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1112 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
11
.
Dezember
Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
;
Abs.
Nr.
;
InsO
Erzwingung
Schlussberichts
rechtskräftig
festgesetztes
Zwangsgeld
kann
mehr
vollstreckt
werden
Schlussbericht
eingereicht
ist
.
Beschluss
11
.
Dezember
IX
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
11
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
werden
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Juni
Beschluss
Amtsgerichts
13
.
Februar
aufgehoben
.
Zwangsvollstreckung
Beschluss
Amtsgerichts
9
Juli
wird
unzulässig
erklärt
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
wurde
zwischenzeitlich
abberufener
Treuhänder
Restschuldbefreiungsverfahren
Beschluss
Insolvenzgerichts
9
Juli
geld
Höhe
festgesetzt
Verpflichtung
Vorlage
Schlussberichts
nachgekommen
war
.
eingelegte
sofortige
Beschwerde
wurde
Landgericht
Beschluss
26
.
August
zurückgewiesen
.
Beschluss
ist
rechtskräftig
.
Rechtsbeschwerdeführer
legte
Schlussbericht
23
.
September
.
Schreiben
13
.
Dezember
hat
Insolvenzgericht
Beschwerdeführer
Zahlungsaufforderung
Vollstreckungsandrohung
übersandt
.
hat
beantragt
Zwangsgeldbeschluss
aufzuheben
.
Antrag
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidungen
ergangenen
Zwangsgeldbeschlusses
.
Hilfsweise
will
erreichen
Beitreibung
Zwangsgeldes
unzulässig
erklärt
wird
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
.
Hilfsantrag
ist
Zwangsvollstreckung
Beschluss
Amtsgerichts
9
Juli
unzulässig
erklären
.
1
.
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
ist
Landgericht
zulässigen
Beschwerde
ausgegangen
.
Treuhänder
ist
ebenso
Insolvenzverwalter
berechtigt
Vollstreckung
Zwangsgeldbeschlusses
Erfüllungseinwand
erheben
.
allgemeiner
Meinung
vgl.
Zöller/Herget
30
.
Aufl
.
.
8)
besteht
Rechtsschutzinteresse
Zwangsvollstreckung
ernstlich
droht
.
fehlt
Zwangsvollstreckung
unstreitig
beabsichtigt
ist
mehr
droht
.
Zahlungsaufforderung
13
.
Dezember
hat
führer
hier
Vollstreckung
gewärtigen
.
Wird
Aufhebungsantrag
abgewiesen
ist
hiergegen
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
§
gegeben
.
Treuhänder
auch
Insolvenzverwalter
kann
gemäß
Abs.
InsO
vorheriger
Androhung
Zwangsgeld
verhängt
werden
Pflichten
erfüllt
.
Holt
Treuhänder
rechtskräftiger
Festsetzung
Zwangsgeldes
verlangte
Handlung
kann
Erfüllungseinwand
berufen
Vornahme
vertretbaren
Handlung
vgl.
Beschluss
5
November
auch
vertretbaren
Handlung
vgl.
aaO
;
Beschluss
6
.
Juni
.
;
349
;
OLG
FamRZ
586
;
MünchKomm-ZPO/Gruber
4
.
Aufl
.
.
11
;
Zöller/Stöber
30
.
Aufl
.
.
11
;
HkZPO/Pukall
5
.
Aufl
.
.
9a
;
Prütting/Gehrlein/Olzen
6
.
Aufl
.
.
8)
berücksichtigen
ist
.
Betrifft
Vollstreckung
Grundlage
§
Abs.
Satz
InsO
ergangenen
rechtskräftigen
ist
Gläubigertitels
Vollstreckungsabwehrklage
§
Schuldner
grundsätzlich
Erfüllungseinwand
geltend
machen
kann
;
MünchKomm-ZPO/Gruber
aaO
.
Raum
.
Art
Weise
Zwangsvollstreckung
berührt
ist
scheidet
auch
Vollstreckungserinnerung
§
Sinne
;
BK-InsO/Blersch
§
.
.
Vielmehr
hat
Insolvenzgericht
Antrag
Treuhänders
gemäß
Abs.
Nr.
InsO
Beschlussweg
Befriedigungseinwand
befinden
InsO
§
Rn
.
28
;
Anfechtung
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
Rn
.
;
MünchKommInsO/Graeber
3
.
Aufl
.
Rn
.
;
HmbKomm-InsO/Frind
5
.
Aufl
.
.
.
Entscheidung
steht
Treuhänder
§
sofortige
Beschwerde
Falle
Zulassung
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsbeschwerde
.
2
.
Rechtsmittel
ist
Hilfsantrag
begründet
.
Zwangsgeldbeschluss
9
Juli
darf
Zweckerreichung
mehr
vollstreckt
werden
Rechtsbeschwerdeführer
Verpflichtung
Vorlage
Schlussberichts
nachgekommen
ist
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Aufhebung
Zwangsgeldbeschlusses
komme
Betracht
Rechtskraft
erwachsen
sei
.
Auch
Zweck
Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses
Vorlage
Schlussberichts
erfüllt
sei
hindere
Rechtskraft
Gericht
Aufhebung
.
Verfahren
Zwangsgeldfestsetzung
werde
"
Farce
"
Treuhänder
Beitreibung
warten
könne
Nachweis
Erfüllung
Pflicht
Aufhebungsantrag
stellen
können
Gericht
entsprechen
habe
.
Vielmehr
sei
Verfahren
Aufhebung
rechtskräftigen
Zwangsgeldbeschlusses
Gesetz
vorgesehen
.
geltend
gemachten
Rügen
Rechtsbeschwerde
kann
Erfolg
versagt
werden
.
Senatsrechtsprechung
ist
Festsetzung
Zwangsgeldes
§
Abs.
InsO
aufzuheben
Insolvenzverwalter
Treuhänder
§
Abs.
InsO
Insolvenzgericht
geforderte
Handlung
vornimmt
Entscheidung
Zwangsgeldfestsetzung
rechtskräftig
wird
Beschluss
1
.
Dezember
IX
ZB
.
;
4
Juli
IX
ZB
.
.
Zweck
Zwangsgeldfestsetzung
ist
pflichtgerechtes
Verhalten
Verwalters
erzwingen
aber
begangene
Pflichtverletzung
sanktionieren
Beschluss
14
.
April
IX
ZB
;
1
.
Dezember
aaO
;
4
Juli
aaO
.
Bildet
Zwangsgeldfestsetzung
Sanktion
darf
mehr
vollstreckt
werden
Treuhänder
geforderte
Handlung
Rechtskraft
Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses
vornimmt
.
Bewirkt
Schuldner
titulierte
unvertretbare
Handlung
rechtskräftiger
Anordnung
Zwangsmittels
so
ist
Fortsetzung
Vollstreckung
materiell
mehr
gerechtfertigt
.
Würdigung
entspricht
Zweck
Beugezwangs
Schuldner
Erfüllung
geschuldeten
Leistung
veranlassen
.
Zwangsgeldbeschluss
darf
mithin
nachträglicher
Vornahme
geschuldeten
Handlung
mehr
vollstreckt
werden
gegenstandslos
wird
.
Schuldner
ist
also
Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss
gehindert
geschuldete
Handlung
jederzeit
vorzunehmen
.
Geschieht
festgesetzten
Zwangsmittel
vollstreckt
sind
ist
Zwangsvollstreckung
einzustellen
.
ist
gesamten
Vollstreckungsverfahrens
prüfen
Zwangsvollstreckung
noch
notwendig
ist
Gläubiger
noch
Anspruch
Erzwingung
geschuldeten
Leistung
hat
.
Grundsätze
entsprechen
ersichtlich
Rechtsprechung
Schrifttum
vertretener
Auffassung
307
;
OLG
;
OLG
;
22
.
Aufl
.
.
30
;
4
.
Aufl
.
.
31
;
Wieczorek/Schütze/Storz
3
.
Aufl
.
.
;
Walker
Vollstreckung
vorläufiger
Rechtsschutz
5
.
Aufl
.
.
45
;
Zöller/Stöber
30
.
Aufl
.
.
13
;
Seiler
35
.
Aufl
.
.
14
;
Hk-ZPO/Pukall
5
.
Aufl
.
.
;
Prütting/Gehrlein/Olzen
6
.
Aufl
.
.
8
;
11
.
Aufl
.
.
8
;
73
.
Aufl
.
.
.
Übereinstimmung
allgemeinen
vollstreckungsrechtlichen
Grundsätzen
scheidet
auch
Vollstreckung
Zwangsgeldes
Treuhänder
Insolvenzverwalter
hier
unstreitig
vollstreckende
Handlung
vorgenommen
hat
;
aaO
Rn
.
;
InsO
Rn
.
17
;
HK-InsO/Riedel
7
.
Aufl
.
Rn
.
11
;
InsO
§
Rn
.
27
;
FK-InsO/Jahntz
7
.
Aufl
.
Rn
.
15
;
wohl
auch
Schmidt/Ries
InsO
18
.
Aufl
.
Rn
.
;
.
Uhlenbruck
13
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-InsO/Graeber
3
.
Aufl
.
Rn
.
;
HmbKomm-InsO/
Frind
5
.
Aufl
.
Rn
.
.
Schuldner
ist
schutzwürdiges
Interesse
zuzuerkennen
Erfüllungswirkung
Handlungen
geprüft
wird
vgl.
Beschluss
5
November
.
stets
Möglichkeit
Vollstreckungsgegenantrags
eröffnet
ist
vgl.
aaO
S.
sind
ersichtlich
auch
rechtskräftiger
Festsetzung
Zwangsmittels
vorgenommene
Erfüllungshandlungen
Gunsten
berücksichtigen
.
Beachtung
rechtskräftiger
Festsetzung
Zwangsgeldes
vorgenommener
Erfüllungsleistungen
macht
Verfahren
Zwangsgeldvollstreckung
Beschwerdegericht
Anschluss
Schrifttum
vertretene
Auffassung
Uhlenbruck
Rpfleger
;
Komm-InsO/Graeber
3
.
Aufl
.
Rn
.
;
HmbKomm-InsO/Frind
5
.
Aufl
.
.
angenommen
hat
"
Farce
"
.
Treuhänder
Insolvenzverwalter
steht
Schuldner
vollstreckenden
Handlung
Befugnis
Zwangsgeldfestsetzung
Wege
Rechtsmittels
gerichtlichen
Kontrolle
zuzuführen
.
Folglich
kann
Eintritt
formellen
Rechtskraft
gerichtlichen
Entscheidung
verpflichtet
sein
vollstreckende
Handlung
vorzunehmen
.
Vielmehr
kann
stets
nur
Anschluss
Eintritt
formellen
Rechtskraft
Unanfechtbarkeit
Zwangsgeldfestsetzung
verlangt
werden
.
Erweist
Rechtsmittel
erfolglos
muss
Verwalter
mithin
Möglichkeit
eingeräumt
werden
Rechtskraft
Zwangsgeldbeschlusses
vollstreckende
Handlung
bewirken
zutreffend
InsO
Rn
.
.
Berechtigte
Vollstreckung
Zwangsgeldes
absieht
kann
Verwalter
Recht
abgeschnitten
werden
vollstreckende
Handlung
hier
Vorlage
Schlussberichts
vorzunehmen
.
Ist
Zweck
Zwangsgeldfestsetzung
erreicht
scheidet
Vollstreckung
.
folgt
Befugnis
Insolvenzgerichts
Verwalter
weiteres
Zwangsgeld
anzudrohen
Festsetzung
Vollstreckung
ersten
Zwangsgeldes
Pflichten
nachkommt
Beschluss
14
.
April
IX
ZB
.
Rücksicht
Beugecharakter
Maßnahme
aaO
ist
Verwalter
stets
Möglichkeit
zuzubilligen
wiederholten
Vollstreckung
Bewirken
geschuldeten
Handlung
zuvorzukommen
.
3
.
Rechtsfolgenseite
ordnet
§
Abs.
Nr.
§
anwendbare
§
allgemeiner
Meinung
erfolgreichen
Gegenantrag
Vollstreckung
Titel
unzulässig
erklären
ist
.
Aufhebung
Recht
ergangenen
Titels
kann
verlangt
werden
.
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Rechtsbeschwerdeführer
Partei
zivilprozessrechtlichen
Sinne
gegenübersteht
scheidet
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
§
InsO
Abs.
Satz
Obsiegens
Verfahren
vgl.
26
.
Januar
IX
ZB
.
.
Gerichtsgebühren
fallen
erfolgreichen
Rechtsmittels
vgl.
Nr.
Anlage
§
Abs.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
30.06.2014