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132 lines
999 B

ZB
BESCHLUSS
11
.
April
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
11
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Beteiligten
2
.
Beschluß
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
Januar
wird
Kosten
Beteiligten
2
.
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Entscheidungen
Oberlandesgerichts
Gericht
weiteren
Beschwerde
Insolvenzsachen
ist
§
InsO
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
hier
maßgeblich
ist
Entscheidung
Landgerichts
7
.
Dezember
1
.
Januar
Geschäftsstelle
übergeben
wurde
§
Nr.
i.d
.
Art
.
Nr.
Zivilprozeßreformgesetzes
27
Juli
.
Teil
S.
f.
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
statthaft
.
Gründe
greifbare
Gesetzwidrigkeit
"
angefochtenen
Beschlusses
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
sind
ersichtlich
.
übrigen
wäre
auch
neuem
Recht
allein
Betracht
kommende
Rechtsbeschwerde
unzulässig
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
wurde
vgl.
.
21
.
März
IX
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Kreft
Raebel
Kayser