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1.1 KiB

BESCHLUSS
12
November
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
12
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
August
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Schreiben
weiteren
Beteiligten
5
.
Oktober
ist
Rechtsbeschwerde
auszulegen
.
weitere
Beteiligte
begehrt
Aufhebung
landgerichtlichen
Entscheidung
Bundesgerichtshof
.
Ziel
könnte
allenfalls
Rechtsbeschwerde
erreichen
vgl.
Beschluss
21
.
März
IX
ZB
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
.
ist
statthaft
.
Aufhebung
§
InsO
27
.
Oktober
Kraft
getretene
Gesetz
Änderung
§
21
.
Oktober
.
S.
ist
Rechtsbeschwerde
Verfahren
Insolvenzordnung
nur
statthaft
Beschwerdegericht
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
;
Beschluss
20
.
Dezember
IX
ZB
.
.
Zulassung
ist
erfolgt
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
06.08.2015
Entscheidung