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1422 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
16
.
Oktober
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
16
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Insolvenzverwalters
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Aurich
18
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Aurich
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
144.087,89
festgesetzt
.
Gründe
:
Eigenantrag
eröffnete
Amtsgericht
21
.
Juni
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
bestellte
weiteren
Beteiligten
Insolvenzverwalter
.
Beschluss
22
.
August
stellte
Insolvenzgericht
Verfahren
gemäß
§
InsO
.
Insolvenzverwalter
hat
beantragt
Vergütung
124.504,02
Auslagenpauschale
festzusetzen
zusammen
je
%
Umsatzsteuer
.
hat
hierbei
Masse
zugrunde
gelegt
Kaufpreisforderung
Verkauf
Grundstücken
notarieller
Kaufvertrag
29
Juli
enthalten
ist
.
Regelvergütung
hat
verschiedene
Zuschläge
insgesamt
%
begehrt
.
Kaufpreisanspruches
hatte
Insolvenzverwalter
Zwangsvollstreckung
Käuferin
eingeleitet
.
hatte
Vollstreckungsabwehrklage
erhoben
;
Verfahren
wurde
Ruhen
gebracht
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Auslagen
Umsatzsteuer
festgesetzt
.
hat
beantragte
Berechnungsgrundlage
Regelvergütung
zugrunde
gelegt
lediglich
Zuschlag
%
zugebilligt
.
Schuldnerin
Insolvenzverwalter
haben
hiergegen
sofortige
Beschwerde
erhoben
.
Schuldnerin
wollte
Kürzung
Berechnungsgrundlage
erreichen
derartiger
preisanspruch
Schuldnerin
bestanden
habe
.
seien
Zuschläge
gerechtfertigt
.
Insolvenzverwalter
begehrte
weiterhin
Zuschläge
insgesamt
%
.
Rechtsmittel
sind
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Schuldnerin
Insolvenzverwalter
Rechtsschutzbegehren
vollem
Umfang
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Insolvenzverwalters
Rechtsmittel
ist
zwar
statthaft
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
jedoch
unzulässig
§
Abs.
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Bemessung
vorzunehmender
Abschläge
ist
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
24
Juli
IX
;
23
.
September
IX
ZB
;
16
Juli
IX
ZB
;
11
.
Mai
IX
ZB
.
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
überprüfen
Gefahr
Verschiebung
Maßstäbe
bringt
.
4
Juli
IX
ZB
;
12
.
Juni
.
.
derartige
Gefahr
besteht
vorliegenden
Fall
.
1
.
Hinblick
begehrten
Zuschlag
Konzernverflechtung
%
zeigt
Rechtsbeschwerde
Zulässigkeitsgrund
.
Landgericht
hat
Verflechtung
wirtschaftlichen
Interessen
Schuldnerin
Interessen
Grundstückskäuferin
Zubilligung
Zuschlags
%
berücksichtigt
.
weiteren
zusätzlichen
Arbeiten
gerade
Konzernverflechtung
verursacht
worden
sein
sollen
legt
Rechtsbeschwerde
.
Allein
Umstand
konzernrechtlichen
Verflechtung
rechtfertigt
Zuschlag
.
Umfang
Schwierigkeit
Geschäftsführung
Verwalters
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Abweichungen
Regelsatz
Rechnung
getragen
.
Maßgebend
hierbei
ist
Bearbeitung
Insolvenzverwalter
stärker
schwächer
entsprechenden
Insolvenzverfahren
allgemein
üblich
Anspruch
genommen
hat
also
gestiegene
gefallene
Arbeitsaufwand
.
11
.
Mai
aaO
S.
m.w
.
.
hat
Landgericht
zutreffend
berücksichtigt
.
2
.
begehrten
Zuschlag
%
weitgehender
Befriedigung
Gläubiger
hat
Landgericht
zutreffend
zuerkannt
.
Befriedigung
Gläubiger
ist
gemäß
§
InsO
zentraler
Zweck
Insolvenzverfahrens
Tätigkeit
Insolvenzverwalters
überhaupt
genommen
Zuschlag
rechtfertigt
.
Zuschlag
kommt
auch
hier
nur
Betracht
Insolvenzverwalter
insoweit
stärker
entsprechenden
Insolvenzverfahren
allgemein
üblich
Anspruch
genommen
worden
ist
.
hat
Landgericht
zutreffend
berücksichtigt
.
3
.
Rechtsbeschwerde
beanstandet
schließlich
Unrecht
Landgericht
vorzeitiger
Verfahrensbeendigung
§
Abs.
.
Abschlag
vorgenommen
hat
Verfahren
§
InsO
eingestellt
worden
ist
.
Leitentscheidung
Senats
bedarf
auch
insoweit
.
ist
offensichtlich
klärungsbedürftig
Verfahrenseinstellung
§
InsO
vorzeitige
Verfahrensbeendigung
Sinne
darstellt
Haarmeyer/Wutzke/Förster
InsVV
4
.
Aufl
.
.
;
Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser
InsO
InsVV
.
;
2
.
Aufl
.
InsVV
.
27
;
HK-InsO/Irschlinger
4
.
Aufl
.
InsVV
.
20
;
vgl.
auch
.
16
.
Dezember
IX
ZB
85
;
12
.
Oktober
IX
ZB
.
.
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
Rechtsmittel
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
7
Abs.
InsO
zulässig
§
Abs.
.
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
InsO.
Begründung
Landgerichts
kann
Entscheidung
gehalten
werden
Kaufpreisanspruch
Masse
gefallen
Berechnungsgrundlage
einzubeziehen
ist
.
Landgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
ausgegangen
werden
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
berechtigt
sein
sollte
Käuferin
Immobilien
Betrag
fordern
.
Landgericht
hat
wesentlichen
Sachvortrag
Schuldnerin
Erwägung
gezogen
verkannt
auch
Vergütungsfestsetzungsverfahren
gemäß
§
Abs.
InsO
Amtsermittlungspflicht
gilt
Verwalter
Antrag
Vergütung
gestellt
hat
.
ergibt
unmittelbar
§
Abs.
InsO
MünchKomm-InsO/Ganter
aaO
InsO
.
.
Richtig
ist
allerdings
§
Kaufvertrages
29
Juli
Kaufpreis
vereinbart
wurde
30
.
August
direkt
Verkäufer
zahlen
war
.
ist
erfolgt
.
Auch
übrigen
Regelungen
§
Kaufvertrages
sprechen
Zahlungspflicht
Käufers
.
Landgericht
ist
auch
beizutreten
sei
ungewöhnlich
geschäftserfahrenen
Gesellschafter
Verkäuferin
auch
Käuferin
vertraten
Kaufvertrag
Form
beurkunden
ließen
Kaufpreis
gar
bezahlt
lediglich
Grundstücken
lastenden
Verbindlichkeiten
übernommen
werden
sollten
.
hätten
Beurkundung
später
Änderung
verlangen
können
.
lag
Landgericht
richtig
ausführt
umso
näher
Schuldnerin
vorträgt
habe
schon
Notartermin
Einigkeit
bestanden
.
Richtig
ist
schließlich
auch
empfohlen
hätte
Ablösung
eingetragenen
Rechte
Übernahme
persönlichen
Schulden
Verkäuferin
Käuferin
vertraglich
näher
regeln
.
Vereinbarung
5
.
August
erklärten
"
Vertragsbeteiligten
einig
Zahlung
Kaufpreises
Übernahme
bestehenden
Darlehen
erfolgt
"
.
Vereinbarung
ist
erst
Notartermin
privatschriftliche
Ergänzung
notariellen
Vertrag
geschlossen
worden
.
Allein
Umstand
Vereinbarung
nachträglich
fixiert
wurde
lässt
aber
noch
offenbar
Landgericht
gezogenen
Schluss
Vereinbarung
sei
ernstlich
gewollt
gewesen
.
Problematisch
ist
ergänzenden
Vereinbarung
allerdings
gar
Vertragsparteien
geschlossen
wurde
Schuldnerin
Gesellschaftern
Käuferin
hier
selbst
Käufer
bezeichnen
fend
ist
.
Möglicherweise
liegt
aber
lediglich
fehlerhafte
Bezeichnung
so
Wirklichkeit
wahre
Käuferin
handeln
wollten
.
möglichen
Formnichtigkeit
Vereinbarung
könnten
Rückschlüsse
Inhalt
Vertragswillens
Zeitpunkt
notariellen
Beurkundung
ergeben
.
Kaufvertrag
widersprüchlich
ist
bedarf
Auslegung
.
hat
Landgericht
bisher
fehlerfrei
vorgenommen
.
§
Kaufvertrages
entsprechen
Werte
verkauften
Objekte
Summe
genau
Kaufpreis
.
War
Wertangabe
zutreffend
erscheint
unwahrscheinlich
Käuferin
weitere
Gegenleistungen
übernehmen
wollte
sollte
.
einleitenden
Worten
Kaufvertrages
ist
jedoch
vereinbart
Abteilungen
bezeichneten
Grundbücher
eingetragenen
Lasten
Käufer
übernommen
werden
.
Schuldnerin
hat
vorgetragen
eingetragenen
Grundschulden
Zeitpunkt
Kaufvertragsabschlusses
valutierten
Verkehrswert
Grundstücke
betrug
.
hat
weiter
vorgetragen
Käuferin
Verbindlichkeiten
sämtlich
abgelöst
habe
.
Verkehrswert
Grundstücke
hat
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
Verkehrswertgutachten
vorgelegt
.
Gutachten
Sachverständigen
25
.
Januar
kommt
Grundstück
29
Juli
Wert
.
Sachverständige
S.
kommt
Gutachten
21
.
Februar
Grundstücke
29
Juli
Verkehrswert
Grundstücke
Gutachten
17
.
Februar
29
Juli
Wert
.
ergibt
zusammen
Verkehrswert
Zeitpunkt
Abschlusses
Kaufvertrages
.
hat
Beschwerdegericht
verfahrensfehlerhaft
befasst
.
stellt
lediglich
Abschluss
Kaufvertrages
Verkehrswert
Grundstücke
ermittelt
worden
sei
Verfahren
Vollstreckungsabwehrklage
Käuferin
vorgelegten
Gutachten
unbehelflich
seien
.
ergibt
Auffassung
Landgerichts
aber
Kaufpreis
Summe
Verkehrswerte
erschöpfen
sollte
.
ist
auch
generell
üblich
Kauf
Grundstück
Verkehrswertgutachten
einzuholen
noch
Geschäft
Vertragsparteien
Personen
vertreten
werden
auch
Gesellschafter
Vertragsparteien
sind
.
Käuferin
hat
Verfahren
Vollstreckungsabwehrklage
finanzierenden
Banken
vorgelegt
Käuferin
Grundschulden
Grundstücken
gesicherten
Darlehen
vollständig
abgelöst
hat
.
Auch
befasst
Landgericht
.
führt
lediglich
Schuldnerin
substantiiert
dargelegt
habe
eingetragenen
Rechte
bestanden
Höhe
valutierten
abgelöst
wurden
.
lässt
neuen
Sachvortrag
Schuldnerin
Betracht
übersieht
Vergütungsfestsetzungsverfahren
Amtsermittlungspflicht
gilt
.
Landgericht
wird
Zurückverweisung
festzustellen
haben
hoch
Wert
Grundstücke
war
Grundstücken
abgesicherten
Schulden
Schuldnerin
Käuferin
abgelöst
übernommen
wurden
.
Entsprachen
tatsächlich
abgelösten
Schulden
etwa
Verkehrswert
Grundstücke
spricht
vereinbarte
Kaufpreis
zusätzlich
bezahlt
werden
sollte
.
Insoweit
kann
Ansicht
Landgerichts
auch
widersprüchlich
angesehen
werden
Gesellschafter
Schuldnerin
behauptet
haben
vereinbarte
Kaufpreis
habe
Wert
Grundstücke
entsprochen
Vereinbarung
5
.
August
heißt
sei
Kaufpreis
vereinbart
worden
Salden
Kreditlinien
entsprochen
habe
.
Haben
Wesentlichen
übereingestimmt
können
korrespondierend
auch
Kaufpreisbildung
maßgeblich
gewesen
sein
.
Übrigen
wird
abschließenden
Würdigung
auch
tigen
sein
Käuferin
lediglich
verpflichtet
hatte
Abteilungen
eingetragenen
Lasten
übernehmen
also
dingliche
Haftungsgrundlage
Verfügung
stellen
.
persönlichen
Schulden
blieben
Schuldnerin
.
Käuferin
konnte
also
persönlichen
Forderungen
gemäß
§
überleiten
Kaufpreisanspruch
aufrechnen
Kaufvertrag
ohnehin
Übernahme
persönlichen
Schulden
Verrechnung
Kaufpreis
vorsah
.
Aufrechnung
ist
Verfahren
Vollstreckungsabwehrklage
auch
ausdrücklich
hilfsweise
erklärt
worden
.
Insoweit
wäre
§
Abs.
Nr.
InsVV
berücksichtigen
.
Sollte
erneute
Prüfung
ergeben
Kaufpreis
Übernahme
persönlichen
Schulden
erbracht
werden
sollte
hätte
prüfen
Vertrag
Sittenwidrigkeit
nichtig
ist
.
Gegenleistungen
hätten
dann
Wert
Grundstücke
bis
zu
%
überstiegen
.
Falle
Nichtigkeit
fiele
zwar
Anspruch
Rückübertragung
stücks
Masse
abzuziehen
wären
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsVV
bestehenden
Gegenforderungen
.
IV
.
Hinblick
weiteren
Rügen
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
weist
Senat
weitere
Verfahren
Folgendes
:
1
.
Wert
Masse
§
Abs.
InsVV
Berechnungsgrundlage
Vergütung
Insolvenzverwalters
zugrunde
legen
ist
wird
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
oben
Summe
Masseverbindlichkeiten
Insolvenzforderungen
begrenzt
.
1
.
März
IX
ZB
.
.
2
.
Landgericht
vorgenommenen
Abschlägen
Schuldnerin
beanstandet
werden
gelten
allgemeinen
Ausführungen
oben
II
.
entsprechend
.
ergibt
:
Landgericht
hat
Zuschlag
gewährt
Schuldnerin
gesamtes
Vermögen
verschwiegen
habe
;
bezieht
ersichtlich
Kaufpreisforderung
Bankguthaben
.
Maßgeblich
Zubilligung
Zuschlags
ist
Insolvenzverwalter
Auffinden
Vermögen
übliche
Maß
Anspruch
genommen
worden
ist
.
hat
Landgericht
angegriffenen
Entscheidung
verkannt
.
Insolvenzverwalter
hat
zwar
ohnehin
erforderlichen
Umfang
Geschäftsunterlagen
einzusehen
.
so
umfangreich
sind
Zuschlag
rechtfertigt
ist
Aufgabe
tatrichterlicher
Würdigung
.
ist
berücksichtigen
Insolvenzverwalter
vorliegenden
Fall
gesondert
vergütetes
Steuerberaterbüro
eingeschaltet
hat
.
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
Bezug
genommenen
Ausführungen
Insolvenzverwalters
lassen
indessen
erkennen
wesentlich
entlastet
wurde
.
Steuerberaterbüro
hat
hiernach
lediglich
Jahresabschluss
Steuererklärungen
erarbeitet
jedoch
Unterlagen
bisher
unbekannten
Forderungen
Schuldnerin
durchsucht
.
Landgericht
hat
zwar
anders
Amtsgericht
zutreffender
Weise
Befriedigung
Absicherung
Gläubiger
Zuschlag
Höhe
%
zuerkannt
gleichwohl
Amtsgericht
festgesetzten
Gesamtzuschlag
bestätigt
.
liegt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Widerspruch
Landgericht
Gesamtabwägung
angemessenen
Gesamtzuschlag
eigenständig
festgesetzt
hat
.
Widersprüchlichkeit
liegt
auch
vorgenommenen
Abschlags
vorzeitigen
Beendigung
Insolvenzverfahrens
.
Bemessung
Abschlags
Einzelfall
ist
Aufgabe
Tatrichters
.
Vorinstanzen
:
AG
Aurich
Entscheidung
27.04.2006
LG
Aurich
Entscheidung