You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

319 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Richterin
6
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
:
.
Gründe
:
16
.
April
eröffneten
Insolvenzverfahren
legte
Schuldnerin
mehrfach
veränderten
Insolvenzplan
.
Amtsgericht
hat
Insolvenzplan
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
erneut
geänderte
Fassung
Insolvenzplans
vorgelegt
hat
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
.
II
.
gemäß
§
InsO
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Gesetzes
statthaften
Rechtsbeschwerde
prüft
Bundesgerichtshof
nur
Zulässigkeitsgründe
Rechtsmittelbegründung
gemäß
§
Abs.
Nr.
schlüssig
substantiiert
dargelegt
hat
.
15
.
Dezember
IX
.
1
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
grundsätzlicher
Bedeutung
sei
Frage
Gericht
Nachforschungen
anstellen
darf
Schuldner
vorgelegter
Plan
offensichtlich
Aussicht
Annahme
Gläubiger
hat
.
"
Grundsätzliche
Bedeutung
hat
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
andere
Auswirkungen
Rechtsstreits
Allgemeinheit
Interessen
besonderem
Maße
berühren
Tätigwerden
Bundesgerichtshofs
erforderlich
machen
vgl.
;
256
;
.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
ordnungsgemäß
darzutun
ist
erforderlich
angefochtene
Entscheidung
aufgeworfene
Rechtsfrage
konkret
benennen
Klärungsbedürftigkeit
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
Einzelnen
aufzuzeigen
Auswirkungen
Rechtsstreits
Allgemeinheit
bende
Bedürfnis
korrigierendes
Eingreifen
Bundesgerichtshofs
darzustellen
vgl.
.
Bezug
aufgeworfene
Rechtsfrage
sind
insbesondere
auch
Ausführungen
erforderlich
Gründen
Umfang
Seite
umstritten
ist
191
;
291
;
.
Anforderungen
genügt
Beschwerdebegründung
nerin
.
Rechtsmittelbegründung
wird
zwar
ausgeführt
Beschwerdegericht
aufgeworfene
Rechtsfrage
fehlerhaft
entschieden
habe
.
begründet
aber
ansatzweise
Frage
klärungsbedürftig
sein
soll
insbesondere
Rechtsprechung
Schrifttum
umstritten
ist
vgl.
.
Geht
Klärung
Vielzahl
Fällen
deutsamen
Rechtsfrage
so
kommt
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
auch
dann
andere
Auswirkungen
Rechtsstreits
insbesondere
tatsächliches
wirtschaftliches
Gewicht
nur
Vermögensinteressen
Parteien
auch
Allgemeinheit
besonderer
Bedeutung
sind
.
Zulassung
Revision
Gesichtspunkt
ist
Beschwerdebegründung
jedoch
Hinweis
entnehmen
.
2
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
04.11.2004
LG
Entscheidung