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1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
6
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Richterin
6
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
30
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
ist
jedoch
unbegründet
;
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Abgrenzung
Angelegenheit
Sinne
§
Abs.
Auftragsgegenstände
umfassen
kann
vgl.
§
Abs.
ist
Berücksichtigung
jeweiligen
Lebensverhältnisse
Einzelfall
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
rechtsgrundsätzliche
Verkennung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entwickelten
Grundsätze
vgl.
zuletzt
.
3
.
Mai
m.w
.
zeigt
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
lediglich
Umstand
verschiedenen
Herauslösung
Klägers
Gesellschaften
entfalteten
Tätigkeiten
Beklagten
Vergleich
eingeflossen
sind
einheitliche
Angelegenheit
geschlossen
.
Bestimmung
Gegenstandswerts
Befreiung
gesamtschuldnerischen
Verbindlichkeit
kommt
Tatrichter
erheblicher
Ermessensspielraum
sinngemäßen
Anwendung
§
Abs.
BRAGO
genannten
Vorschriften
Kostenordnung
ergibt
vgl.
.
24
November
ZR
.
ist
erkennbar
Berufungsgericht
Grenzen
Ermessens
rechtsgrundsätzlicher
Weise
verkannt
hat
.
Auch
Verstoß
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
liegt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.08.2005