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1998 lines
16 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
9
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Indizien
Zahlungseinstellung
sind
gegeben
Schuldner
selbst
erteilte
Zahlungszusagen
einhält
verspätete
Zahlungen
nur
Druck
angedrohten
Liefersperre
vornimmt
.
Urteil
9
.
Juni
IX
ZR
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
2
.
Oktober
Vermögen
S.
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
1
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Gegenstand
vorliegenden
Klage
bilden
Ansprüche
Vorsatzanfechtung
.
Schuldnerin
Verwertung
Abfällen
Gewinnung
Methanol
anderer
chemischer
Stoffe
befasste
stand
Beklagten
September
Jahres
ständiger
Geschäftsbeziehung
.
Beklagte
errichtete
Gelände
Schuldnerin
Anlagen
Rückkühlung
Kühlwasser
.
Gegenleistung
Herstellung
schließenden
mietweisen
Gebrauch
Anlagen
hatte
Schuldnerin
Vergütungen
Beklagte
zahlen
.
Beklagte
berechnete
Schuldnerin
2
November
3
.
Dezember
fälligen
Betrag
.
Ferner
war
14
.
Dezember
Betrag
Zahlung
fällig
.
14
.
Dezember
entrichtete
Schuldnerin
Zahlung
16
.
Januar
Beklagte
.
stellte
Beklagte
Schuldnerin
Schreiben
19
.
Dezember
26
.
Dezember
fälligen
Betrag
81.467,40
Schreiben
31
.
Dezember
7
.
Januar
fälligen
Betrag
Rechnung
.
Mangels
Zahlung
bestand
7
.
Januar
Zahlungsrückstand
Schuldnerin
über
.
Geschäftsführer
10
.
Januar
angekündigte
Teilzahlung
erbrachte
Schuldnerin
.
Jeweils
8
.
Januar
erteilte
Beklagte
Schuldnerin
Rechnungen
Fälligkeit
15
.
Januar
.
Ferner
war
16
.
Januar
Betrag
Zahlung
fällig
.
Beklagte
setzte
Schuldnerin
Schreiben
17
.
Januar
Zahlungsfrist
18
.
Januar
kündigte
Fall
fehlender
Zahlung
Abschaltung
Abbau
Anlage
.
Verlängerung
Zahlungsfrist
Beklagte
glich
Schuldnerin
24
.
Januar
Zeitpunkt
insgesamt
offenen
Betrag
212.608,16
Teilzahlungen
.
Auch
Folgezeit
geriet
Schuldnerin
immer
wieder
Zahlungsverzug
.
Zahlungsrückstand
belief
22
.
April
170.507,57
5
.
Mai
.
17
Juli
ermäßigte
Rückstand
.
Schuldnerin
zahlte
20
.
17
.
September
jeweils
Beklagte
so
Forderungen
getilgt
waren
.
Rechnung
21
.
Oktober
entrichtete
Schuldnerin
6
November
Betrag
.
Kläger
verlangt
Gesichtspunkt
Vorsatzanfechtung
Beklagten
Erstattung
unangegriffenen
Berechnung
Berufungsgerichts
Zeitraum
24
.
Januar
6
November
698.686,75
belaufenden
Zahlungen
.
Stattgabe
Landgericht
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
angefochtenen
Zahlungen
stellten
Rechtshandlungen
Schuldnerin
Gläubigerbenachteiligung
bewirkt
hätten
.
bestünden
bereits
Bedenken
Schuldnerin
Zahlungen
Vorsatz
Gläubiger
benachteiligen
§
Abs.
InsO
vorgenommen
habe
.
Unterstelle
Benachteiligungsvorsatz
könne
ausgegangen
werden
Beklagte
positive
Kenntnis
erlangt
habe
.
Umstand
Schuldnerin
26
.
Dezember
fälligen
Verbindlichkeiten
erst
25
.
Januar
beglichen
habe
begründe
erforderliche
Kenntnis
.
Kenntnis
seien
erhöhte
Anforderungen
stellen
kongruente
Leistungen
handele
.
sei
Verbindlichkeit
Verfahrenseröffnung
offen
geblieben
auch
verspätet
Wochen
Fälligkeit
erfüllt
worden
.
Überdies
handele
Zahlungsrückstand
Beginn
Geschäftsbeziehungen
selbst
dann
ausreiche
erheblich
sei
.
Schuldnerin
habe
Ende
2007/Anfang
noch
späteren
Zeitpunkt
erklärt
fällige
Verbindlichkeiten
bezahlen
können
.
Zahlungsverhalten
Schuldnerin
habe
unterschiedliche
Hintergründe
haben
können
.
komme
Betracht
gewissen
Zeitraum
Zahlungsverzug
Kauf
genommen
worden
sei
Ausschöpfung
Kreditlinie
Aufnahme
Kredits
vermeiden
.
Schuldnerin
eigenen
Ankündigung
10
.
Januar
Teilzahlung
erbracht
habe
folge
Kenntnis
Beklagten
ersten
Fall
verspäteten
alsbald
nachgeholten
Zahlung
gehandelt
habe
.
Gleiches
gelte
Umstand
Beklagte
wiederholt
Abschalten
Kühlanlage
gedroht
habe
Schuldnerin
jeweiligen
Rückstände
ausgeglichen
habe
.
Schuldnerin
sei
existenziell
Belieferung
Beklagte
abhängig
gewesen
hätte
Leistungen
auch
anderen
Unternehmen
beziehen
können
.
Hinweis
Abbau
Anlage
habe
nur
gedient
Schuldnerin
Zahlung
bewegen
unmittelbaren
Umsetzung
Drohung
habe
rechnen
müssen
.
Auch
dauerhaft
schleppende
Zahlungsweise
Schuldnerin
Annahme
Kenntnis
Beklagten
Benachteiligungsvorsatz
.
Zwar
habe
Schuldnerin
jeweils
etwa
einmonatiger
Verspätung
gezahlt
letztlich
aber
Forderungen
ausgeglichen
.
Rückstände
Schuldnerin
hätten
erhöht
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
tragen
Abweisung
§
Abs.
InsO
gestützten
Klage
.
1
.
Beklagten
geleisteten
Überweisungen
stellen
Rechtshandlungen
Schuldnerin
.
Vermögensabflusses
haben
Zahlungen
objektive
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
§
Abs.
InsO
bewirkt
Urteil
7
.
Mai
IX
.
;
17
.
Dezember
ZR
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
unterstellt
.
ist
folglich
auch
Revisionsverfahren
auszugehen
.
3
.
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
jedoch
weitere
Würdigung
Beklagte
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
erkannt
hat
.
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatzes
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
vermutet
andere
Teil
wusste
Zahlungsunfähigkeit
drohte
Handlung
Gläubiger
benachteiligte
.
Kennt
Anfechtungsgegner
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
so
weiß
auch
Leistungen
Vermögen
Befriedigungsmöglichkeit
anderer
Gläubiger
vereiteln
zumindest
erschweren
verzögern
.
Mithin
ist
Anfechtungsgegner
regelmäßig
Benachteiligungsvorsatz
Bilde
Urteil
29
.
September
ZR
.
;
25
.
April
IX
ZR
.
;
7
.
Mai
aaO
.
.
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
steht
Kenntnis
Umständen
gleich
zwingend
drohende
bereits
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
hinweisen
.
genügt
Anfechtungsgegner
tatsächlichen
Umstände
kennt
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
drohende
Zahlungsunfähigkeit
zweifelsfrei
folgt
Urteil
10
.
Januar
ZR
.
;
7
.
Mai
aaO
;
17
.
Dezember
ZR
.
.
Zahlungseinstellung
kann
einzelnen
auch
Gesamtschau
Rechtsprechung
entwickelter
Beweisanzeichen
gefolgert
werden
.
Sind
derartige
Indizien
vorhanden
bedarf
gehenden
Darlegung
Feststellung
genauen
Höhe
Schuldner
bestehenden
Verbindlichkeiten
Unterdeckung
mindestens
.
Urteil
18
Juli
ZR
.
;
8
.
Januar
.
;
7
.
Mai
aaO
.
13
;
17
.
Dezember
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
erhebliche
Indizien
berücksichtigt
Sicht
Beklagten
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
Benachteiligungsvorsatz
hindeuteten
§
Abs.
Satz
InsO
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatzes
seien
erhöhte
Anforderungen
stellen
hier
kongruente
Zahlung
handele
.
beachtet
ausreichend
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Kenntnis
Gläubiger
ausgegangen
werden
kann
Teile
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
unterrichtet
sind
Schuldner
dann
weiß
Gläubiger
befriedigen
können
Gläubiger
bekannt
ist
erbrachten
Leistung
Befriedigungsmöglichkeit
anderer
Gläubiger
vereitelt
zumindest
erschwert
wird
.
Grundsatz
gilt
auch
dann
Streitfall
kongruente
Leistung
angefochten
wird
Beschluss
6
.
Februar
ZR
.
.
Missverständnis
Senatsrechtsprechung
beruht
weitere
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
erkannt
"
Ende
2007/Anfang
bestehende
Verbindlichkeit
Höhe
Verfahrenseröffnung
offen
geblieben
"
sei
.
Haben
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlung
fällige
Verbindlichkeiten
anderer
Gläubiger
bestanden
Verfahrenseröffnung
mehr
beglichen
worden
sind
kann
Blick
angefochtene
-9-
Zahlung
Indiz
Zahlungseinstellung
erkennen
sein
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
15
;
7
.
Mai
.
.
Beweisanzeichen
findet
Rechtfertigung
Umstand
Zahlungseinstellung
naheliegt
Anfechtungsgegner
Zahlung
erlangte
gleichzeitig
fällige
Verbindlichkeiten
sonstiger
Gläubiger
Verfahrenseröffnung
befriedigt
wurden
.
wird
Verfahrenseröffnung
rückständigen
Forderungen
anderer
Gläubiger
gleichen
Zeitpunkt
fällige
getilgte
Verbindlichkeit
Anfechtungsgegners
gegenübergestellt
.
offenen
Verbindlichkeiten
sonstigen
Gläubiger
Vergleichsmaßstab
Verhältnis
beglichenen
Forderung
Anfechtungsgegners
bilden
kann
Erfüllung
gerade
Wege
Anfechtung
beseitigt
werden
soll
Zahlungseinstellung
gegenläufiges
Indiz
gewonnen
werden
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Schuldnerin
10
.
Januar
erteilten
eingehaltenen
Zahlungszusage
wesentliches
Gewicht
beigemessen
.
Zahlungseinstellung
hindeutenden
Stundungsbitte
stehen
eingehaltene
Zahlungszusagen
gleich
Urteil
18
.
Juni
ZR
.
18
;
Beschluss
24
.
September
ZR
.
3
;
FK-InsO/Schmerbach
8
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
stellt
Berufungsgericht
verkennt
Bitte
Schuldners
Ratenzahlung
nur
dann
Indiz
Zahlungseinstellung
Rahmen
Gepflogenheiten
üblichen
Geschäftsverkehrs
hält
Beschluss
16
.
April
ZR
.
3
;
Urteil
25
.
Februar
.
.
Gepflogenheiten
entspricht
jedoch
Ratenzahlungsbitte
fruchtlosen
Mahnungen
eingehaltenen
Zahlungszusagen
geäußert
wird
vgl.
Beschluss
24
.
September
aaO
.
3
;
Urteil
25
.
Februar
aaO
.
.
Erfüllungsverweigerung
sonstigen
Verhaltens
Schuldnerin
Zahlungsunfähigkeit
dokumentiert
bedurfte
Auffassung
Berufungsgerichts
Urteil
25
.
Februar
aaO
.
Ferner
hat
Berufungsgericht
genügend
berücksichtigt
Schuldnerin
gesamten
Laufs
Geschäftsbeziehung
Beklagten
schleppenden
Zahlungsweise
Zahlungsrückstand
befand
.
Schon
dauerhaft
schleppende
Zahlungsweise
hier
Aufnahme
Geschäftsbeziehung
Verhältnis
Schuldnerin
Beklagten
ausgeprägt
hat
kann
Indizwirkung
Zahlungseinstellung
haben
Urteil
18
Juli
ZR
.
12
;
7
.
Mai
IX
.
.
Schonung
schwindenden
Liquidität
hatte
Schuldnerin
zunächst
Teilzahlung
beschränkt
Urteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Schuldnerin
hatte
ständigen
verspäteten
Begleichung
Verbindlichkeiten
Beklagten
Forderungsrückstand
hergeschoben
.
Gegebenheiten
trugen
auch
Sicht
Beklagten
Gesamtbild
Schuldners
Dauer
gelingt
bestehende
Liquiditätslücken
schließen
nur
noch
bemüht
ist
fehlender
Mittel
Anschein
funktionstüchtigen
Geschäftsbetriebs
erhalten
Urteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Insoweit
fällt
weiter
Gewicht
Beklagten
wichtige
Aufrechterhaltung
Geschäftsbetriebs
unentbehrliche
Lieferantin
Schuldnerin
handelte
vgl.
Urteil
8
.
Oktober
.
14
;
6
.
Dezember
IX
.
.
Beklagten
erbrachten
Kühlmittel
hätte
Klägerin
Betrieb
fortsetzen
können
.
Insoweit
ist
Bedeutung
Beklagte
Monopolbetrieb
Daseinsvorsorge
unterhält
.
Ausschlaggebend
ist
vielmehr
Schuldnerin
Falle
Abschaltung
Abbaus
Anlage
Beklagte
schwerwiegende
Betriebsunterbrechung
hätte
hinnehmen
müssen
.
Geschäftsaufnahme
fortlaufend
zutage
getretenen
Zahlungsschwäche
bestanden
Sicht
Beklagten
Anhaltspunkte
Schuldnerin
Ausschöpfung
Kreditlinie
Aufnahme
weiteren
Kredits
vermeiden
suchte
.
Vielmehr
musste
Beklagte
Schuldnerin
gewerblich
tätig
war
weiteren
Gläubigern
Ansprüchen
ungedeckt
waren
rechnen
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
aaO
.
.
Überdies
hat
Berufungsgericht
hinreichend
beachtet
Androhung
Liefersperre
erwirkten
Zahlung
Empfänger
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
regelmäßig
unübersehbar
ist
Urteil
8
.
Oktober
IX
ZR
.
.
Weise
verhält
Streitfall
Beklagte
Schuldnerin
wiederholt
fehlendem
Zahlungseingang
Abschaltung
Abbau
Anlage
Aussicht
stellte
.
Insoweit
ist
Bedeutung
Beklagte
tatsächlich
entschlossen
war
Maßnahmen
durchzuführen
.
reicht
Schuldnerin
objektivierten
Sicht
ernsthaft
rechnen
musste
vgl.
Urteil
7
.
März
ZR
.
.
Schließlich
kann
Würdigung
Berufungsgerichts
beigetreten
werden
Zeitraum
24
.
Januar
Rücksicht
durchgängig
Monat
verspäteten
Zahlungen
schleppende
Zahlungsweise
Schuldnerin
ablehnt
.
Ist
Schuldnerin
Lage
Wochen
Begleichung
fälligen
Forderungen
benötigten
finanziellen
Mittel
beschaffen
so
handelt
mehr
rechtlich
unerhebliche
Zahlungsstockung
Urteil
12
.
Oktober
.
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
InsO
zeigt
Gesetz
Ungewissheit
Wiederherstellung
Zahlungsfähigkeit
GmbH
längstens
Wochen
hinzunehmen
bereit
ist
Urteil
24
.
Mai
ZR
.
bloße
Zahlungsstockung
scheidet
mithin
Schuldnerin
Stande
war
offenen
Forderungen
Beklagten
Wochen
tilgen
Urteil
6
.
Dezember
IX
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Schuldnerin
Anspruch
genommenen
Zahlungsfristen
jeweils
rund
Monat
bildeten
mithin
Indiz
Zahlungseinstellung
.
beruht
tatsächliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
erkannt
hat
Verletzung
§
Abs.
.
Vorschrift
hat
Gericht
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Verhandlungen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
freier
Überzeugung
entscheiden
tatsächliche
Behauptung
wahr
wahr
erachten
ist
.
Würdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Revisionsgericht
§
gebunden
.
Revisionsrechtlich
ist
lediglich
überprüfen
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Urteil
11
.
Dezember
.
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
hinreichend
beachtet
.
Berufungsgericht
meint
Kenntnis
Beklagten
Zahlungseinstellung
könne
Umstand
hergeleitet
werden
26
.
Dezember
fälligen
Verbindlichkeiten
erst
24
.
Januar
ausgeglichen
worden
seien
erstmaligen
Zahlungsrückstand
Beginn
Aufnahme
Geschäftsbeziehungen
gehandelt
habe
.
Würdigung
ist
unstreitigen
Sachverhalt
vereinbaren
.
Beklagte
erteilte
Schuldnerin
2
November
Rechnung
3
.
Dezember
fälligen
Betrag
.
war
14
.
Dezember
Betrag
Zahlung
fällig
.
Ferner
ergingen
Rechnungen
Beklagten
19
.
Dezember
26
.
Dezember
fälligen
Betrag
81.467,40
31
.
Dezember
7
.
Januar
fälligen
Betrag
Schuldnerin
.
Schließlich
stellte
Beklagte
Schuldnerin
8
.
Januar
jeweils
gesondert
Beträge
Fälligkeit
15
.
Januar
Rechnung
.
16
.
Januar
war
weiterer
Rechnungsbetrag
fällig
.
Sachlage
hatte
Beklagte
Schuldnerin
bereits
Jahre
Jahreswechsel
gend
offene
Rechnungen
erteilt
.
Ausgleich
Rückstände
25
.
Januar
Berufungsgericht
erste
angefochtene
Rechtshandlung
zutreffend
abstellt
waren
weitere
Rechnungen
hinzugekommen
.
Berufungsgericht
hat
selbst
hingewiesen
Schuldnerin
Dezember
vorgenommene
Zahlungen
Gegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
bilden
.
Tatsachengrundlage
kann
"
Zahlungsrückstand
Beginn
Aufnahme
Geschäftsbeziehungen
"
Rede
sein
.
Ebenfalls
lückenhafte
Würdigung
unstreitigen
ist
Annahme
beeinflusst
Umstand
Schuldnerin
10
.
Januar
selbst
vorgeschlagenen
Termin
Erbringung
Teilzahlung
eingehalten
habe
könne
Kenntnis
Beklagten
Zahlungseinstellung
hergeleitet
werden
"
ersten
Fall
verspäteten
Zahlung
"
gehandelt
habe
.
ausgeführt
hat
Schuldnerin
bereits
erste
2
November
erteilte
3
.
Dezember
fällige
Rechnung
fristgerecht
bezahlt
.
Ferner
standen
Rechnungen
14
.
Dezember
19
.
Dezember
Fälligkeit
26
.
Dezember
31
.
Dezember
Fälligkeit
7
.
Januar
Einhaltung
Zahlungstermine
10
.
Januar
offen
.
Mithin
wird
Würdigung
10
.
Januar
versprochene
Teilzahlung
verkörpere
ersten
Fall
verspäteten
Zahlung
unstreitigen
Sachverhalt
widerlegt
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
zutreffender
Tatsachenfeststellung
Ergebnis
gelangt
wäre
Beklagte
mindestens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Benachteiligungsvorsatz
erkannt
hatte
§
Abs.
Satz
InsO
.
.
begründete
Revision
Klägers
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidungsreife
gemäß
§
Abs.
Satz
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wiedereröffnete
mündliche
Verhandlung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
abschließende
Feststellungen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
Kenntnis
Beklagten
treffen
.
wird
beachten
haben
hier
festgestellte
Indizienlage
Vorsatz
Schuldnerin
auch
Kenntnis
Beklagten
Bedeutung
hat
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
IX
;
8
.
Dezember
ZR
.
;
19
.
September
.
18
;
22
.
Mai
.
.
Indiz
Schuldnerin
Anspruch
genommenen
Zahlungsfristen
muss
Sicht
Gläubigers
zwingend
Zahlungseinstellung
deuten
.
Rahmen
abschließenden
Gesamtwürdigung
wird
Berufungsgericht
weiteren
Indizien
Zahlungseinstellung
nahelegen
würdigen
haben
.
Gegebenenfalls
wird
Beklagten
Nachweis
fehlenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
beantragte
Sachverständigengutachten
einzuholen
Beschluss
26
.
März
ZR
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung