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181 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
April
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
6
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Januar
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
vorgenannten
Beschluss
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
gemäß
§
7
§
Abs.
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
Meinung
Schuldners
folgt
§
Abs.
Satz
Anwaltszwang
grundsätzlich
Verfahrenshandlung
Rechtsbeschwerdegericht
gilt
mithin
auch
Einlegung
Rechtsmittels
.
Regelung
bestehen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
;
Beschluss
9
November
n.v
.
.
2
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
Aussicht
genommene
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
hat
InsO
Satz
.
Rechtsbeschwerde
beigeordneten
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
eingelegt
würde
wäre
unzulässig
.
würde
gemäß
§
Abs.
Satz
vorgeschriebenen
einmonatigen
Notfrist
eingelegt
werden
.
Wiedereinsetzung
Frist
§
könnte
Schuldner
gewährt
werden
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
erst
Fristablauf
gestellt
hat
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
.
19
;
11
.
Juni
.
24
;
19
.
Januar
IX
ZA
n.v
.
.
.
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
22.07.2009
Entscheidung