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873 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
Mai
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
;
§
eigenen
Einkünften
"
Unterhaltsberechtigten
Berücksichtigung
Berechnung
unpfändbaren
Teils
Arbeitseinkommens
einschränken
ausschließen
können
gehört
auch
anderen
Unterhaltsverpflichteten
gezahlte
Barunterhalt
.
.
7
.
Mai
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
7
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
August
berichtigt
Beschluss
28
.
Oktober
wird
Kosten
Schuldnerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Vermögen
Schuldnerin
ist
eröffnet
worden
.
Aufhebung
Verfahrens
Ankündigung
Restschuldbefreiung
ist
weitere
Beteiligte
fortan
:
Treuhänderin
Treuhänderin
bestellt
worden
.
Schuldnerin
bezieht
Einkommen
unselbständiger
Tätigkeit
Höhe
monatlich
brutto
netto
.
gewährt
20
Juli
geborenen
Haushalt
lebenden
Tochter
Naturalunterhalt
.
Kindesvater
zahlt
Tochter
monatlichen
terhalt
Höhe
.
Antrag
Treuhänderin
hat
Insolvenzgericht
Rechtspflegerin
14
November
beschlossen
Tochter
Berechnung
pfändbaren
Teils
Arbeitseinkommens
nur
teilweise
berücksichtigen
sei
.
Tabelle
§
unpfändbare
Betrag
sei
erhöhen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Landgericht
Betrag
unpfändbare
Teil
Arbeitseinkommens
erhöhen
ist
Zeitraum
Monaten
Folgezeitraum
festgesetzt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Schuldnerin
vollständige
Abweisung
Antrags
Treuhänderin
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft
28
.
Oktober
wendet
.
§
Abs.
findet
Beschluss
Berichtigung
ausspricht
sofortige
Beschwerde
.
sofortige
Beschwerde
ist
ersten
Rechtszug
ergangenen
Entscheidungen
Landgerichte
eröffnet
§
Abs.
jedoch
Entscheidungen
Landgerichte
Beschwerdegerichte
.
Rechtsbeschwerde
ist
nur
dann
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
.
ist
hier
Fall
.
enthält
Beschluss
betreffende
Zulassungsentscheidung
.
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
Beschluss
11
.
August
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
28
.
Oktober
.
.
berichtigten
Beschluss
gerichtete
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
Unterhaltszahlungen
stellten
eigenes
Einkommen
Tochter
Schuldnerin
.
sonstigen
Einkünften
bestehe
wesentlicher
Unterschied
;
entscheidend
sei
Geld
handele
tatsächlich
Lebensunterhalt
unterhaltsberechtigten
Person
Verfügung
stehe
.
Pfändungsfreibetrag
könne
jedenfalls
dann
Grundlage
sozialrechtlichen
Regelungen
Existenzsicherung
berechnet
werden
Unterhaltsberechtigte
selben
Haushalt
Schuldner
lebe
.
Pfändungsfreigrenzen
Schuldner
Unterhaltsberechtigten
nur
Existenzminimum
sicherten
auch
Teilhabe
Arbeitseinkommen
gewährleisteten
sei
sozialrechtliche
Regelsatz
Zuschlag
%
hier
%
erhöhen
.
sei
auch
geltend
gemachte
Sonderbedarf
Sehhilfe
Tochter
gedeckt
.
Kosten
Klassenfahrt
seien
weiteren
Freibetrag
Monat
bezogen
folgenden
Monate
berücksichtigen
.
Erhöhung
Regelsatzes
Haushaltsangehörigen
Vollendung
14
.
Lebensjahres
müsse
Wege
Abänderungsantrages
§
geltend
gemacht
werden
zunächst
Amtsgericht
befinden
habe
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Wesentlichen
stand
.
Unterhaltszahlungen
Vaters
stellen
eigene
Einkünfte
Tochter
Schuldnerin
Sinne
§
.
Schon
Wortlaut
erfasst
Vorschrift
§
Arten
Einkünften
.
Materialien
enthalten
ebenfalls
Anhaltspunkte
bestimmte
Einkünfte
vornherein
Betracht
gelassen
werden
sollen
.
amtlichen
Begründung
Entwurfs
Vierten
Gesetzes
Änderung
Pfändungsfreigrenzen
28
.
Februar
.
will
§
Berücksichtigung
Unterhaltsberechtigten
eigene
Einkünfte
bezieht
flexibel
gestalten
.
Vorschrift
soll
Gericht
Ermessensentscheidung
Raum
lassen
Umständen
Einzelfalles
Rechnung
tragen
BT-Drucks
.
.
Unterhaltsberechtigte
nur
Schuldner
auch
weiteren
Person
Unterhalt
bezieht
ist
Einzelfall
berücksichtigender
bewertender
Umstand
.
zeigt
zugleich
auch
Sinn
Zweck
Pfändungsschutzvorschriften
grundsätzlichen
Einbeziehung
Unterhaltsleistungen
Dritter
Einkommensberechnung
entgegenstehen
.
gegenteilige
Ansicht
beruft
Rechtsbeschwerde
insbesondere
Beschluss
Bundesgerichtshofs
21
.
Dezember
heißt
sei
fraglich
entscheidungserheblich
Unterhaltsanspruch
Einkommen
Sinne
§
abzusehen
sei
.
Überlegungen
Zweifel
beruhten
ergibt
zitierten
Entscheidung
.
befasst
wesentlich
schließlich
verneinten
Frage
eigenen
Einkünfte
Unterhaltsberechtigten
bestimmte
Höhe
erreichen
müssen
Bestimmung
berücksichtigt
werden
können
.
späteren
Entscheidung
hat
Bundesgerichtshof
grundsätzlichen
Ablehnung
fester
Berechnungsgrößen
festgehalten
jedoch
Leitlinien
verschiedene
Fallgestaltungen
aufgestellt
Voraussetzungen
Anrechnung
eigenen
Einkünfte
Unterhaltsberechtigten
präzisiert
.
5
.
April
.
Unterscheidung
Einkommensarten
ist
hier
vorgesehen
.
kommt
vielmehr
wirtschaftliche
Lage
Beteiligten
Gläubiger
Schuldner
Unterhaltsberechtigter
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ähnlich
führt
Berücksichtigung
Unterhaltszahlungen
mittelbar
Tilgung
Verbindlichkeiten
Schuldners
dienen
so
eigentlichen
Zweck
Unterhalt
Berechtigten
verfehlen
.
prüfen
ist
vielmehr
eigenen
Einkünfte
Unterhaltsberechtigten
führen
Schuldner
insoweit
eigenes
Einkommen
verbleiben
muss
Bedarf
Unterhaltsberechtigten
anderweitig
gedeckt
ist
.
5
.
April
aaO
.
Unterhaltszahlungen
anderen
Elternteils
unterscheiden
Hinsicht
sonstigen
Einkünften
unterhaltsberechtigten
Person
etwa
Ausbildungsvergütung
geringfügigen
Beschäftigung
.
Rechtsbeschwerde
hervorgehobene
Besserstellung
Kindern
intakten
Familien
Eltern
gegebenenfalls
vollen
Freibetrag
Anspruch
nehmen
könnten
anderen
Elternteil
gewährte
Naturalunterhalt
anzurechnendes
Einkommen
Sinne
§
sei
verlangt
andere
Sicht
Dinge
.
Geld
Unterhaltsberechtigte
dritter
Seite
bezieht
verringert
Bedarf
entlastet
so
Schuldner
.
auch
Unterhaltszahlungen
anderen
Elternteils
sonstiger
Dritter
Einkünfte
Schuldner
unterhaltsberechtigten
Person
darstellen
können
entspricht
folgerichtig
nahezu
einhelligen
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
Rpfleger
;
Ellwangen
88
;
LG
;
LG
;
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
.
Aufl
.
§
.
11
;
22
.
Aufl
.
.
28
;
3
.
Aufl
.
§
.
;
.
Aufl
.
§
.
10
;
3
.
Aufl
.
.
;
.
Aufl
.
§
.
11
;
Zöller/Stöber
27
.
Aufl
.
§
.
12
;
2
.
Aufl
.
§
.
14
;
Thomas/
Putzo/Hüßtege
29
.
Aufl
.
§
.
.
Umfang
eigene
Einkommen
Unterhaltsberechtigten
Bestimmung
unpfändbaren
Betrages
unberücksichtigt
bleibt
hat
Tatrichter
billigem
Ermessen
bestimmen
§
.
Beschwerdegericht
ist
Grundsätzen
bereits
zitierten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
5
.
April
ausgegangen
aaO
.
kommt
Orientierung
sozialrechtlichen
Mindestsätzen
Existenzsicherung
insbesondere
dann
Betracht
Unterhaltsberechtigte
hier
Haushalt
Schuldners
lebt
.
zugebilligte
Zuschlag
%
gewährleistet
Teilhabe
Arbeitseinkommen
Schuldnerin
bewegt
auch
Höhe
Bundesgerichtshof
angemessen
gehaltenen
Rahmens
.
geltend
gemachten
"
Sonderbedarf
"
unterhaltsberechtigten
Tochter
Schuldnerin
hat
Beschwerdegericht
teilweise
berücksichtigt
Schulausflug
;
Übrigen
hat
begründet
weitere
Erhöhung
pfändungsfreien
Betrages
Arbeitseinkommens
Betracht
kommt
Sehhilfe
Kanuclub
.
Auseinandersetzung
wirtschaftlichen
Lage
Gläubiger
beschwerde
vermisst
kommt
hier
gegebenen
Fall
Gesamtvollstreckungsverfahrens
Betracht
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung