesen
wäre
vgl.
Beschluss
7
.
Januar
.
Beschwerdegericht
war
bezeichnete
Frage
entscheidungserheblich
schadensbegründend
auch
insoweit
bereits
Schätzungsbescheide
14
.
Oktober
angesehen
hat
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.06.2007
OLG
Entscheidung