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217 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
19
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
19
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
April
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
2.082,26
festgesetzt
.
Gründe
:
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
unzulässig
.
Rechtsbeschwerde
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
sind
verletzt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
glaubhaft
gemacht
hat
Verschulden
gehindert
gewesen
sein
Frist
Begründung
Berufung
einzuhalten
.
vorgelegte
Schriftsatz
25
.
März
war
geeignet
Unvermögen
Darstellung
Tag
gefertigte
Berufungsbegründung
rechtzeitig
Gericht
zuzuleiten
glaubhaft
machen
exakten
Angaben
Zeitpunkt
Ort
Auftretens
plötzlichen
Erkrankung
Verlauf
Dauer
erkennen
lässt
.
Beklagte
schon
Weg
war
Schriftsatz
Nachtbriefkasten
Landgerichts
einzuwerfen
noch
Praxis
aufgehalten
hat
sonst
befunden
hat
ist
erkennen
.
zeitlichen
Angaben
sind
präzise
genug
krankheitsbedingten
Verhinderung
Beklagten
noch
Tag
Fristablaufs
abzusenden
auszugehen
.
ändert
auch
rückwirkend
erstellte
ärztliche
Attest
25
.
März
Beklagten
28
.
Februar
Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt
.
Beklagte
war
eigenen
Darstellung
Tag
Lage
Berufungsbegründung
fertigen
.
kann
also
nur
begrenzten
Zeitraum
vorgelegen
haben
.
Zeitraum
begonnen
hat
beendet
war
ist
ärztlichen
Bescheinigung
entnehmen
.
ist
unergiebig
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
04.11.2010
Entscheidung