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1157 lines
10 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Rechtsanwalt
ist
Zustellung
einstweiligen
Verfügung
Auftraggeber
Hinweis
verpflichtet
unaufgeforderte
Abgabe
Abschlusserklärung
möglicherweise
sonst
eintretende
Kostenbelastung
vermieden
werden
kann
Kostengesichtspunkt
Entscheidungen
Auftraggebers
nur
untergeordnete
Bedeutung
beimessen
darf
.
Urteil
8
.
Dezember
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
16
.
September
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
rechnet
unstreitigen
Vergütungsanspruch
Klägerin
anwaltliche
Tätigkeit
Schadensersatzforderung
Betrag
.
Beklagten
wurde
21
.
Oktober
Urheberrechtssache
Unterlassungsurteil
einstweiligen
Verfügungsverfahrens
zugestellt
.
Schreiben
7
November
forderte
Verfügungsklägerin
Beklagte
Abgabe
Abschlusserklärung
verlangte
Erstattung
aufgewendeten
Anwaltskosten
.
Beklagte
entsprach
Anraten
Klägerin
beglich
geforderten
Kosten
Höhe
rechneten
Schadensersatzanspruchs
.
wirft
Klägerin
Möglichkeit
unaufgeforderten
Abschlusserklärung
Vermeidung
Kostenlast
gegnerischen
rechtzeitig
aufgeklärt
worden
sein
.
Rat
hätte
wäre
rechtzeitig
erteilt
worden
Behauptung
befolgt
.
Landgericht
hat
Vergütungsforderung
Aufrechnung
Beklagten
zugesprochen
.
Oberlandesgericht
hat
Aufrechnung
Beklagten
durchgreifend
erachtet
Klage
insoweit
abgewiesen
veröffentlicht
.
zugelassenen
Revision
beantragt
Klägerin
erstinstanzliche
Urteil
wiederherzustellen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufung
Beklagten
ist
unbegründet
.
Schadensersatzanspruch
anerkannten
Teil
Klageforderung
aufrechnet
besteht
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
habe
Urteil
einstweiligen
Verfügungsverfahren
Beklagte
Abschlussschreiben
Gegenseite
rechnen
Beklagten
anraten
müssen
Kosteninteresse
vorherige
Abschlusserklärung
prüfen
.
Schon
Bericht
4
.
Oktober
landgerichtliche
handlung
sei
verkündeter
Bestätigung
Beschlussverfügung
Hinweis
vorsorglich
erteilen
gewesen
.
Beklagte
würde
Wahrscheinlichkeit
beratungsgemäß
verhalten
haben
eigenen
Abschlusserklärung
entsprechenden
Aufforderung
Gegnerin
zuvorgekommen
sein
.
wäre
Kostenschaden
Gebühren
gegnerischen
Abschlussschreibens
vermieden
worden
.
Klägerin
pflichtgemäß
formulierter
Verzicht
habe
Verfügungsklägerin
Veranlassung
geben
können
Anwälte
ebenfalls
Gebühren
auslösende
Beratung
Klageerhebung
Hauptsache
bitten
.
Jedenfalls
sei
aber
Beklagte
Fall
verpflichtet
gewesen
Gegnerin
Anwaltskosten
Schaden
Urheberrechtsverletzung
erstatten
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Klägerin
verpflichtet
gehalten
hat
Beklagte
schon
Bekanntwerden
erfolglosen
Widerspruchs
einstweiligen
Verfügungsverfahren
Kostenfolgen
gegnerischen
Abschlussschreibens
belehren
Aussicht
hinzuweisen
Kostenbelastung
eigene
Abschlusserklärung
zuvorzukommen
.
Begründung
kann
Pflichtverletzung
Klägerin
bejaht
werden
.
anwaltliche
Beratung
Betreuung
bezweckt
Auftraggeber
fehlende
Kenntnisse
Fertigkeiten
Wahrnehmung
Rechtsangelegenheiten
ersetzen
.
Auftraggeber
muss
imstande
sein
Beratung
erteilten
Hinweisen
Rechte
Interessen
wahren
Fehlentscheidung
vermeiden
können
vgl.
.
4
.
Juni
ZR
.
Kann
rechtlicher
Gesichtspunkt
Entscheidung
vernünftigen
Auftraggebers
beeinflussen
so
darf
verantwortlichen
Berater
verschwiegen
werden
Auftraggeber
Umstände
bereits
unterrichtet
ist
vgl.
.
20
.
Oktober
ZR
Umdruck
.
z
.
.
.
Rechtsprechung
gewerblichen
Rechtschutz
billigt
Verletzten
Gebührenaufwand
Abschlussschreibens
Erstattungsanspruch
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
unterlegenen
Antragsgegner
langem
Grundsätzen
Geschäftsführung
Auftrag
auch
Interesse
Störers
Rechtsstreit
Hauptsache
vermieden
wird
vgl.
399
.
2
.
März
Goldene
Armbänder
.
Abgrenzung
wird
Schrifttum
verbreitet
Ansicht
vertreten
Antragsgegner
dann
Kosten
Abschlussschreibens
Last
fallen
bereits
Absendung
unaufgefordert
Abschlusserklärung
abgegeben
hat
Baumbach/Hefermehl/Köhler
Wettbewerbsrecht
.
Aufl
.
.
;
Wettbewerbsprozess
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Schuschke/Walker/Schmukle
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
§
Abschn
.
.
21
;
ebenso
LG
.
Mandat
Wettbewerbsrecht
2
.
Aufl
.
.
gibt
"
Vermeidung
Kostenfolge
"
noch
besonders
Praxistipp
Kostenlast
gegnerischen
Abschlussschreibens
vorzubeugen
unmittelbar
Vollziehung
einstweiligen
Verfügung
Verfügungskläger
mitgeteilt
werde
Verfügungsbeklagte
endgültige
Regelung
anerkenne
;
Antragsgegner
Verfügungsbeklagte
übersehe
häufig
ordnungsgemäße
Aufforderung
Abgabe
Abschlusserklärung
Erstattungsforderung
auslöse
.
So
war
schriftlichen
Anfrage
Beklagten
Klägerin
Erstattungsforderung
Abschlussschreiben
Gegnerin
akzeptiert
werde
müsse
auch
hier
.
rechtlichen
Gesichtspunkten
Rechtsanwalt
Auftraggeber
aufklären
muss
kann
auch
Größe
Höhe
Kostenerstattungsrisikos
gehören
Vorstehenden
Gebührenaufwand
gegnerischen
Abschlussschreibens
droht
.
Einzelnen
hängt
aber
Umständen
.
maßgebenden
Umstände
hat
Berufungsgericht
hier
Auffassung
Klägerin
habe
Beklagte
alsbald
Bekanntwerden
Verfügungsurteils
Kostenrisiko
gegnerischen
Abschlussschreibens
hinweisen
müssen
ausreichend
Betracht
gezogen
.
Rechtsanwalt
ist
Zustellung
einstweiligen
Verfügung
Auftraggeber
Hinweis
verpflichtet
unaufgeforderte
Abgabe
Abschlusserklärung
möglicherweise
sonst
eintretende
Kostenbelastung
vermieden
werden
kann
Gesichtspunkt
Entscheidungen
Auftraggebers
nur
untergeordnete
Bedeutung
beimessen
darf
.
Entscheidungssituation
Beklagten
ergab
rechtlich
vorgegebene
Stufenfolge
.
Beklagte
konnte
Abschlusserklärung
erst
dann
abgeben
Verzicht
Berufung
Verfügungsurteil
Klaglosstellung
Gegnerin
Hauptsache
entschlossen
hatte
.
Entscheidungsprozess
war
Aussicht
unaufgefordert
abgegebenen
Abschlusserklärung
gegnerischen
Kostenerstattungsanspruch
netto
vermeiden
Gegenstand
Auseinandersetzung
beabsichtigte
Aufführung
Musicals
laufende
Internetwerbung
rechtlich
wirtschaftlich
zunächst
untergeordneter
Bedeutung
.
Erst
dann
Beklagte
Blick
Gegenstand
Auseinandersetzung
entschlossen
hatte
Berufung
beschwerende
Verfügungsurteil
einzulegen
auch
Antrag
Klagerhebung
§
abzusehen
konnte
Frage
eigenen
Abschlusserklärung
Zusammenhang
mögliche
Kostenersparnis
zeitlicher
Überholung
gegnerischen
Bedeutung
gewinnen
.
Beklagte
entsprechender
Beratung
Entschließungsstadium
erreicht
hatte
ist
vorgetragen
worden
.
ist
auch
erkennbar
Klägerin
Beratung
bereits
Kostengesichtspunkt
erweitern
musste
Abschlussschreiben
Verfügungsklägerin
7
November
abgesandt
wurde
.
ist
erforderlich
Beklagten
Zurückverweisung
Gelegenheit
geben
Vortrag
Pflichtverletzung
Klägerin
entsprechend
ergänzen
;
Sache
ist
anderen
Gründen
bereits
Nachteil
Beklagten
spruchreif
.
2
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Annahme
Beklagte
wäre
Verhalten
Kläger
Lage
sen
Abschlussschreiben
Gegnerin
eigenen
Erklärung
zuvorzukommen
Feststellungen
getroffen
hat
.
1
.
bereits
ausgeführt
konnte
Beklagte
Abschlusserklärung
erst
dann
abgeben
Verzicht
Berufung
Verfügungsurteil
auch
Antrag
Klagerhebung
Rechtsverteidigung
eigener
Initiative
erhobene
Klage
Gegnerin
Hauptsache
entschlossen
hatte
.
Schreiben
Kläger
Beklagte
12
November
geht
nur
Entscheidung
Beklagten
Berufung
einstweiligen
Verfügungsverfahren
Tage
bereits
gefallen
war
jedoch
Hindernis
Abschlusserklärung
auch
schon
7
November
Tag
gegnerischen
ausgeräumt
war
.
Entscheidung
Klaglosstellung
Gegnerin
Hauptsache
war
tatsächlich
vorgetragenen
Schriftwechsel
12
November
Seiten
Beklagten
noch
gefallen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
wäre
erschöpfender
Belehrung
Klägerin
möglich
gewesen
einzelnen
Entscheidungsprozesse
frühzeitig
genug
Abschluss
bringen
gegnerischen
Abschlussschreiben
tatsächlich
zuvorkommen
können
.
Beklagte
hätte
ausführen
müssen
nur
Interesse
Vermeidung
verhältnismäßig
geringfügiger
Kosten
bereit
gewesen
wäre
Entscheidungsprozesse
dann
notwendigen
Umfange
beschleunigen
.
schlichte
Behauptung
fehlende
Hinweis
Klägerin
Aussicht
Vermeidung
weiteren
Kostenbelastung
sei
Eintritt
ursächlich
geworden
ist
Darlegung
haftungsausfüllenden
Kausalität
unsubstantiiert
.
-9-
vorbezeichneten
Vortragsmangel
war
Beklagte
bereits
Landgerichtsurteil
ausreichend
hingewiesen
worden
Behauptungen
Berufungsrechtszug
dementsprechend
vervollständigen
.
Beklagte
hat
auch
behauptet
Klägerin
Gegnerin
zusätzliche
Zeit
hätte
gewinnen
können
Beschleunigung
eigenen
Entscheidungen
kaufmännischen
Gründen
möglich
war
.
Senat
kann
Prozessverlauf
Sache
Aufrechnung
gestellte
Gegenforderung
Beklagten
mangelnder
Schadensursächlichkeit
Verhaltens
Klägerin
scheitert
abschließend
entscheiden
.
.
Berufungsurteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
weiter
erörtert
Aufwendungen
Abschlussschreiben
7
November
Gegnerin
erforderlich
gehalten
werden
durften
Beklagte
Anraten
Klägerin
gezahlten
Erstattungsbetrag
netto
schuldete
.
Beklagte
wirft
Klägerin
auch
insoweit
unzureichende
Beratung
.
2
.
Teil
Schrifttums
wird
Standpunkt
vertreten
dann
einstweilige
Verfügung
hier
Urteil
ergangen
sei
Verfügungsgegner
Ablauf
hier
noch
verstrichenen
Berufungsfrist
Erklärung
verlangt
werden
könne
Unterlassungsanspruch
endgültig
anerkennen
wolle
Steinmetz
kleine
zess
S.
oben
;
Ergebnis
ebenso
Nirk/Kuntze
Wettbewerbsstreitigkeiten
2
.
Aufl
.
.
;
Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
könnten
gute
Gründe
sprechen
.
Indes
bedarf
Frage
Entscheidung
Klägerin
Hinblick
vorgenannten
Stimmen
Schrifttum
Beklagten
Erkundigung
Erstattungsbetrag
Gegnerin
zahlen
müsse
Berücksichtigung
gesamten
Meinungsstandes
Rechtsprechung
Schrifttum
vgl.
Überblick
etwa
.
;
Melullis
Handbuch
Wettbewerbsprozesses
3
.
Aufl
.
.
;
Schuschke/Walker/Schmukle
aaO
.
jeweils
m.w
.
richtigerweise
hätte
mitteilen
müssen
Rechtsverteidigung
Kostenerstattungsforderung
habe
zwar
nur
schwache
Erfolgsaussichten
sei
aber
gänzlich
aussichtslos
.
Schadensersatzanspruch
Beklagten
könnte
Punkt
erschöpfende
Beratung
Klägerin
allenfalls
führen
unstreitig
festgestellt
worden
wäre
Beklagte
bereits
äußerstenfalls
gebotenen
Hinweis
schwache
Erfolgsaussichten
Abwehr
Erstattungsanspruchs
Gegnerin
versucht
hätte
.
Vortrag
haftungsausfüllenden
Kausalität
fehlt
Seiten
Beklagten
gleichfalls
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.01.2004
Entscheidung