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330 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
14
.
Dezember
Insolvenzantragsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Soll
Eröffnungsgrund
einzigen
Forderung
antragstellenden
Gläubigers
abgeleitet
werden
ist
Forderung
bestritten
muss
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
bewiesen
sein
Fortführung
Rechtsprechung
Konkursordnung
.
Beschluss
14
.
Dezember
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kayser
Dr.
14
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
August
wird
Kosten
Antragstellers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
Abs.
InsO
statthaft
;
ist
jedoch
unzulässig
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Nr.
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
.
Grundsätzliche
Bedeutung
hat
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
.
Rechtsbeschwerde
rechtsgrundsätzlich
gehaltene
Frage
Anforderungen
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
stellen
sind
ist
entscheidungserheblich
vorliegenden
Verfahren
konkret
stellt
vgl.
.
6
.
Februar
ZB
.
Glaubhaftmachung
kam
.
Soll
nämlich
Eröffnungsgrund
allein
einzigen
Forderung
antragstellenden
Gläubigers
abgeleitet
werden
ist
bestritten
muss
Forderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
voll
bewiesen
sein
.
9
.
Dezember
;
OLG
54
56
;
OLG
;
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
.
§
.
.
Landgericht
hat
zwar
verkannt
.
ist
Antragsteller
aber
beschwert
Landgericht
Gunsten
geringere
Anforderungen
gestellt
hat
.
Jedenfalls
war
Landgericht
Bestehen
Forderung
überzeugt
.
Beurteilung
Frage
Eröffnungsgrund
glaubhaft
gemacht
ist
hat
Landgericht
Übrigen
willkürlich
gehandelt
noch
Anspruch
Antragstellers
wirkungsvollen
Rechtsschutz
verletzt
.
gehört
Aufgaben
Insolvenzgerichts
Bestand
ernsthaft
bestrittener
rechtlich
zweifelhafter
Forderungen
überprüfen
.
Fällt
tatsächliche
rechtliche
Beurteilung
eindeutig
ist
Gläubiger
schon
Glaubhaftmachung
gescheitert
.
Parteien
sind
Prozessweg
verweisen
.
19
.
Dezember
aaO
;
.
5
.
August
IX
ZB
;
Schmahl
.
.
Übrigen
sei
bemerkt
Landgericht
zutreffend
Glaubhaftmachung
vertraglicher
Ansprüche
verneint
Bereicherungsansprüche
glaubhaft
gemacht
angesehen
hat
Antragsteller
hinreichend
substantiiert
vorgetragen
hat
Mindestansprüche
bestehen
Wert
Nachlasses
übersteigen
.
Vortrag
Antragstellers
war
unzureichend
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Kayser
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
21.06.2004
LG
Entscheidung