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1730 lines
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NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
;
§
Zahlungen
Inhabers
Handelsgewerbes
stillen
Gesellschafter
gewinnunabhängiges
Zahlungsversprechen
Gesellschaftsvertrag
zugrunde
liegt
sind
entgeltliche
Leistungen
Gegenleistung
erbrachte
Einlage
darstellen
.
Urteil
5
Juli
ZR
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Mai
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
Juli
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Gesellschaft
mbH
fortan
:
Schuldnerin
gab
tenlose
Zeitung
.
Deckung
Kapitalbedarfs
bot
Schuldnerin
privaten
Anlegern
Ende
90er
Jahre
Möglichkeit
Einlage
stille
Gesellschafter
beteiligen
.
jeweiligen
Vereinbarungen
bezeichnete
Schuldnerin
"
Gesellschaftsvertrag
Medienbrief
Nr.
"
fortan
:
.
versprach
Anlegern
Medienbriefen
"
Vorabvergütung
"
bezeichneten
jährlichen
Zins
Einlage
zahlen
.
jeweiligen
Medienbriefen
genannte
Zinssatz
schwankte
.
Jahr
wiesen
Handelsbilanzen
Schuldnerin
stets
Jahresverlust
.
Einlagen
neu
beitretender
Gesellschafter
verwendete
Schuldnerin
Art
sogenannten
Schneeballsystems
Auszahlungen
stillen
Gesellschafter
Finanzierung
Geschäftsbetriebs
.
Beklagte
erwarb
Zeit
8
.
August
30
.
April
insgesamt
Medienbriefe
je
.
jeweiligen
Medienbriefe
enthielten
stets
gleichlautende
Bestimmungen
.
sahen
folgendes
:
"
Vergütung
Vorabvergütung
zahlt
Verlag
stillen
Gesellschafter
Worten
:
Prozent
.
Zahlung
erfolgt
jeweils
30
.
Juni
31
.
Dezember
Jahres
.
Verlustverteilung
Verlustverteilung
wird
folgt
vereinbart
:
Bemessungsgrundlage
ist
handelsrechtliche
Jahresergebnis
Ertragsteuern
Abzug
stillen
Gesellschafter
gezahlten
Vorabvergütungen
Bilanzstichtag
.
ergebenden
Gewinn
entfällt
einzelnen
stillen
Gesellschafter
Teil
Verhältnis
Anteils
gesamten
stillen
Gesellschaftern
ergibt
.
Sollte
stille
Gesellschaftsverhältnis
gesamte
Jahr
erstrecken
erhält
Anteil
vollen
Zinstag
anteilig
.
"
Schuldnerin
zahlte
Beklagte
1
Juli
27
.
Dezember
Vorabvergütungen
insgesamt
.
führte
Schuldnerin
Beklagte
Abgeltungssteuer
Betrag
Finanzamt
.
Eigenantrag
Schuldnerin
23
.
Januar
eröffnete
Insolvenzgericht
Beschluss
18
.
März
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
bestellte
Kläger
Insolvenzverwalter
.
Kläger
forderte
Beklagte
Schreiben
5
.
September
Vorabvergütungen
abgeführten
Abgeltungssteuer
Höhe
erstatten
.
Beklagte
Zahlungsaufforderung
nachkam
erhob
Kläger
Klage
Zahlung
Zinsen
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
;
Berufung
Beklagten
hat
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Klageabweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
stehe
Anfechtungsanspruch
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
InsO
.
Zahlungen
Schuldnerin
habe
unentgeltliche
Leistungen
gehandelt
.
sei
Fall
Empfänger
Anspruch
Leistung
gehabt
habe
.
Voraussetzung
sei
erfüllt
Beklagten
Gesellschaftsverträgen
feste
Geschäftsergebnissen
unabhängige
Vergütung
zugestanden
habe
.
Regelung
§
jeweiligen
Gesellschaftsverträge
enthalte
nur
Regelung
Voraus
geleistete
Zahlung
zukünftige
Gewinne
.
§
Gesellschaftsvertrags
ergebe
Verlustbeteiligung
Grundlage
jeweiligen
handelsrechtlichen
Jahresergebnisse
erfolge
.
Beklagte
habe
bewiesen
schriftlichen
Gesellschaftsverträgen
mündliche
Abrede
gegeben
habe
§
Gesellschaftsvertrags
genannte
Verzinsung
feste
Rendite
unabhängig
Gewinn
Verlust
Gesellschaft
zustehen
sollte
.
Beklagte
nur
Vorauszahlungen
mögliche
Gewinne
erhalten
habe
Schuldnerin
aber
Gewinne
mehr
erwirtschaftet
habe
sei
Beklagte
jedenfalls
verpflichtet
erhaltenen
Vorabvergütungen
wieder
zurückzuzahlen
.
Vereinbarung
Vorabvergütungen
folge
stillschweigend
vereinbarter
Rückzahlungsanspruch
;
Kläger
habe
auch
geltend
gemacht
.
Zahlungen
könnten
bindenden
Tilgungsbestimmung
Schuldnerin
Zahlung
etwaige
Schadensersatzansprüche
Beklagten
behandelt
werden
.
Aufrechnung
Schadensersatzansprüchen
scheide
Kläger
insolvenzrechtlicher
Rückgewähranspruch
zustehe
.
Übrigen
sei
Beklagte
auch
§
Abs.
Satz
Rückzahlung
erhaltenen
Zahlungen
verpflichtet
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Kläger
steht
Rückgewähranspruch
gemäß
§
Abs.
InsO
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
erfüllt
sind
.
1
.
unentgeltliche
Leistung
liegt
hier
bestehenden
Zwei-Personen-Verhältnis
Vermögenswert
Verfügenden
anderen
Person
aufgegeben
wird
Verfügenden
entsprechender
Vermögenswert
vereinbarungsgemäß
zufließen
soll
Urteil
20
.
April
ZR
.
zVb
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
Leistung
Rechtsgrund
Zuwendung
ausgleichende
Verpflichtung
Empfängers
Allgemeinen
Schuldner
bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch
Leistung
zusteht
aaO
.
.
Ebenso
ist
Leistung
entgeltlich
vertraglicher
Grundlage
erfolgenden
Vermögensverlagerung
Dritte
Rückforderungsanspruch
Schuldners
besteht
aaO
.
;
Urteil
7
.
September
ZR
.
.
Auszahlungen
stillen
Gesellschafter
Kündigung
Gesellschaftsbeteiligung
Einlage
stillen
Gesellschafters
zurückgewährt
wird
sind
entgeltlich
Auseinandersetzungsguthaben
stillen
Gesellschafters
besteht
§
;
vgl.
Urteil
18
Juli
ZR
.
.
Zahlungen
stillen
Gesellschafter
Gewinnbeteiligung
stillen
Gesellschafters
gemäß
§
erfolgen
sind
entgeltlich
stillen
Gesellschafter
entfallender
Gewinnanteil
tatsächlich
erzielt
worden
ist
Gesellschaft
überzahlte
Gewinne
bereicherungsrechtliche
vertragliche
Rückzahlungsansprüche
stillen
Gesellschafter
zustehen
.
Hingegen
sind
Zahlungen
Scheingewinne
unentgeltlich
Schuldner
wusste
Anspruch
Auszahlung
Gewinns
bestand
Urteil
11
.
Dezember
ZR
.
;
2
.
April
ZR
.
;
22
.
April
ZR
.
;
10
.
Februar
ZR
.
8)
.
Auch
Gesellschaft
Gewinne
erzielte
sind
Regelung
§
§
Zahlungen
stillen
Gesellschafter
zulässig
Gesellschaftsvertrag
vorsieht
.
Ausschüttungen
können
abweichend
gesetzlichen
Regel
Weise
vereinbart
werden
stillen
Gesellschafter
feste
Verzinsung
Einlage
versprochen
wird
unabhängig
ist
jährliche
Gewinn
Deckung
garantierten
Betrages
ausreicht
überhaupt
Gewinn
erzielt
wird
vgl.
;
Urteil
10
.
Oktober
181
;
Mock
Röhricht/Graf
4
.
Aufl
.
.
;
Gehrlein
Ebenroth/Boujoung/Joost/Strohn
3
.
Aufl
.
.
4
;
ebenso
Kommanditbeteiligung
Urteil
27
.
Januar
unter
;
5
.
April
ZR
.
.
gehen
letztlich
Lasten
Kapitals
.
sind
entgeltlich
Gegenleistung
erbrachte
Einlage
darstellen
Urteil
20
.
April
ZR
.
9
;
vgl.
auch
Urteil
18
.
September
.
.
2
.
Maßstäben
handelt
angefochtenen
Zahlungen
entgeltliche
Leistung
Schuldnerin
.
Schuldnerin
hat
Zahlungen
Feststellungen
Berufungsgerichts
lage
zurückgewährt
noch
Scheingewinne
gezahlt
Verpflichtung
§
Gesellschaftsvertrags
erfüllt
.
Beklagte
gemäß
§
Gesellschaftsvertrags
gezahlten
Vorabvergütungen
stellen
Gegenleistung
Einlage
stillen
Gesellschafter
Form
festen
Kapitalverzinsung
garantierten
Mindesttantieme
Lasten
Kapitals
geht
ebenso
.
folgt
Auslegung
Gesellschaftsvertrags
.
Senat
kann
Formularvertrag
stille
Beteiligung
Beklagten
selbst
frei
auslegen
Schuldnerin
stillen
Beteiligungen
erstellte
Formularverträge
eingesetzt
Bezirk
Berufungsgerichts
verwandt
hat
vgl.
Urteil
27
November
244
;
Beschluss
22
.
September
.
8)
.
unterliegen
Unternehmen
Vielzahl
Gesellschaftsverträgen
stillen
Gesellschaftern
vorformulierten
Vertragsbedingungen
ähnlichen
objektiven
Auslegung
Inhaltskontrolle
allgemeine
Geschäftsbedingungen
Urteil
27
November
aaO
;
13
.
September
;
22
.
September
aaO
.
Maßstäben
enthält
§
Gesellschaftsvertrags
Anspruch
garantierte
verlustunabhängige
jährliche
Mindestverzinsung
Einlage
stillen
Gesellschafters
.
ergibt
gewählten
Formulierungen
Gesamtzusammenhang
Bestimmungen
.
Auch
§
Gesellschaftsvertrags
Verzinsung
ausdrücklich
"
garantiert
"
bezeichnet
gleicht
Fall
Senat
Urteilen
20
.
April
ZR
.
20
Juli
.
entschiedenen
Sachen
.
-9-
erstes
Indiz
enthält
Überschrift
"
Vergütung
"
handelt
.
vereinbarte
Schuldnerin
stillen
Gesellschaftern
Vorabvergütung
stets
feste
Zinssätze
.
Feste
Beträge
auch
festen
Zinssätzen
ergeben
können
sprechen
gewinnunabhängige
Vergütung
vgl.
MünchKomm-HGB/Priester
4
.
Aufl
.
.
40
;
Ehricke
3
.
Aufl
.
.
.
gewinnunabhängige
Verzinsung
spricht
Zinssätze
je
Zeitpunkt
getätigten
stillen
Einlage
unterschiedlich
hoch
ausfielen
.
bestünde
bloßen
Vorschussanspruch
Grund
.
Schließlich
weist
auch
Bezeichnung
"
Vorabvergütung
"
Begriffs
"
Vorabgewinn
"
Auffassung
Berufungsgerichts
Ansprüche
Gesellschafters
unabhängig
etwaigen
Gewinn
bestehen
vgl.
etwa
5
.
Aufl
.
.
7
;
Finckh
Henssler/
Strohn
Gesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
.
.
klare
Bestimmung
lediglich
Gewinnvorschuss
handelt
fehlt
.
Revision
geltend
macht
Schuldnerin
jeweiligen
stillen
Gesellschaftern
Berechnung
Gewinn
Verlust
Vereinbarungen
§
Gesellschaftsvertrags
unterlassen
hat
hat
Indiz
Streitfall
erhebliche
Bedeutung
.
tatsächliche
Handhabung
Schuldnerin
erlaubt
tragfähigen
Rückschlüsse
vertraglichen
Vereinbarungen
Streitfall
entscheidend
beruhte
Schuldnerin
Einlagen
neu
beitretender
Gesellschafter
unstreitig
spätestens
Art
sogenannten
"
"
Auszahlungen
Altgesellschafter
Finanzierung
Geschäftsbetriebs
verwendete
.
Wollte
Schuldnerin
"
Schneeballsystem
"
aufrechterhalten
musste
unabhängig
bestehenden
rechtlichen
Verpflichtungen
Hinweis
tatsächliche
Lage
vermeiden
.
Jedoch
bestätigen
übrigen
Bestimmungen
Gesellschaftsvertrags
§
Gesellschaftsvertrags
eigenständige
Regelung
gewinnunabhängigen
Zinsanspruchs
enthält
.
§
Gesellschaftsvertrags
ergibt
Art
Beteiligung
;
dort
ist
bestimmt
Gesellschafter
Einlage
Beendigung
Gesellschaftsverhältnisses
gegebenenfalls
nur
Verlustanteils
zurückerhalten
.
Verlustverteilung
regelt
Gesellschaftsvertrags
gesondert
.
§
lit
.
Gesellschaftsvertrags
Bemessungsgrundlage
Verlustverteilung
bezahlten
Vorabvergütungen
abzuziehen
sind
ist
gewinnunabhängige
Vergütung
folgerichtige
Bestimmung
.
Zwar
hätte
Bestimmung
Berücksichtigung
gewinnunabhängiger
Zahlungen
bedurft
Zahlungen
auch
Rahmen
Berechnung
Gewinnes
Verlustes
§
Aufwand
Gesellschaft
buchen
sind
mithin
bereits
handelsrechtliche
Jahresergebnis
beeinflussen
.
Abzugsregelung
§
lit
.
Gesellschaftsvertrags
bewirkt
jedoch
Vorabvergütungen
unterschiedlichen
Höhe
einzelnen
stillen
Gesellschaftern
verbleiben
.
Sinn
deutet
Gewinnverteilungsregel
§
lit
.
Gesellschaftsvertrags
ebenfalls
gewinnunabhängige
Verzinsung
.
ist
Gewinn
einzelnen
Gesellschafter
Verhältnis
Anteile
verteilen
.
Schuldnerin
§
Gesellschaftsvertrags
gezahlte
"
Vorabvergütung
"
einzelnen
stillen
Gesellschaftern
unterschiedlich
hohe
Zinssätze
versprochen
hatte
führen
Vorabvergütungen
auch
Berücksichtigung
Abzugsregelung
§
lit
.
Gesellschaftsvertrags
unterschiedlichen
Behandlung
stillen
Gesellschafter
gezahlten
unterschiedlich
hohen
Vorabvergütungen
auszugleichen
haben
.
gezahlten
Vorabvergütungen
nur
Vorschuss
jeweiligen
Jahresgewinn
hätte
handeln
sollen
richtigerweise
Abzugsregelung
§
lit
.
Gesellschaftsvertrags
gestrichen
§
lit
.
Gesellschaftsvertrags
bestimmt
werden
müssen
einzelnen
stillen
Gesellschafter
gezahlten
Vorabvergütungen
nur
Vorschuss
handele
Gewinnanspruch
anzurechnen
wäre
.
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaftsverhältnis
Auslegung
Vertrags
gemäß
§
§
§
Empfängerhorizont
beitretenden
Anlegers
richtet
vgl.
22
.
September
ZR
.
hat
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
festgestellt
individuellen
Umstände
bestanden
Rahmen
hier
vorliegenden
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaft
abweichende
Auslegung
rechtfertigen
.
Revisionserwiderung
zeigt
Umstände
auch
.
Anspruch
Zahlung
Vorabvergütung
war
auch
wirksam
durchsetzbar
.
Form
stillen
Gesellschaft
erfolgte
Beitritt
Beklagten
Schuldnerin
ist
wirksam
.
steht
Schuldnerin
Feststellungen
Berufungsgerichts
sogenanntes
Schneeballsystem
betrieb
.
Grundsätzen
fehlerhafte
Gesellschaft
wird
Gesellschaft
Gründungsakt
Fehler
leidet
aber
Vollzug
gesetzt
worden
ist
wirksam
behandelt
.
Ebenso
führt
fehlerhafter
vollzogener
Gesellschaftsbeitritt
Unwirksamkeit
Beitritts
allgemeinen
Grundsätzen
.
Gesellschafter
Mangel
berufen
will
hat
lediglich
Recht
jederzeit
Wege
außerordentlichen
Kündigung
Beteiligung
Zukunft
lösen
.
Stelle
allgemeinen
Grundsätzen
zustehenden
Anspruchs
Rückzahlung
geleisteten
Einlage
tritt
auch
arglistige
Täuschung
verursachten
Beitritt
Anspruch
Grundsätzen
gesellschaftsrechtlicher
Abwicklung
zustehende
Abfindungsguthaben
Urteil
21
Juli
ZR
;
vgl.
Beschluss
12
Juli
ZR
.
.
gilt
auch
stille
Gesellschaft
unabhängig
Ausgestaltung
Vertragsverhältnisses
typische
atypische
stille
Gesellschaft
Urteil
29
November
;
18
Juli
ZR
.
.
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
kommen
nur
dann
Anwendung
ausnahmsweise
rechtliche
Anerkennung
Parteien
gewollten
tatsächlich
vorhandenen
Zustands
gewichtigen
Belangen
Allgemeinheit
bestimmter
besonders
schutzwürdiger
Personen
unvertretbar
ist
.
So
hat
Bundesgerichtshof
Ausnahmen
dann
anerkannt
Vertrag
gesetzliches
Verbot
verstößt
Zweck
Gesellschaft
guten
Sitten
unvereinbar
ist
besonders
grobe
Sittenwidrigkeit
vorliegt
vgl.
Urteil
29
November
aaO
;
21
.
März
.
Voraussetzungen
sind
erfüllt
.
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterbeitritt
waren
Schuldnerin
betriebenen
gemäß
§
sittenwidrig
;
sittenwidrig
war
tatsächlich
betriebene
Art
Finanzierung
aber
gutgläubigen
Beklagten
anderen
stillen
Gesellschaftern
vereinbarte
stille
Beteiligung
Schuldnerin
vgl.
Urteil
21
.
März
aaO
S.
;
9
.
Dezember
ZR
.
11
;
18
Juli
ZR
.
.
Gleiches
gilt
stillen
schaftern
Schuldnerin
versprochene
gewinnunabhängige
Verzinsung
Einlage
.
Bundesgerichtshof
Zusammenhang
Schneeballsystem
abgeschlossene
Verträge
Inhalts
sittenwidrig
nichtig
beurteilt
hat
lag
Entscheidungen
Schneeballsystem
Art
Pyramide
zugrunde
Geschädigten
erkennbar
war
Gewinn
nur
Beteiligung
weiterer
Anleger
erzielen
konnten
vgl.
Urteil
22
.
Mai
ZR
;
22
.
April
XI
ZR
2315
;
21
.
Juni
.
.
Beklagte
war
Hinblick
Treuepflicht
gehindert
zustehenden
Ansprüche
Vorabvergütung
geltend
machen
.
Zwar
hat
auch
stille
Gesellschafter
Treuepflichten
Vertragspartner
stille
Gesellschaft
gemeinsamen
Grundsätzen
Glauben
besonderen
Maße
beherrschten
Rechtsverhältnis
zusammengeschlossen
haben
Urteil
25
.
September
;
5
.
Aufl
.
.
;
Gehrlein
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
3
.
Aufl
.
.
.
treffen
jedoch
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaft
Inhaber
Handelsgeschäfts
Dritten
Unternehmer
Handelsgeschäfts
weitere
zweigliedrige
stille
Gesellschaften
eingegangen
ist
vgl.
auch
Urteil
19
November
ZR
.
.
Schuldnerin
Finanzbedarf
Rahmen
auch
Beklagten
ausgeübten
betrügerischen
Schneeballsystems
sicherte
ist
Beklagte
Treuepflicht
stille
Gesellschafterin
gehalten
garantierten
gewinnunabhängigen
Zinsansprüche
verzichten
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
;
Klage
ist
abzuweisen
.
bestehen
Rückzahlungsansprüche
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung