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1190 lines
10 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Mandant
hat
Regel
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Schaden
Schädiger
beauftragte
Steuerberater
Anspruch
richtet
Steuerbescheid
Schreiben
Finanzamts
enthaltene
Rechtsansicht
unrichtig
bezeichnet
Einlegung
Rechtsbehelfs
rät
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Mandant
muss
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Rechtsanwalts
zurechnen
lassen
Durchsetzung
Ersatzanspruchs
früheren
Berater
beauftragt
hat
.
Zurechnung
kommt
regelmäßig
auch
dann
Betracht
Mandant
Rechtsanwalt
Fortsetzung
Überprüfung
späteren
Anspruchsgegners
erteilten
Mandats
beauftragt
hat
.
Urteil
25
.
Oktober
ZR
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Berufung
Klägers
zurückweisende
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Kläger
Ansprüche
stützt
Beklagte
Rahmen
Vertragsverhältnisses
Mitte
pflichtgemäß
Gefahr
Nichtverrechenbarkeit
Verluste
anderen
Einkünften
hingewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
unrichtiger
steuerlicher
Beratung
Schadensersatz
Höhe
Anspruch
.
Kläger
war
abhängig
beschäftigt
.
Wirkung
1
.
Dezember
meldete
zusätzlich
Gewerbe
"
Vermietung
Maschinen
Fahrdienstleistung
Handel
Landwirtschaftsmaschinen
"
.
ersten
Hälfte
Jahres
beauftragte
Kläger
Beklagten
Erstellung
Umsatzsteuererklärungen
.
Betriebsprüfung
4
November
erkannte
Finanzamt
Gewerbebetrieb
mehr
.
Einspruch
Klägers
geänderten
Bescheide
blieb
Ergebnis
erfolglos
.
Schreiben
7
.
August
teilte
Finanzamt
Kläger
Möglichkeit
sehe
Einsprüchen
entsprechen
.
Jahre
ließ
anderweitig
vertretene
Kläger
Einspruch
zurücknehmen
.
Kläger
hat
Beklagten
vorgeworfen
Kläger
Jahre
Zusammenhang
Neugründung
Gewerbes
unrichtig
beraten
haben
.
habe
Gefahr
Nichtanerkennung
Gewerbebetriebs
folgenden
fehlenden
Möglichkeit
Verrechnung
Verluste
anderweitigen
Einnahmen
hingewiesen
;
habe
schließlich
fehlerhaft
Einkünfte
einheitlich
Buch
geführt
Überschussberechnungen
erstellt
.
29
.
Dezember
Gericht
eingegangene
9
.
Januar
zugestellte
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
hat
Revision
Klägers
zugelassen
Klage
fehlenden
Hinweis
mögliche
Nichtanerkennung
Gewerbebetriebs
gestützt
ist
.
Umfang
verfolgt
Kläger
Antrag
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
Zinsen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Gegenstand
Revisionsverfahrens
war
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
etwaigen
Schadensersatzanspruch
unterbliebenen
Hinweises
Gefahr
Nichtanerkennung
ebenso
Landgericht
verjährt
gehalten
.
hat
teils
Bezugnahme
landgerichtliche
Urteil
ausgeführt
:
Verjährung
möglicher
Regressansprüche
habe
gemäß
§
Abs.
Ende
Jahres
begonnen
.
Schaden
sei
Zustellung
belastenden
Steuerbescheide
eingetreten
.
Spätestens
habe
Kläger
auch
grob
fahrlässig
Unkenntnis
anspruchsbegründenden
Umstände
befunden
.
habe
Steuerbescheide
Schreibens
8
.
August
gewusst
Finanzamt
Voraussetzungen
Verrechnung
Verluste
gegeben
erachtete
.
Beklagte
Einlegung
Einsprüche
gedrängt
Rechtsansicht
Finanzamts
irrig
erklärt
habe
ändere
Beklagte
schon
laufenden
Einspruchsverfahren
anwaltlicher
Hilfe
Beratung
bedient
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Schadensersatzansprüche
Steuerberater
fehlerhafter
Beratung
verjähren
allgemeinen
Vorschriften
§
§
.
regelmäßige
Verjährungsfrist
beträgt
Jahre
§
.
beginnt
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
§
Abs.
Nr.
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
müsste
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Feststellungen
angefochtenen
Entscheidung
tragen
Schluss
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Anspruch
begründenden
Umstände
Klägers
bereits
Jahre
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Klägers
selbst
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Anspruch
begründenden
Umstände
Sinne
§
Abs.
Nr.
schon
dann
Gläubiger
Umstände
bekannt
werden
Lasten
eingetreten
ist
Urteil
6
.
Februar
ZR
.
.
Geht
Haftung
Rechtsberaters
muss
Mandant
nur
wesentlichen
tatsächlichen
Umstände
kennen
auch
Kenntnis
Tatsachen
erlangen
gerade
juristischer
Laie
ist
ergibt
Rechtsberater
üblichen
rechtlichen
Vorgehen
abgewichen
Maßnahmen
eingeleitet
hat
rechtlicher
Sicht
Vermeidung
Schadens
erforderlich
waren
Urteil
6
.
Februar
aaO
.
;
15
.
Dezember
ZR
.
.
fehlerhaftes
Verhalten
ist
Sicht
Mandanten
regelmäßig
Anhalt
Sinne
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
gegeben
Betracht
kommende
Fehler
Rechtsstreit
kontrovers
beurteilt
wird
Anwalt
Mandanten
Ausübung
Mandats
außen
hin
Rechtsansicht
vertritt
Fehlverhalten
liege
.
Mandant
darf
verlassen
beauftragte
Anwalt
anstehenden
Rechtsfragen
fehlerfrei
beantwortet
erteilte
Rechtsrat
zutreffend
ist
.
Mandanten
obliegt
Anwalt
überwachen
Rechtsansichten
weiteren
Rechtsberater
überprüfen
lassen
.
Berater
Fortsetzung
Rechtsstreits
hat
Mandant
Regel
sogar
dann
Kenntnis
Pflichtwidrigkeit
Beraters
Gericht
Gegner
zuvor
Fristversäumung
hingewiesen
hat
Urteil
6
.
Februar
aaO
.
.
gilt
Haftung
Steuerberaters
Berufungsgericht
Ansatz
verkannt
hat
.
nachteiliger
Steuerbescheid
Mitteilung
Finanzamts
vermittelt
Kenntnis
steuerrechtlichen
Lage
Mandanten
beauftragte
Steuerberater
Schadensersatzanspruch
richtet
Bescheid
Schreiben
vertretene
Ansicht
unrichtig
bezeichnet
Einlegung
Rechtsbehelfs
rät
.
Auch
Fall
kann
Mandanten
regelmäßig
erwartet
werden
weiteren
Steuerberater
beauftragen
Richtigkeit
Auskünfte
Empfehlungen
Beraters
überprüfen
.
Revisionsrechtlich
ist
Berufungsgericht
wahr
unterstellte
Vortrag
Klägers
zugrunde
legen
Beklagte
habe
Rechtsauffassung
zuständigen
Finanzamts
unrichtig
bezeichnet
Einspruch
Steuerbescheide
eingelegt
.
Kläger
hatte
dann
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Beratungsfehlers
belastenden
Bescheiden
geführt
haben
soll
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
Zurechnung
Kenntnissen
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
Jahre
sind
ebenfalls
festgestellt
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Kenntnis
Beginn
Verjährungsfrist
maßgebenden
Umstände
grundsätzlich
Person
Anspruchsgläubigers
selbst
vgl.
etwa
Urteil
13
.
Dezember
.
.
Allerdings
muss
Anspruchsgläubiger
entsprechend
Abs.
Rücksicht
Treu
Glauben
§
auch
Kenntnis
Wissensvertreters
zurechnen
lassen
.
Wissensvertreter
ist
Arbeitsorganisation
Geschäftsherrn
berufen
ist
Rechtsverkehr
Repräsentant
bestimmte
Aufgaben
eigener
Verantwortung
erledigen
anfallenden
Informationen
Kenntnis
nehmen
gegebenenfalls
weiter
leiten
Urteil
24
.
Januar
.
gehört
etwa
Verfolgung
Anspruchs
Geschäftsherrn
Urteil
13
.
Dezember
.
.
Gläubiger
Durchsetzung
Forderung
späteren
Insolvenzschuldner
beauftragter
Rechtsanwalt
ist
Wissensvertreter
Gläubigers
Wissen
allgemein
zugänglichen
Quellen
erlangt
Internetseite
selbst
verbreitet
hat
Urteil
10
.
Januar
ZR
.
.
Zugerechnet
wird
auch
Wissen
Rechtsanwalts
Geschädigte
Aufklärung
bestimmten
Sachverhalts
etwa
Frage
ärztlichen
Behandlungsfehlers
beauftragt
hat
Urteil
8
November
.
.
derartige
Beauftragung
gegründete
Zurechnung
umfasst
nur
positive
Wissen
Wissensvertreters
auch
leichtfertige
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Urteil
13
.
Dezember
aaO
.
.
Wissenszurechnung
scheidet
betreffende
Anspruch
gerade
Person
richtet
Wissen
zugerechnet
werden
soll
;
derartigen
Fällen
kann
erwartet
werden
Schuldner
sorgt
Ansprüche
selbst
geltend
gemacht
werden
Urteil
23
.
Januar
.
.
Zurechnung
Wissens
grob
fahrlässigen
Unkenntnissen
anwaltlichen
Beraters
kommt
allgemeiner
Ansicht
auch
Bereich
Haftung
Rechtsanwalts
Steuerberaters
Betracht
vgl.
Chab
Handbuch
Anwaltshaftung
4
.
Aufl
.
.
;
Handbuch
Beraterhaftung
Kapitel
.
;
Haftung
Rechtsanwalts
9
.
Aufl
.
.
.
setzt
jedenfalls
Beauftragung
neuen
Rechtsanwalts
.
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
neuen
Beraters
können
frühestens
Zeitpunkt
Beauftragung
zugerechnet
werden
.
muss
Kenntnisse
handeln
anwaltliche
Berater
Rahmen
erteilten
Auftrags
erlangt
verwertet
;
steht
gleich
Kenntnisse
grob
fahrlässig
erlangt
verwertet
rechtlich
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
;
Grenze
bildet
hier
Anwalt
obliegende
-9-
Pflicht
Verschwiegenheit
§
.
Derartige
Kenntnisse
werden
jedenfalls
dann
zugerechnet
neue
Anwalt
Verfolgung
Schadensersatzansprüchen
früheren
Berater
beauftragt
wird
.
Zurechnung
kommt
regelmäßig
jedoch
auch
Betracht
Anwalt
Fortführung
Überprüfung
ersten
späteren
Anspruchsgegner
erteilten
Mandats
beauftragt
wird
Schadensersatzanspruch
beruht
.
Feststellungen
Kläger
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
beauftragt
hat
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
hat
angenommen
neue
Berater
Klägers
sei
"
laufenden
Einspruchsverfahren
tätig
geworden
.
Einspruchsverfahren
dauerte
Einlegung
Einsprüche
Jahre
bis
Rücknahme
Jahre
umfasste
also
Zeitraum
etwa
Jahren
.
Kläger
Vortrag
Vorinstanzen
ebenfalls
Bezug
genommen
haben
hat
erklärt
neue
Berater
sei
erst
August
Rücknahme
Einspruchs
beauftragt
worden
.
Inhalt
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
erteilte
Beratungsauftrag
hatte
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
festgestellt
.
Schließlich
fehlen
Feststellungen
vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
seinerseits
Kläger
zuzurechnende
Kenntnis
Schaden
Schädiger
erlangt
hat
Meidung
Vorwurfs
grober
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Umfang
Zulassung
Bestand
haben
.
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Senat
weist
folgenden
rechtlichen
Gesichtspunkt
:
beweispflichtig
tatsächlichen
Voraussetzungen
Verjährungseinrede
ist
Beklagte
Eintritt
Verjährung
beruft
vgl.
Urteil
23
.
Januar
XI
.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.06.2016
Entscheidung