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879 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
19
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
19
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
30
November
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
wurde
Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
Treuhänder
bestellt
.
Insolvenzgericht
beauftragte
§
Abs.
InsO
erforderlichen
Zustellungen
Verfahrensbeteiligten
Ausnahme
Zustellungen
Schuldner
durchzuführen
.
Schlussbericht
Vergütungsantrag
legte
weitere
Beteiligte
Insolvenzgericht
Rechnung
Drittunternehmers
Ausführung
Zustellungen
übertragen
hatte
je
Erstzustellung
je
weiterer
Zustellung
berechnete
.
kündigte
Rechnung
Masse
begleichen
.
Insolvenzgericht
bestellte
weiteren
Beteiligten
auch
Wohlverhaltensperiode
Treuhänder
äußerte
aber
Bedenken
bezüglich
Erstattungsfähigkeit
eingereichten
Rechnung
.
Folgenden
stellte
weitere
Beteiligte
Rechnung
bereits
vollumfänglich
Masse
beglichen
hatte
abgerechneten
Zustellungen
nur
Zustellungen
Drittunternehmer
übrigen
aber
weiteren
Beteiligten
selbst
ausgeführt
worden
waren
.
Aufforderung
Insolvenzgerichts
bezahlten
Betrag
Betrag
Zustellung
erstatten
kam
weitere
Beteiligte
.
Insolvenzgericht
hat
weiteren
Beteiligten
entlassen
weiteren
Beteiligten
Treuhänder
bestellt
.
hat
Entscheidung
begründet
weitere
Beteiligte
Amtspflichten
verletzt
habe
.
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
weitere
Beteiligte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
.
V.m
.
Art
.
EGInsO
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
§
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
offen
gelassen
Treuhänder
pflichtwidrig
verhalten
hat
.
hat
ausgeführt
Entlassungsgrund
komme
Pflichtverletzung
Treuhänders
auch
Situation
Betracht
erforderliche
Vertrauensverhältnis
Insolvenzgericht
Treuhänder
Maße
gestört
zerrüttet
sei
gedeihliches
Zusammenwirken
mehr
möglich
erscheine
.
sei
hier
Fall
Insolvenzgericht
Treuhänder
Jahren
Streit
Frage
bestehe
Treuhänder
§
Abs.
InsO
übertragenen
Zustellungsaufgaben
Zuschlag
Vergütung
§
Abs.
InsVV
verlangen
könne
.
Streit
Vielzahl
Beschwerdeverfahren
geführt
habe
habe
inzwischen
Frage
ausgeweitet
Treuhänder
Zustellungsaufgaben
externes
Unternehmen
übertragen
dürfe
Anschrift
firmiere
selbst
Vorstand
Anwaltspartnerin
sei
Auslagenersatz
verlangen
könne
.
Schließlich
habe
Insolvenzgericht
Treuhänder
zahlreichen
anderen
Verfahren
entlassen
.
2
.
Begründung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
allerdings
beanstanden
Beschwerdegericht
Störung
Vertrauensverhältnisses
Gesichtspunkt
herangezogen
hat
Insolvenzgericht
Entscheidung
noch
gestützt
hatte
.
Beschwerdegericht
ist
rechtliche
Nachprüfung
angefochtenen
Entscheidung
beschränkt
kann
vollwertige
zweite
Tatsacheninstanz
eigene
Ermessensentscheidung
treffen
Beschluss
9
.
Oktober
IX
ZB
.
2
;
17
.
September
IX
ZB
.
3
;
Komm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
;
HK-InsO/Kirchhof
6
.
Aufl
.
.
.
Entlassung
Treuhänders
setzt
Entlassung
Insolvenzverwalters
wichtigen
Entlassung
rechtfertigenden
Grund
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
.
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
lässt
bejahen
.
Entlassung
rechtfertigender
wichtiger
Grund
liegt
Pflichtverletzung
Verwalters
feststeht
Anbetracht
Erheblichkeit
Pflichtverletzung
insbesondere
Auswirkungen
Verfahrensablauf
berechtigten
Belange
Beteiligten
sachlich
mehr
vertretbar
erscheint
Verwalter
Treuhänder
Amt
belassen
.
Beurteilung
Voraussetzungen
vorliegen
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Tatrichter
treffen
8
.
Dezember
IX
ZB
;
9
Juli
ZB
.
9
;
17
.
März
IX
ZB
.
.
Störung
Vertrauensverhältnisses
Insolvenzverwalter
Insolvenzgericht
reicht
Entlassung
Verwalters
lediglich
persönlichem
Zwist
beruht
8
.
Dezember
aaO
;
1
.
März
IX
ZB
.
8)
.
gilt
Ansicht
Beschwerdegerichts
auch
dann
Vertrauensverhältnis
Maße
gestört
ist
gedeihliches
Zusammenwirken
mehr
möglich
erscheint
.
Entlassung
Verwalters
ist
Eingriff
verfassungsrechtlich
geschütztes
Recht
Berufsausübung
Art
.
GG
verbunden
Beschluss
8
.
IX
ZB
;
9
Juli
IX
ZB
.
.
Eingriff
ist
Regel
nur
dann
verhältnismäßig
gerechtfertigt
Störung
Vertrauensverhältnisses
Grundlage
pflichtwidrigen
Verhalten
Verwalters
hat
objektiv
geeignet
ist
Vertrauen
Insolvenzgerichts
Amtsführung
schwer
nachhaltig
beeinträchtigen
vgl.
Entlassung
Mitglieds
Gläubigerausschusses
Beschluss
1
.
März
aaO
.
.
kommt
auch
Fehlverhalten
Verwalters
anderen
Insolvenzverfahren
Betracht
Verhalten
schließen
ist
rechtmäßige
geordnete
Abwicklung
laufenden
Verfahrens
Verbleiben
Verwalters
Amt
nachhaltig
beeinträchtigt
werden
würde
.
kann
etwa
Fall
sein
masseschädigende
Verhaltensweisen
erheblichen
Umfangs
anderen
Insolvenzverfahren
generelle
Unzuverlässigkeit
Verwalters
erweisen
vgl.
Beschluss
17
.
März
.
.
Beschwerdegericht
gedeihliche
Zusammenarbeit
ausschließende
Störung
Zerrüttung
Vertrauensverhältnisses
Gericht
Treuhänder
Entlassungsgrund
anerkennt
insoweit
Verschulden
Treuhänders
sonstige
weitere
sachliche
Voraussetzungen
ankäme
hat
Maßstab
verkannt
.
3
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
stellt
aber
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
Beschwerdegericht
selbst
festgestellten
Sachverhalt
Bezug
genommenen
Feststellungen
Insolvenzgerichts
ist
festgestellte
schwere
Störung
Vertrauensverhältnisses
pflichtwidriges
Verhalten
weiteren
ten
zurückzuführen
objektiv
geeignet
war
Störung
bewirken
.
spricht
weitere
Beteiligte
Pflichten
Treuhänder
bereits
verletzt
hat
Durchführung
übertragenen
Zustellungen
Lasten
Masse
Drittunternehmer
Preis
beauftragte
Erstzustellung
je
weiterer
Zustellung
erkennbar
Marktpreis
gelegen
haben
dürfte
.
Kosten
Ausführung
Zustellung
eigenes
Personal
Insolvenzverwalters
hat
Graeber
rund
Zustellung
ermittelt
.
Durchführung
Zustellungen
darf
zwar
Dritte
übertragen
werden
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
InsVV
.
Delegation
Kosten
Masse
muss
aber
unbeschadet
vergütungsrechtlicher
Konsequenzen
marktüblichen
Konditionen
erfolgen
.
Pflichtwidrig
war
jedenfalls
weitere
Beteiligte
Beauftragung
Drittunternehmers
Durchführung
Zustellungen
sogleich
Insolvenzgericht
anzeigte
.
Vorstand
beauftragten
Unternehmens
war
Ehefrau
Mitgesellschafterin
Anwaltssozietät
weiteren
Beteiligten
1
.
Insolvenzverwalter
ist
verpflichtet
Insolvenzgericht
Sachverhalt
anzuzeigen
unvoreingenommener
lebensnaher
Betrachtungsweise
ernstliche
Besorgnis
rechtfertigen
kann
Verwalter
befangen
Amtsführung
verhindert
ist
Urteil
24
.
Januar
ZR
.
§
ist
anerkannt
Ehe
Richters
Vertretungsorgan
beteiligten
Partei
Befangenheitsgrund
sein
kann
etwa
29
.
Aufl
.
.
Hinweis
161
;
vgl.
auch
.
chend
kann
Umstand
Ehefrau
Treuhänders
Vorstand
delegierten
Aufgaben
entgeltlich
betrauten
Unternehmens
ist
Besorgnis
Befangenheit
Treuhänders
begründen
.
muss
Treuhänder
Insolvenzgericht
angezeigt
werden
.
Zusammen
Vergütungsantrag
legte
weitere
Beteiligte
Rechnung
Drittunternehmers
Insolvenzgericht
.
genügte
Anzeigepflicht
§
Abs.
InsVV
.
Pflichtwidrig
verschwieg
Drittunternehmer
überhöhten
Preis
auch
Zustellungen
abrechnete
weiteren
Beteiligten
ausgeführt
worden
waren
.
Pflichtwidrig
möglicherweise
strafbar
war
ferner
weitere
Beteiligte
Unrecht
berechneten
Zustellungen
Drittunternehmer
bezahlte
.
Jedenfalls
Zusammenschau
sind
Pflichtverletzungen
geeignet
Vertrauen
Insolvenzgerichts
gesetzlichen
entsprechende
verlässlich
korrekte
ständiger
Kontrolle
bedürfende
Amtsführung
schwer
nachhaltig
stören
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung