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136 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
29
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
29
.
September
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Mai
wird
angenommen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Berufungsurteil
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
.
Revision
zeigt
zwar
Rechtsfehler
Berufungsurteils
Auslegung
§
§
Abs.
StBGebV
Berufungsgericht
Gebührensatz
Schwierigkeit
Umfanges
klägerischen
Leistungen
Gesamtvergleich
Steuerberatertätigkeit
Gegenstandswert
beurteilt
hat
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
selbständig
tragenden
Hilfsbegründung
angenommen
Kläger
Bemessung
Gebührensatzes
§
§
Abs.
ausgehandelten
Abschlagszahlungen
bestimmten
Honorarkorridor
Billigkeitsrichtlinie
entgegenhalten
lassen
muss
.
Beachtung
Maßstabes
ist
Gebührensatzbestimmung
Berufungsgerichtes
§
Abs.
rechtlich
beanstanden
.
Auch
Anrechnung
Auslagenvorschüsse
Gebührenforderungen
Schlussrechnungen
Kostenentscheidung
Berufung
Klägers
halten
§
Abs.
StBGebV
§
Abs.
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Raebel
Kayser