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210 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
13
.
Oktober
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
13
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
September
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Beschwerdeverfahrens
wird
528.762,79
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
1
.
geltend
gemachten
Verfahrensgrundrechtsverletzungen
liegen
.
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Urteilsgründen
festgehalten
hat
Sachvortrag
Auftragsinhalts
umgestellt
so
gestützte
Gehörsverletzung
Klägerin
geführten
Tatbestandsberichtigungsverfahrens
durchgreift
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
ZR
.
11
;
Beschluss
23
.
September
ZR
.
n.v
.
.
Übrigen
ist
Beschwerde
angegriffene
Auslegung
Auftragsinhalts
Verantwortung
Tatrichters
stehende
Würdigung
Zulassungsgesichtspunkten
beanstanden
.
Beweiswürdigung
erhobene
Rüge
Willkürverstoßes
ist
gleichfalls
unbegründet
.
Anhaltspunkte
angegriffene
Beweiswürdigung
denkbaren
Gesichtspunkt
rechtlich
vertretbar
ist
Schluss
aufdrängen
müsste
beruhe
sachfremden
Erwägungen
sind
ersichtlich
vgl.
BVerfGE
203
;
BVerfG
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
3
.
Mangels
Erfolgsaussichten
§
Satz
ist
Klägerin
gestellte
Prozesskostenhilfegesuch
abzulehnen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung