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774 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
9
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
9
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Beklagten
Klageabweisung
Übrigen
Rückzahlung
Anwaltshonorar
Höhe
Zinsen
außergerichtlichen
Kosten
verurteilt
.
Urteil
fristgerecht
eingelegte
Berufung
hat
Beklagte
10
.
September
verlängerten
Frist
begründet
Berufungsbegründungschrift
ist
erst
Folgetag
Gericht
eingegangen
.
17
.
September
zugestellten
gerichtlichen
Hinweis
hat
Beklagte
Schriftsatz
29
.
September
Berufungsgericht
selben
Tag
eingegangen
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
Begründung
Antrages
hat
ausgeführt
Prozessbevollmächtigten
angewiesene
Übermittlung
Berufungsbegründungsschrift
10
.
September
Kanzleiversehens
unterblieben
sei
.
allgemeinen
Anweisung
würden
zuständigen
Rechtsanwalt
ausgearbeiteten
Schriftsätze
spätestens
Tag
Fristablaufs
persönlich
Unterschrift
vorgelegt
.
Unterzeichnung
erteile
ausgebildeten
Rechtsanwaltsfachangestellten
jeweils
mündliche
Weisung
Schriftsatz
fristwahrend
vorab
übermitteln
auch
überprüfen
kontrollieren
Übermittlung
ordnungsgemäß
vollständig
richtigen
Empfänger
erfolgt
sei
.
Auftrag
sei
unverzüglich
persönlich
auszuführen
.
ordnungsgemäßer
Erledigung
habe
Mitarbeiterin
anweisenden
Rechtsanwalt
mündliche
Rückmeldung
erteilen
.
Erst
werde
verantwortlichen
Rechtsanwalt
Weisung
erteilt
Ablauffrist
Fristenkalender
gestrichen
werde
.
Angestellten
würden
sorgfältig
überwacht
regelmäßig
kontrolliert
.
seien
bislang
Unregelmäßigkeiten
Übermittlung
fristgebundener
Schriftsätze
festgestellt
worden
.
konkreten
Fall
habe
Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwaltsfachangestellte
Kanzlei
Jahren
beschäftigte
zuverlässige
Mitarbeiterin
Nachmittag
10
.
September
Hinweis
bevorstehenden
Fristablauf
mündlich
angewiesen
Schriftsatz
vorab
Berufungsgericht
übersenden
.
Mitarbeiterin
habe
Auftrag
angenommen
Anwalt
Nachfrage
Stunde
später
Ausführung
mitgeteilt
.
habe
Weisung
Löschung
Frist
Fristkalender
erteilt
.
Rechtsanwaltsfachangestellte
hat
Beklagten
Bezug
genommenen
eidesstattlichen
Versicherung
erklärt
sei
allgemein
angewiesen
ordnungsgemäße
Übermittlung
Telefax-Schreiben
jeweiligen
Sendeberichts
Vollständigkeit
Richtigkeit
überprüfen
.
Vorliegend
habe
Datum
Ende
Übertragungsvorgangs
vollständige
Anzahl
Seiten
richtige
Telefaxnummer
Oberlandesgerichts
überprüft
Abhaken
Sendebericht
vermerkt
.
aktuellen
Stresssituation
habe
übersehen
Sendebericht
Stelle
"
ok-Vermerks
"
Text
enthalten
habe
.
Beklagten
Kopie
vorgelegte
Sendebericht
enthielt
Vermerk
"
.
"
weiteren
Angaben
"
15:25
;
"
"
"
SEITEN
"
"
"
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
Antrag
Wiedereinsetzung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeschlossen
erachtet
Fristversäumung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
rechnenden
anwaltlichen
Organisationsmangel
Ausgangskontrolle
Prozessbevollmächtigten
beruhe
.
sei
vorgetragen
Büro
Prozessbevollmächtigten
Ausgangskontrolle
eingerichtet
gewesen
sei
gestuften
Schutz
Fristversäumungen
Versendung
Schreiben
biete
.
Beklagten
geschilderte
Handhabung
Löschung
Frist
Vorgabe
verantwortlichen
Rechtsanwalts
allein
Grundlage
Versicherung
fristwahrenden
Handlung
ausführenden
Bürokraft
vorsehe
stelle
ausreichenden
Ersatz
nochmalige
selbständige
Ausführung
fristwahrenden
Handlung
nachgelagerte
abschließende
allabendliche
Kontrolle
Erledigung
fristgebundener
Sachen
beauftragte
Bürokraft
.
gebotenen
Durchsicht
Sendeprotokolls
Ende
Arbeitstages
wäre
aufgefallen
Übermittlung
Berufungsbegründung
Berufungsgericht
tatsächlich
erfolgt
war
.
2
.
Begründung
überspannt
Anforderungen
allabendliche
Ausgangskontrolle
allerdings
Fehler
Ergebnis
Entscheidung
auswirkt
.
Rechtsanwalt
hat
organisatorische
Vorkehrungen
Sorge
tragen
fristgebundener
Schriftsatz
rechtzeitig
gefertigt
wird
laufenden
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
.
Zweck
muss
nur
sicherstellen
Akten
Verfahren
Rechtsmittelbegründungsfristen
laufen
rechtzeitig
vorgelegt
werden
hat
auch
Ausgangskontrolle
einzurichten
zuverlässig
gewährleistet
wird
fristwahrende
Schriftsätze
auch
tatsächlich
hinausgehen
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
26
.
Februar
ZB
.
8
;
6
.
April
.
.
Übermittlung
fristwahrender
Schriftsätze
genügt
Rechtsanwalt
Pflicht
Ausgangskontrolle
dann
Angestellten
anweist
gegebenenfalls
Inhalts
Akte
überprüfen
Übermittlung
vollständig
richtigen
Empfänger
erfolgt
ist
;
erst
darf
Frist
Fristenkalender
gestrichen
werden
vgl.
Beschluss
14
.
Mai
.
11
;
16
.
Februar
ZB
n.v
.
.
4
;
3
.
Dezember
.
.
gehört
Ausgangskontrolle
Anordnung
Rechtsanwalts
gewährleistet
wird
Erledigung
fristgebundenen
Sachen
Ende
Arbeitstags
Fristenkalenders
beauftragten
Bürokraft
nochmals
selbständig
überprüft
wird
vgl.
Beschluss
9
.
Dezember
.
8
;
15
.
Dezember
.
8
;
25
.
Februar
ZB
.
10
;
jeweils
.
allgemeine
Kanzleianweisung
Überprüfung
Telefax
übermittelten
Schriftstücks
Sendeprotokolls
fehlt
muss
Prüfung
Erledigung
fristgebundenen
Sachen
Abend
auch
inhaltliche
Prüfung
Sendeprotokolls
umfassen
Beschluss
23
.
Februar
ZB
.
.
Besteht
indes
allgemeine
Kanzleianweisung
muss
Rechtsanwalt
anzuordnende
Ausgangskontrolle
Ende
Arbeitstags
Falle
Übermittlung
Schriftsatzes
erneute
inhaltliche
Überprüfung
Sendeberichts
erstrecken
vgl.
Beschluss
23
.
Februar
aaO
;
10
.
August
.
.
Rechtsanwalt
anzuordnenden
Ausgangskontrolle
Ende
Arbeitstags
gehört
dann
beauftragte
kraft
überprüft
Telefaxübermittlung
überhaupt
Sendebericht
vorliegt
vgl.
Beschluss
26
.
April
.
.
Gemessen
lässt
schuldhafte
Unterlassen
Ausgangskontrolle
Ende
Arbeitstags
Ursache
Fristversäumung
Beklagten
ausschließen
.
Zwar
konnte
Beschwerdeführer
glaubhaft
machen
Sendebericht
vorlag
genügt
Umständen
Streitfalles
jedoch
unterlassene
Ausgangskontrolle
Ursache
auszuschließen
.
vorgelegte
Übermittlungsprotokoll
Anlage
ist
übersichtlich
.
Sendestatus
ist
"
erfolgreiche
Sendungsübermittlung
besetzt
übertragene
Seitenzahl
"
"
Dauer
Sendung
"
"
eingetragen
.
Sendestatus
ist
Gegensatz
anderen
Angaben
Sendeprotokoll
Kennzeichen
versehen
bereits
überprüft
worden
war
.
ist
auszuschließen
Ende
Arbeitstags
10
.
September
gebotenen
Prüfung
Telefaxübermittlung
überhaupt
Sendebericht
vorliegt
Blick
konkreten
Übermittlungsbericht
aufgefallen
wäre
Telefax
noch
versandt
worden
war
.
Dann
wäre
gewöhnlichen
Lauf
Dinge
ansonsten
pflichtgemäßem
Verhalten
eingesetzten
Bürokraft
Berufungsfrist
versäumt
worden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung