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191 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
29
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
29
.
September
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
wird
angenommen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
(=
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Berufungsurteil
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Revision
hat
Ergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
.
Revision
auch
zuzugeben
ist
Klägerin
bisheriger
Annahme
Erbteilsübertragung
Gläubigerin
Grundstücksvermächtnisses
geblieben
sein
kann
GmbH
erfüllen
hatte
so
ändert
letztlich
rechtlichen
Betrachtung
.
Rechtsanwalt
war
Rahmen
streitigen
Mandatsumfanges
verpflichtet
Rechte
Klägerin
Vermächtnisgrundstück
§
§
Abs.
Fall
veräußerten
Erbteil
abgetretenem
Vorausvermächtnis
§
§
Abs.
§
Fall
auch
verfügenden
Teil
§
Abs.
nichtigen
Erbteilsveräußerung
umfassend
sichern
vgl.
.
29
.
April
;
ferner
.
13
.
März
;
9
Juli
.
hätte
rechtlich
beanstandenden
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichtes
auch
rechtzeitig
Antrag
Eintragung
Grundschuld
Abteilung
Nr.
Grundbuchs
bewirken
können
.
Beklagte
hätte
ebenfalls
Rahmen
unstreitigen
Mandatsumfanges
Klägerin
weitergehenden
Rechte
hier
Rechtsanwalt
sichern
Zweck
noch
laufende
Verjährung
terbrechen
müssen
.
Klägerin
spricht
Mandatsverhältnisse
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
.
gläubigerin
hätte
Vorgehen
bezeichneten
Wegen
Wirksamkeit
Klägerin
Recht
Abteilung
Nr.
Grundbuchs
erwerben
können
.
Raebel
Kayser