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461 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
5
Juli
Insolvenzverfahren
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
5
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Kaiserslautern
8
.
September
aufgehoben
Sache
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeinstanz
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
wurde
Beschluss
9
.
Mai
vorläufigen
Verwalter
Vermögen
Schuldnerin
bestellt
12
.
Dezember
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
.
Vergütung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
hat
Insolvenzgericht
festgesetzt
.
ist
hierbei
Masse
ausgegangen
hat
Erhöhung
Regelvergütung
insgesamt
gerechtfertigt
erachtet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
beantragt
hat
Vergütung
tungsantrag
festzusetzen
hat
Beschwerdegericht
Einzelrichter
Vergütung
weiteren
Beteiligten
festgesetzt
weitergehende
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
weitere
Beteiligte
Vergütungsantrag
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
Entscheidet
originäre
Einzelrichter
hier
Sache
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
beimisst
Beschwerde
lässt
Rechtsbeschwerde
so
ist
Zulassung
wirksam
.
Rechtsbeschwerde
unterliegt
Entscheidung
jedoch
fehlerhaften
Besetzung
Beschwerdegerichts
Aufhebung
Amts
Einzelrichter
Zulassung
Rechtsbeschwerde
grundsätzlicher
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
selbst
entscheiden
durfte
Verfahren
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
hätte
übertragen
müssen
.
originären
Einzelrichter
§
ist
Entscheidung
Rechtssachen
grundsätzlicher
Bedeutung
schlechthin
versagt
Beschluss
16
.
Mai
.
.
Bejaht
Zulassungsentscheidung
zugleich
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
ist
Entscheidung
objektiv
willkürlich
verstößt
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Beschluss
22
.
September
IX
ZB
InsbürO
.
;
18
.
Mai
IX
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Bemessung
Abschlägen
Vergütung
Insolvenzverwalters
ist
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
Ausreichend
aber
auch
erforderlich
ist
Tatrichter
möglichen
Abschlagstatbestände
Grunde
prüft
anschließend
Gesamtschau
Berücksichtigung
Überschneidungen
Ganze
bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung
Gesamtzuschlag
Gesamtabschlag
bestimmt
vgl.
Beschluss
6
.
April
IX
.
.
2
.
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
gilt
insofern
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
hat
Insolvenzverwalter
Anspruch
Tätigkeit
angemessen
vergütet
werden
§
Abs.
Abs.
InsO
.
Vergütung
ist
grundsätzlich
Weise
berechnen
besondere
Umstände
Tätigkeit
erleichtern
erschweren
unmittelbar
vorläufigen
Insolvenzverwalter
maßgeblichen
Bruchteil
verringern
erhöhen
Beschluss
18
.
Dezember
252
;
28
.
September
IX
ZB
.
.
muss
Leistungsbild
entfalteten
Verwaltertätigkeit
losgelöst
Tätigkeit
späteren
Verwalters
Einzelfall
gewürdigt
Grundsatz
Ganzen
leistungsangemessenen
Vergütung
Beziehung
gesetzt
werden
3
.
Aufl
.
InsVV
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
gebietet
§
Abs.
InsVV
alleine
längeren
durchschnittlichen
Dauer
Eröffnungsverfahrens
Zuschlag
Ausgangssatz
Vergütung
endgültigen
Insolvenzverwalters
§
Abs.
Satz
InsO
gewähren
.
Maßgebend
sind
Bestimmung
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
InsO
auch
Vergütung
vorläufigen
Verwalters
gilt
Umfang
Schwierigkeit
Geschäftsführung
.
Ebenso
Vergütung
Insolvenzverwalters
vgl.
Beschluss
6
.
Mai
IX
ZB
.
7
;
16
.
September
IX
ZB
.
8)
kann
auch
vorläufigen
Verwalter
Zuschlag
allein
Zeitablauf
angeknüpft
werden
.
bewerten
ist
vielmehr
Dauer
Eröffnungsverfahrens
erbrachte
Tätigkeit
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Kaiserslautern
Entscheidung
Kaiserslautern
Entscheidung