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325 lines
2.5 KiB

ZB
BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluß
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
61.506,37
DM
.
Gründe
Beklagte
folgenden
:
Beklagte
hat
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
21
.
März
zugestelltes
TeilVersäumnis-
Schlußurteil
Landgerichts
16
.
März
persönlich
21
.
April
Berufung
eingelegt
.
Zugleich
hat
Begründung
sei
"
angewiesen
"
Zuweisung
Anwalts
gebeten
.
Ende
Faxschreibens
hieß
Formular
Prozeßkostenhilfe
erforderlichen
Anlagen
liege
Originalschreiben
"
heute
noch
Postweg
"
gehe
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
§
Abs.
gingen
21
.
Mai
Gericht
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Beschluß
28
.
Juni
gemäß
§
Notanwalt
beigeordnet
.
hat
Wiedereinsetzung
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
zugleich
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Beschluß
29
.
Oktober
Wiedereinsetzung
versagt
Prozeßkostenhilfegesuch
zurückgewiesen
.
wendet
Beklagte
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
fristgerecht
eingelegte
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Beklagte
hat
glaubhaft
gemacht
Berufungsfrist
eigenes
Verschulden
versäumt
hat
§
.
Beklagten
mag
unterstellt
werden
schuldhafte
Säumnis
20
.
April
Freitag
vorgelegen
hat
.
Tage
erhielt
Kenntnis
Rechtsanwälte
.
angetragene
Mandat
ablehnten
.
Beklagten
gereicht
aber
Verschulden
unternommen
hat
anderen
Oberlandesgericht
zugelassenen
Übernahme
Mandats
bereiten
Rechtsanwalt
finden
.
Ablauf
Frist
verblieben
abgesehen
Wochenende
noch
Werktage
.
Beklagte
räumt
Zeit
genannten
Richtung
Bemühungen
entfaltet
hat
.
habe
gerechnet
Freitagnachmittag
noch
erreichen
Montag
habe
anderweitiger
Verpflichtungen
Zeit
gehabt
Sache
anzunehmen
.
Art
Abhaltungen
waren
ist
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
.
kann
ausgegangen
werden
Beklagten
unmöglich
war
Telefon
Fax
Anwaltsverein
Anwaltskammer
Oberlandesgericht
zugelassenen
Anwälten
erkundigen
Kontakt
aufzunehmen
.
gegebenenfalls
Erfolg
gehabt
hätte
zwar
Übernahme
Mandats
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
hätte
aber
mehr
möglich
gewesen
wäre
rechtzeitig
Berufung
einzulegen
ist
glaubhaft
gemacht
.
entsprechenden
Belehrung
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Fax
18
.
April
war
Beklagten
bekannt
persönlich
wirksame
Berufung
einlegen
konnte
.
Beklagte
hat
Berufungsschrift
21
.
April
angedeutet
Prozeßkostenhilfe
beantragen
wollen
.
ist
jedoch
unerheblich
eigenen
Vortrag
Beschwerdeschrift
ausgegangen
ist
Berufungsfrist
Wege
"
mittelbar
"
wahren
können
.
Kreft
Raebel
Kayser