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479 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Verfahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kayser
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Verfahren
Rechtsbeschwerde
wird
Euro
festgesetzt
.
Gerichtskosten
Verfahren
werden
erhoben
.
Gründe
:
Antragstellerin
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
beantragt
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
Eröffnungsgrund
Zahlungsunfähigkeit
haft
gemacht
worden
sei
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Bezugnahme
Begründung
Entscheidung
Insolvenzgerichts
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Fehlen
verwertbarer
Entscheidungsgründe
Verstoß
Pflicht
Gewährung
rechtlichen
Art
.
GG
Landgericht
Vortrag
Antragstellerin
überwiegend
einmal
Kenntnis
genommen
habe
.
grundsätzlicher
Bedeutung
sei
Frage
eidesstattliche
Versicherung
Gläubigers
Glaubhaftmachung
Insolvenzgrundes
Rahmen
Zulässigkeitsprüfung
gemäß
§
Abs.
InsO
geeignet
sei
.
25
.
Februar
ist
Antrag
Finanzamts
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
worden
.
Antragstellerin
hat
Hauptsache
erledigt
erklärt
beantragt
nunmehr
Schuldnerin
Kosten
Verfahrens
aufzuerlegen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Antrag
Feststellung
Erledigung
Hauptsache
ist
zulässig
.
Fremdantrag
kann
Antragsteller
Hauptsache
erledigt
erklären
Gericht
Eröffnungsbeschluss
erlassen
hat
.
gilt
Eröffnungsbeschluss
anderen
Antrag
ergangen
ist
erste
Antrag
also
prozessualer
Überholung
erledigt
hat
.
11
November
weiteren
Nachweisen
.
Gibt
angehörte
Schuldner
Stellungnahme
ist
einseitig
gebliebenen
Erledigungserklärung
auszugehen
aaO
.
Grundsätze
Zivilprozess
einseitigen
Erledigungserklärung
Klägers
entwickelt
worden
sind
gelten
modifizierter
Form
.
Gericht
hat
prüfen
Antrag
Erledigungserklärung
zulässig
gewesen
ist
.
Wird
Erledigung
höheren
Rechtszug
erklärt
muss
auch
Rechtsmittel
zulässig
sein
aaO
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
§
InsO
statthaft
.
Zulässigkeit
folgt
§
Abs.
Nr.
.
angefochtene
Beschluss
kann
schon
bestehen
bleiben
gesetzmäßigen
Gründen
versehen
ist
.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
wiedergeben
entschieden
wird
;
Feststellungen
Beschwerdegerichts
sind
Grundlage
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Satz
§
;
vgl.
.
5
.
Februar
;
7
.
April
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
so
kann
Rechtsprüfung
erfolgen
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Überprüfung
ermöglichen
sind
Gründe
zivilprozessualen
Sinne
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
§
Abs.
§
Nr.
.
Antrag
Gläubigers
ist
gemäß
§
InsO
zulässig
Gläubiger
rechtliches
Interesse
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hat
Forderung
Eröffnungsgrund
glaubhaft
macht
.
Anforderungen
Darlegung
Glaubhaftmachung
Forderung
Eröffnungsgrund
stellen
sind
richtet
Umständen
jeweiligen
Falles
.
titulierte
Forderung
ist
Grund
Höhe
schlüssig
darzulegen
.
Glaubhaftmachung
hat
tatsächlichen
Voraussetzungen
Forderung
beziehen
.
richtet
allgemeinen
Vorschriften
InsO
.
Gleiches
gilt
Eröffnungsgrund
.
Kann
Gläubiger
aktuelle
Unpfändbarkeitsbescheinigung
vorlegen
muss
Tatsachen
darlegen
glaubhaft
machen
Schluss
Zahlungsunfähigkeit
Unterschied
Zahlungsunwilligkeit
bloßen
Zahlungsstockung
Schuldners
zulassen
.
Bedeutung
kann
insbesondere
sein
Schuldner
Forderung
tatsächlichen
Gründen
Rechtsgründen
bestreitet
zahlt
Berechtigung
Forderung
Zweifel
zieht
gleichwohl
Zahlungen
leistet
.
vorliegenden
Fall
verhält
lässt
angefochtenen
Beschluss
Landgerichts
noch
Bezug
genommenen
Beschluss
Insolvenzgerichts
entnehmen
.
.
weiteren
Verfahrens
sieht
Senat
Hinweis
Gericht
sofortigen
Beschwerde
selbst
Tatrichter
ist
eigene
Sachprüfung
vornehmen
muss
zusätzlich
gemäß
§
Abs.
zulässigen
neuen
Verteidigungsmittel
entscheiden
hat
.
Entscheidung
Nichterhebung
Gerichtskosten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
unrichtiger
Sachbehandlung
beruht
§
.
Raebel
Kayser