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1026 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
.
Dezember
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Entlassung
Insolvenzverwalters
vorgeworfener
Pflichtverletzungen
setzt
grundsätzlich
Tatsachen
Entlassungsgrund
bilden
vollen
Überzeugung
Insolvenzgerichts
nachgewiesen
sind
.
Ausnahmsweise
kann
bereits
Vorliegen
konkreten
Anhaltspunkten
Verletzung
wichtigen
Verwalterpflichten
Entlassung
genügen
Verdacht
Rahmen
zumutbarer
Amtsermittlung
ausgeräumt
nur
Entlassung
Gefahr
größerer
Schäden
Masse
noch
abgewendet
werden
kann
.
Beschluss
8
.
Dezember
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
8
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
November
aufgehoben
.
Sache
wird
auch
Entscheidung
Kosten
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
wurde
Rechtsbeschwerdeführer
.
:
Beschwerdeführer
Beschluss
Amtsgerichts
12
.
Mai
Insolvenzverwalter
bestellt
.
23
.
Mai
setzte
Insolvenzgericht
Zwangsgeld
Abgabe
mehrfach
angemahnten
Ausgabenrechnung
anzuhalten
.
Beschluss
wurde
aufgehoben
Beschwerdeführer
Rechnung
Beschwerdefrist
einreichte
.
Insolvenzgericht
26
.
Juni
angedroht
hatte
"
unangemessen
verzögerter
Erfüllung
Berichtspflicht
gemäß
InsO
Amt
entlassen
erstattete
15
.
August
Schlussbericht
.
Insolvenzgericht
bat
Schreiben
19
.
Beseitigung
verschiedener
ordnungsgemäßen
Abschluss
entgegenstehender
Hindernisse
.
bemerkte
Stammkapital
Schuldnerin
DM
seien
DM
erbracht
worden
;
Beschwerdeführer
möge
mitteilen
Beitreibung
bemüht
habe
.
anschließende
Korrespondenz
verlief
Zufriedenheit
Insolvenzgerichts
.
Beschluss
6
.
Januar
bestellte
§
InsO
Rechtsanwalt
walter
Auftrag
insbesondere
festzustellen
Vermögenswerte
Schuldnerin
verwertet
worden
seien
.
29
Juli
erstattete
Sonderinsolvenzverwalter
Bericht
.
kam
Ergebnis
Stammkapital
Schuldnerin
seien
mindestens
DM
einbezahlt
worden
.
gerichtete
Ansprüche
auch
anderweitig
Betracht
kommende
Anfechtungsansprüche
seien
geltend
gemacht
worden
inzwischen
teilweise
verjährt
.
Beschwerdeführer
wurde
angehört
.
Beschluss
19
.
August
hat
Insolvenzgericht
Beschwerdeführer
§
InsO
Amt
entlassen
zugleich
Sonderinsolvenzverwalter
neuen
Insolvenzverwalter
bestellt
.
sofortige
Beschwerde
entlassenen
Insolvenzverwalters
hat
Landgericht
Beschluss
26
November
zurückgewiesen
.
wendet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
statthafte
§
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
zulässige
§
Abs.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
reichen
wichtigen
Grund
Entlassung
Beschwerdeführers
Amt
Insolvenzverwalters
anzunehmen
.
1
.
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Insolvenzgericht
Insolvenzverwalter
wichtigem
Grund
Amt
entlassen
.
Rechtsprechung
Schrifttum
herrscht
Uneinigkeit
wichtiger
Grund
vorliegt
.
Teilweise
wird
auch
Beschwerdegericht
geteilte
Auffassung
vertreten
genüge
begründete
Besorgnis
Parteilichkeit
Pflichtwidrigkeit
bestehe
Uhlenbruck
InsO
12
.
Aufl
.
.
;
Smid
InsO
2
.
Aufl
.
.
.
anderer
Ansicht
darf
Entlassung
nur
ausgesprochen
werden
Insolvenzgericht
volle
Überzeugung
Vorliegen
Umstände
gewonnen
habe
wichtigen
Grund
darstellen
könnten
;
reiche
Insolvenzverwalter
lediglich
bösen
Schein
gesetzt
habe
;
;
InsO
.
5
;
HK-InsO/Eickmann
3
.
Aufl
.
.
10
;
InsO
.
7
;
Haarmeyer/Wutzke/Förster
Handbuch
Insolvenzordnung
3
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
EWiR
.
vermittelnden
Auffassung
genügen
konkrete
Verdachtsgründe
Verfehlungen
schwerster
Art
so
Gefahr
bestehe
Insolvenzverwalter
größere
Ausfälle
Gläubiger
vertreten
habe
Verdacht
Masse
gerichteten
anlässlich
Verwaltung
begangener
Straftaten
Komm-InsO/Graeber
.
;
Goetsch
InsO
.
4
;
Hess
InsO
2
.
Aufl
.
.
12
;
Kind
3
.
Aufl
.
.
;
ders
.
InsO
2
.
Aufl
.
.
8)
.
Umstritten
ist
auch
wichtiger
Grund
gegeben
ist
Verhältnis
Insolvenzverwalter
Insolvenzgericht
Maße
gestört
ist
gedeihliches
Zusammenarbeiten
künftig
mehr
denken
ist
bejahend
OLG
Zweibrücken
;
Insolvenzrecht
3
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-InsO/Graeber
.
19
;
InsO
.
4
;
aaO
;
HKInsO/Eickmann
aaO
.
3
;
.
4
;
verneinend
er/Wutzke/Förster
aaO
.
.
.
Grundsatz
ist
Entlassung
Insolvenzverwalters
fordern
Tatsachen
Entlassungsgrund
bilden
vollen
Überzeugung
Insolvenzgerichts
nachgewiesen
sind
.
gilt
insbesondere
dann
Insolvenzverwalter
Pflichtverletzungen
vorgeworfen
werden
.
Insolvenzverwalter
ist
entlassen
Verbleiben
Amt
Berücksichtigung
schutzwürdigen
Interessen
Verwalters
Belange
Gesamtgläubigerschaft
Rechtmäßigkeit
Verfahrensabwicklung
objektiv
nachhaltig
beeinträchtigen
würde
vgl.
Haarmeyer/Wutzke/
.
.
.
Beeinträchtigung
muss
feststehen
.
Ausübung
Insolvenzverwalteramtes
ist
Art
.
GG
geschützt
.
Eingriffe
sind
nur
zulässig
höherwertige
Interessen
gemeinen
gerechtfertigt
sind
weiter
gehen
erforderlich
ist
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
wahren
.
ist
Art
.
Abs.
niedergelegte
Unschuldsvermutung
auch
Zivilgerichten
beachten
.
Störung
Vertrauensverhältnisses
Insolvenzverwalter
Insolvenzgericht
reicht
niemals
Entlassung
ersteren
lediglich
persönlichem
Zwist
beruht
.
Hat
Störung
Grund
Verwalter
vorgeworfenen
Pflichtverletzungen
müssen
grundsätzlich
feststehen
.
Andernfalls
würde
bloßer
Verdacht
schon
Entlassung
ausreichen
Insolvenzgericht
teilt
.
wäre
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Schutz
Berufstätigkeit
Insolvenzverwalters
vereinbaren
.
Liegt
Pflichtverletzung
wichtigen
Grund
Entlassung
Insolvenzverwalters
darstellt
darf
Insolvenzgericht
zwar
lediglich
absehen
Gläubiger
Pflichtverletzung
Verwalter
§
§
InsO
Schadensersatz
Anspruch
nehmen
können
MünchKomm-InsO/Graeber
.
.
Umgekehrt
ist
jedoch
Pflichtverletzung
Schadensersatzanspruch
auslöst
zugleich
wichtiger
Grund
Entlassung
MünchKomm-InsO/Graeber
.
.
setzt
grundsätzlich
Anbetracht
Erheblichkeit
Pflichtverletzung
insbesondere
Auswirkungen
Verfahrensablauf
berechtigten
Belange
Beteiligten
sachlich
mehr
vertretbar
erscheint
Verwalter
Amt
belassen
.
Beurteilung
Abwägung
jeweils
bedeutsamen
Umstände
beruht
obliegt
Tatrichter
.
Ausnahmsweise
kann
bereits
Vorliegen
konkreten
Anhaltspunkten
Verletzung
wichtigen
Verwalterpflichten
Entlassung
genügen
Verdacht
Rahmen
zumutbarer
Amtsermittlung
Abs.
InsO
ausgeräumt
nur
Entlassung
Gefahr
größerer
Schäden
Masse
noch
abgewendet
werden
kann
.
müssen
hier
Schutz
Berufsausübungsfreiheit
Art
.
GG
Unschuldsvermutung
Art
.
Abs.
zurücktreten
Insolvenzverwalter
auch
öffentlichen
Interesse
tätig
wird
Grundrechte
Gläubiger
Art
.
Abs.
Satz
GG
gefährdet
sind
.
Konfliktfall
geht
Interesse
Gläubiger
gleichmäßigen
bestmöglichen
Befriedigung
Forderungen
Interesse
Insolvenzverwalters
Beibehaltung
Amtes
vgl.
BVerfG
.
2
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
erfüllen
Voraussetzungen
derartigen
Ausnahmefalles
.
ist
bereits
zweifelhaft
Insolvenzgericht
29
Juli
Erstattung
Berichts
Sonderinsolvenzverwalters
19
.
August
Entlassung
Beschwerdeführers
hinreichend
Zeit
gehabt
hat
schlüssig
werden
Pflichtverletzungen
Sonderinsolvenzverwalter
berichtet
hat
tatsächlich
vorliegen
.
Übrigen
hat
Beschwerdegericht
Entlassung
abgesehen
untauglichen
pauschalen
Bezugnahme
hinausgehenden
Feststellungen
Sonderinsolvenzverwalters
Rahmen
Gutachtens
"
lediglich
erhärteten
"
Verdacht
begründet
Beschwerdeführer
Wirksamkeit
Einzahlungen
DM
DM
Stammeinlage
Schuldnerin
geprüft
habe
.
Insoweit
hatte
Sonderinsolvenzverwalter
Auffassung
vertreten
DM
wirksam
DM
nachweisbar
einbezahlt
worden
seien
.
zuletzt
genannten
Betrages
bedürfe
weiterer
Aufklärung
.
Amts
geboten
war
Abs.
InsO
unterblieben
ist
lässt
angefochtenen
Beschluss
entnehmen
.
unterlassene
Beitreibung
Betrages
darf
Entlassung
gestützt
werden
.
verbleibenden
Betrages
DM
ist
gerechtfertigt
.
Beschwerdeführer
hat
geltend
gemacht
Sicht
sei
wirtschaftlich
sinnvoll
derartigen
Kleinstbetrages
unsichere
Forderung
prozessual
geltend
machen
anderen
Prozessen
Prozesskostenhilfe
versagt
worden
sei
.
Zwar
mag
letztendlich
realisierten
Masse
etwa
Betrag
DM
ganz
unerheblich
sein
.
ändert
jedoch
Betrag
Tabelle
festgestellten
Forderungen
411.870,89
Gewicht
fällt
.
zeugt
Verhalten
Beschwerdeführers
Verfolgung
Kapitaleinzahlungsanspruchs
genommen
derartigen
Pflichtvergessenheit
Ablösung
Fortsetzung
Übrigen
möglicherweise
abschlussreifen
Insolvenzverfahrens
anderen
Insolvenzverwalter
geboten
war
.
3
.
weitere
Ausnahme
Fall
anzuerkennen
ist
Insolvenzverwalter
bösen
Schein
Befangenheit
Interessenkollision
gesetzt
hat
Verdacht
Masse
gerichteten
Straftaten
besteht
kann
offen
bleiben
.
Fall
kommt
hier
Betracht
.
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
weiteren
Entlassungsgründe
geprüft
werden
Beschwerdegericht
konkreten
Ausführungen
gemacht
hat
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung