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138 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
12
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
18
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
bleibt
Erfolg
Zulassungsgrund
aufdeckt
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
.
Insbesondere
liegt
Zulassungsgrund
Einheitlichkeitssicherung
geltend
gemachten
Gesichtspunkte
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Beklagten
sekundären
Darlegungspflicht
Schriftsatz
10
.
September
ausreichend
genügt
haben
.
haben
Zweckmäßigkeit
Abmahnung
ausreichend
belehrt
.
Abweichung
Rechtsprechung
Senats
liegt
.
Wissen
benannten
Zeugen
gestellten
Äußerungen
waren
entscheidungserheblich
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
verletzt
Recht
Klägerin
rechtliches
Gehör
verstößt
Willkürverbot
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
O
KG
Entscheidung