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355 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Dezember
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
7
Abs.
§
InsO
Abs.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Gründe
Sachentscheidung
§
Abs.
vorliegen
.
1
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
verletzt
angefochtene
Entscheidung
Anspruch
Schuldnerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
ist
Entscheidung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Verfahrensbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Grundsätzlich
ist
auszugehen
geschehen
ist
auch
Gericht
Entscheidungsgründen
ausdrücklich
Vorbringen
befasst
hat
.
Nur
besondere
Umstände
zweifelsfrei
schließen
lassen
tatsächliches
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
worden
ist
lässt
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
feststellen
BVerfGE
;
;
.
Schluss
ist
hier
möglich
Beschwerdegericht
Meinung
Rechtsbeschwerde
übergangenen
Vortrag
Schuldnerin
Schreiben
9
.
Dezember
Rechtsgründen
berücksichtigen
durfte
.
Wiedereinsetzung
begründenden
Tatsachen
mussten
gemäß
§
Abs.
Satz
bereits
Wiedereinsetzungsantrag
15
November
enthalten
sein
.
können
grundsätzlich
nachgeholt
werden
auch
Beschwerdeverfahren
.
Zulässig
ist
nur
Ergänzung
fristgerecht
gemachten
erkennbar
unklaren
unvollständigen
Angaben
Aufklärung
§
geboten
war
.
4
.
März
IX
ZB
FamRZ
;
10
.
Mai
.
10
;
.
.
;
Zöller/Greger
27
.
Aufl
.
.
§
.
.
Fall
handelt
fehlende
Vertretungsmacht
Rechtsanwälte
Eröffnungsbeschluss
zugestellt
wurde
erstmals
Schreiben
9
.
Dezember
geltend
gemacht
wurde
.
2
.
Sachvortrag
Schreiben
9
.
Dezember
kam
Übrigen
auch
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Frist
§
Abs.
gestellt
wurde
.
Antragsfrist
Wochen
begann
Schuldnerin
11
.
Oktober
Schreiben
Registergerichts
10
.
Oktober
erhalten
Kenntnis
Beschluss
Insolvenzgerichts
erlangt
hatte
§
Abs.
.
war
abgelaufen
Schuldnerin
Schreiben
15
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragte
.
Wiedereinsetzung
versäumte
Wiedereinsetzungsfrist
kommt
Betracht
Schuldnerin
selbst
rechtzeitig
Art
Form
Frist
möglichen
Rechtsbehelfs
hätte
informieren
müssen
.
19
.
März
ZB
m.w
.
.
Wiedereinsetzung
Amts
§
Abs.
Satz
2
.
Hinblick
noch
Frist
§
Abs.
eingereichte
Schreiben
25
.
Oktober
Beschwerde
gelten
kann
scheidet
Zeitpunkt
tatsächlichen
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
offenkundig
aktenkundig
waren
.
16
.
Oktober
IX
ZB
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung