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512 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
29
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Bundesgerichtshof
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
29
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
wird
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
29
.
August
zugelassen
.
Revision
Kläger
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Klägern
wird
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Revisionsverfahren
Prozesskostenhilfe
Zahlungsverpflichtung
gewährt
Rechtsanwältin
beigeordnet
.
Landgericht
hat
Beweisaufnahme
Klage
Zahlung
Schadensersatz
Grunde
gerechtfertigt
gehalten
.
hat
angenommen
Beklagte
Verkehrsanwalt
Beklagten
Prozessanwälte
hätten
pflichtwidrig
Schadensersatzansprüche
Rechtsanwalt
künftig
:
Erstanwalt
verjähren
lassen
.
sei
gern
umfassend
Förderung
Abwicklung
notariellen
Kaufvertrags
22
.
Mai
beauftragt
gewesen
.
hätte
Pflicht
getroffen
Zahlung
Umsatzsteuer
umfassenden
Teils
Kaufpreises
Kläger
sicherzustellen
.
hätten
Beklagten
erkennen
Klägern
anraten
müssen
vorerst
Klage
Kaufvertrag
beurkundenden
Notar
abzusehen
Erstanwalt
verklagen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
hat
Frage
Kläger
Erstanwalt
umfassend
Abwicklung
Grundstückskaufvertrags
beauftragt
haben
anders
gesehen
Landgericht
.
Klägern
sei
Ansicht
Landgerichts
gelungen
Beklagten
bestrittene
Behauptung
beweisen
hätten
Erstanwalt
umfassend
Prüfung
notariellen
Grundstückskaufvertrages
Gesamtheit
auch
hier
entscheidenden
Vertragsbestandteils
Abtretung
Vorsteuererstattungsanspruchs
beauftragt
.
komme
Anwaltspflichtverletzung
Erstanwalts
Betracht
.
Hiergegen
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erreichen
.
rügen
insbesondere
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Berufungsgericht
.
II
.
Revision
ist
zuzulassen
begründet
angegriffene
Urteil
Anspruch
Kläger
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
Beschwerde
führt
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Kläger
übergangen
.
haben
ersten
Rechtszug
ausdrücklich
verwiesen
Haftung
Erstanwalts
auch
Annahme
beschränkten
Mandats
bestehe
.
habe
dann
Nebenpflicht
getroffen
Kläger
auch
Mandatsgegenstandes
offenkundige
Gefahr
ungesicherten
Vorleistungspflicht
Hinblick
Umsatzsteuer
beziehenden
Kaufpreisteil
hinzuweisen
.
Allerdings
haben
Kläger
Ausführungen
Berufungserwiderung
ausdrücklich
wiederholt
.
mussten
aber
auch
ersten
Rechtszug
Hauptbegründung
Erfolg
hatten
Landgericht
Haftung
umfassendem
Mandat
angenommen
hat
.
Jedenfalls
durfte
Berufungsgericht
ausgehen
Kläger
hätten
Vorbringen
fallen
gelassen
.
Berufungserwiderung
Vorbringen
erster
Instanz
Bezug
genommen
haben
ist
Nichtberücksichtigung
Vorbringens
ersten
Rechtszug
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
qualifizieren
Urteil
18
Juli
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Berücksichtigung
übergangenen
Vorbringens
anders
entschieden
hätte
aaO
.
Auch
Erstanwalt
nur
Berufungsgericht
angenommene
beschränkte
Mandat
hatte
hätte
geprüft
werden
müssen
Glauben
Kläger
Gefahren
beschränkten
Mandats
liegenden
Klausel
Abtretung
Vorsteueransprüche
Käuferin
Kläger
Verkäufer
Grundstückskaufvertrag
hätte
warnen
müssen
.
Nebenpflicht
beschränkten
Mandat
ist
anzunehmen
Gefahren
Anwalt
bekannt
offenkundig
sind
.
gilt
insbesondere
dann
Gefahren
Interessen
Auftraggebers
betreffen
beschränkten
Auftragsgegenstand
engen
Zusammenhang
stehen
Zugehör/Fischer/Vill/
Fischer/Rinkler/Chab
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
Offenkundig
bedeutet
"
durchschnittlichen
Berater
ersten
Blick
ersichtlich
Urteil
18
.
Dezember
.
Gefahren
müssen
ordnungsgemäßer
Bearbeitung
aufdrängen
Urteil
29
November
.
steuerliche
Problematik
§
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
ZR
;
Urteil
24
.
März
;
;
Krauß
dürfte
durchschnittlichen
Berater
ersten
Blick
möglicherweise
ersichtlich
sein
.
ist
jedoch
auszuschließen
Berufungsgericht
naheliegend
offenkundig
angesehen
hätte
Kläger
bezüglich
gestundeten
Kaufpreisrate
Höhe
steuer
gänzlich
ungesichert
waren
Abtretung
Finanzamt
offengelegt
war
Übrigen
dann
Finanzamt
Gegenansprüchen
Käuferin
aufrechnen
konnte
.
Grundstückskaufvertrag
sollte
Eigentumsübertragung
unabhängig
erfolgen
Käuferin
Umsatzsteuer
betreffenden
Kaufpreisteil
gezahlt
hatte
.
aufbauend
erscheint
möglich
Berufungsgericht
Haftung
Erstanwalts
Beklagten
Gehörsverletzung
Grunde
bejaht
hätte
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung