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1272 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
.
März
Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
InsO
5
Abs.
Abs.
Satz
;
§
Rechtsmittel
Insolvenzverfahren
geltende
Enumerationsprinzip
schließt
sofortige
Beschwerde
Schuldners
Gesetz
fremde
grundrechtlich
geschützten
räumlichen
Bereich
Schuldners
eingreifende
Maßnahme
wendet
.
Insolvenzgericht
ist
Eröffnungsverfahren
befugt
Erstellung
Gutachtens
beauftragten
Sachverständigen
ermächtigen
Geschäftsräume
Schuldners
betreten
dort
Nachforschungen
anzustellen
.
entsprechende
Anordnung
steht
Schuldner
auch
dann
sofortige
Beschwerde
Hauptsache
erledigt
hat
;
Fall
kann
Rechtsmittel
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Anordnung
beantragt
werden
.
Beschluß
4
.
März
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
4
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluß
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Mai
sofortige
Beschwerde
Beschluß
Amtsgerichts
22
.
Januar
betrifft
teilweise
aufgehoben
folgt
neu
gefaßt
:
sofortige
Beschwerde
Schuldners
wird
festgestellt
Beschluß
Amtsgerichts
22
.
Januar
rechtswidrig
ist
Sachverständige
ermächtigt
wurde
Geschäftsräume
Schuldners
betreten
dort
Nachforschungen
anzustellen
;
übrigen
wird
Beschluß
gerichtete
Rechtsmittel
unzulässig
verworfen
.
weitergehende
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
unzulässig
verworfen
.
Schuldner
hat
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gegenstandswert
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schuldner
ist
Rechtsanwalt
.
Gläubiger
beantragt
errechneten
Steuerforderung
mindestens
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnen
.
bestreitet
Höhe
behaupteten
Forderung
.
Insolvenzgericht
hat
Beschluß
22
.
Januar
Einholung
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
Aufklärung
Sachverhalts
angeordnet
Sachverständigen
ermächtigt
Geschäftsräume
Schuldners
betreten
Aufklärung
Vermögensverhältnisse
Schuldners
erforderlich
ist
Schuldner
auferlegt
Sachverständigen
Einsicht
Bücher
Geschäftspapiere
gestatten
Aufklärung
Sachverhalts
erforderlichen
Auskünfte
erteilen
.
Anregung
Sachverständigen
hat
Insolvenzgericht
16
.
April
vorläufigen
Insolvenzverwalter
ernannt
zugleich
angeordnet
Verfügungen
Schuldners
nur
noch
Zustimmung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
wirksam
sind
.
Drittschuldnern
wurde
Zahlung
Schuldner
verboten
;
vorläufige
Verwalter
ist
ermächtigt
Forderungen
Schuldners
einzuziehen
.
Weiter
wurde
gestattet
Auskünfte
Vermögensverhältnisse
Schuldners
Dritten
einzuholen
Geschäftsräume
Aufklärung
Vermögensverhältnisse
erforderlich
betreten
.
hat
Schuldner
Einsicht
Bücher
Geschäftspapiere
gestatten
Auskünfte
erteilen
Aufklärung
Sachverhalts
notwendig
sind
.
Landgericht
hat
Beschluß
22
.
Januar
eingelegte
sofortige
Beschwerde
unzulässig
verworfen
Rechtsmittel
Beschluß
16
.
April
unbegründet
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Schuldners
.
II
.
teilweise
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsmittel
hat
nur
geringen
Teil
Erfolg
;
übrigen
ist
unzulässig
verwerfen
.
1
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beschluß
Insolvenzgerichts
22
.
Januar
weitgehend
Recht
unzulässig
behandelt
.
Rechtsmittel
richtet
Maßnahmen
Insolvenzgerichts
Rahmen
Amtsermittlungspflicht
§
InsO.
Entscheidung
Insolvenzantrag
lediglich
vorbereitende
richterliche
Anordnungen
sieht
Insolvenzordnung
Rechtsmittel
.
sind
schon
früher
geltendem
Recht
allgemeinen
beschwerdefähig
§
Abs.
InsO
;
vgl.
auch
.
2
Juli
.
Räumt
Insolvenzordnung
Rechtsmittel
ist
auch
Rechtsbeschwerde
Landgericht
erlassene
Entscheidung
unstatthaft
vgl.
.
Regel
bedarf
jedoch
Einschränkung
Anordnung
Insolvenzgerichts
Grundrecht
Betroffenen
Unverletzlichkeit
Wohnung
Art
.
GG
eingegriffen
hat
.
Fällen
erfordert
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Möglichkeit
gerichtlichen
Überprüfung
Eingriffs
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
sind
auch
Gerichte
öffentliche
Gewalt
Sinne
Art
.
Abs.
GG
einzuordnen
Aufgaben
spruchrichterlichen
Bereichs
übernehmen
BVerfGE
;
;
.
gehört
auch
richterliche
Tätigkeit
Insolvenzverfahren
.
2
.
April
.
Zwar
handelt
Richter
dort
ebenfalls
Unabhängigkeit
;
nimmt
aber
funktional
gesehen
typischen
Eingriff
vollziehender
Gewalt
Gesetz
rechtsstaatlichen
Gründen
Exekutive
überlassen
hat
.
Eingriffe
Recht
Freiheit
Art
.
GG
Unverletzlichkeit
Wohnung
Art
.
GG
hat
Grundgesetz
Richter
vorbehalten
.
Betroffenen
besonders
beeinträchtigenden
Wirkungen
Anordnungen
folgt
Garantie
Art
.
Abs.
GG
Möglichkeit
offenstehen
muß
Maßnahme
Rechtsmittel
überprüfen
lassen
BVerfGE
;
.
Weise
richterliche
Überprüfung
erfolgen
hat
steht
grundsätzlich
Ermessen
Gesetzgebers
insbesondere
Interessen
Verfahrensbeteiligten
Belange
Rechtssicherheit
berücksichtigen
hat
vgl.
Rechtsschutz
richterlichen
Verstößen
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
Enthält
Entscheidung
maßgebliche
Verfahrensordnung
ausdrückliche
Regelung
hat
Richter
jedoch
zunächst
prüfen
Normen
vorhanden
sind
verfassungskonformer
Auslegung
sachgerechten
Weg
Wahrung
erforderlichen
Rechtsschutzes
weisen
.
ist
hier
Entscheidung
stehenden
Fall
bejahen
.
Enumerationsprinzip
§
Abs.
InsO
beschränkt
Anfechtungsmöglichkeiten
Insolvenzordnung
ausdrücklich
vorgesehenen
Fälle
.
Regelung
bezieht
schon
begrifflich
nur
Maßnahmen
Wortlaut
Inhalt
Zweck
Gesetzes
überhaupt
Betracht
kommen
können
.
Anordnungen
gilt
allein
ausdrücklich
bezeichneten
Rechtsmittel
zugänglich
sind
.
Liegt
gerichtliche
Maßnahme
vorneherein
Befugnisse
Insolvenzgericht
Gesetzes
verliehen
sind
fehlt
insolvenzrechtlichen
Regelung
Enumerationsprinzip
beziehen
könnte
.
Insolvenzordnung
hat
Insolvenzrichter
noch
auszuführen
ist
vgl.
unten
Möglichkeit
eröffnet
Sachverständigen
ermächtigen
Geschäftsräume
Schuldners
Willen
betreten
.
Befugnis
ist
Gesetz
fremd
.
Richterliche
Anordnungen
Inhalts
erweisen
objektiv
willkürliche
Maßnahmen
rechtlichen
Grundlage
fehlt
.
nur
geregelten
Fälle
beziehende
Vorschrift
§
Abs.
InsO
schließt
generell
unzulässigen
Maßnahme
Betroffenen
Rechtsmittel
eröffnen
.
Insolvenzverfahren
ist
allgemein
sofortige
Beschwerde
.
Rechtsmittel
steht
Schuldner
Anordnung
Sicherungsmaßnahme
Insolvenzeröffnungsverfahren
§
Abs.
Satz
InsO
.
Maßnahmen
gehört
Bestellung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
§
Abs.
Nr.
InsO
Gesetzes
berechtigt
ist
Geschäftsräume
Schuldners
betreten
dort
Nachforschungen
anzustellen
§
Abs.
InsO
.
Wohnräume
Schuldners
darf
vorläufige
Insolvenzverwalter
gesetzlichen
Ermächtigung
nur
betreten
Teil
Geschäftsbetriebes
Schuldners
stattfindet
3
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
Satz
InsO
Ausdruck
gekommene
Rechtsgedanke
Schuldner
Schutz
besonders
belastende
Sicherungsmaßnahmen
gewähren
vgl.
Kübler/Prütting/
InsO
.
rechtfertigt
Grundsatz
vorbereitende
Maßnahmen
Insolvenzgerichts
Sinne
§
InsO
rechtsmittelfähig
sind
verfassungskonform
einzuschränken
.
Insolvenzgericht
Sachverständigen
erteilten
Befugnis
Bereich
Geschäftsräume
Schuldners
eingreift
ist
OLG
vertretenen
Auffassung
berechtigt
analog
§
Abs.
Satz
InsO
Wege
sofortigen
Beschwerde
vorzugehen
.
übrigen
bleibt
Anordnung
Sachverständigengutachtens
beschwerdefähig
ist
.
ursprüngliche
Rechtsschutzziel
Beschwerdeführers
hat
allerdings
erledigt
Sachverständigengutachten
inzwischen
erstattet
ist
.
Eingriffen
Art
.
GG
besonders
geschützten
Bereich
Verfahrensablauf
gerichtliche
Entscheidung
rechtswidrige
Anordnung
rechtzeitig
aufhebt
nur
selten
erlangen
läßt
ist
dort
auch
Fällen
prozessualer
Überholung
Begehrens
Rechtsschutzinteresse
Betroffenen
anzuerkennen
Rechtswidrigkeit
Anordnung
feststellen
lassen
BVerfGE
27
40
;
.
tige
Beschwerde
Schuldners
blieb
statthaft
wandte
Sachverständige
Geschäftsräume
Schuldners
betreten
dort
Nachforschungen
Aufklärung
Vermögensverhältnissen
anstellen
durfte
.
Landgericht
hätte
Erledigung
Hauptsache
Antrag
Schuldners
Sinne
Feststellung
Rechtswidrigkeit
gerichteten
Begehrens
auslegen
sodann
prüfen
müssen
Insolvenzgericht
Punkt
gesetzlichen
Befugnisse
überschritten
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
insoweit
Fortbildung
Rechts
Wahrung
Einheitlichkeit
Rechsprechung
zulässig
§
Abs.
Nr.
hat
auch
Erfolg
.
Gutachter
analog
§
Abs.
§
Abs.
InsO
erteilte
Ermächtigung
Geschäftsräume
Schuldners
betreten
dort
Nachforschungen
anzustellen
war
rechtswidrig
.
Insolvenzordnung
räumt
Sachverständigen
Eröffnungsverfahren
Sonderrechte
.
hat
nur
§
§
normierten
Befugnisse
InsO
darf
also
Geschäftsräume
Schuldners
nur
Einverständnis
betreten
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
.
13
;
Ganter
§
.
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
15
;
.
.
§
§
InsO
vorgesehenen
übrigen
grundsätzlich
Geschäftsräume
Schuldners
beschränkten
Maßnahmen
kann
Insolvenzgericht
nur
vorläufigen
Insolvenzverwalters
treffen
.
Richter
obliegende
Amtsermittlungspflicht
wird
unzumutbar
beeinträchtigt
.
Behindert
Schuldner
Arbeit
verständigen
wird
Regel
Veranlassung
bestehen
vorläufigen
Insolvenzverwalter
einzusetzen
.
hat
Senat
Rechtswidrigkeit
Rechtsgrundlage
ergangenen
Anordnung
Beschluß
22
.
Januar
festzustellen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Beschluß
16
.
April
gerichteten
Rechtsmittels
betrifft
ist
unzulässig
Teil
angefochtenen
Entscheidung
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Insolvenzantrag
Gläubigers
schon
zulässig
gehalten
Schuldner
Verbindlichkeit
knapp
einräumt
.
angebotene
Abtretung
titulierten
Anspruchs
Lieferung
fabrikneuen
VW-Beetle
hat
Insolvenzgericht
fallbezogenen
Gründen
ausreichende
Sicherheit
angesehen
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Anforderungen
Glaubhaftmachung
Gläubigeranspruchs
InsO
stellen
sind
war
folglich
Entscheidung
Landgerichts
erheblich
.
sonstigen
Zulassungsgrund
vermag
Rechtsbeschwerde
Zusammenhang
aufzuzeigen
.
vorläufigen
Insolvenzverwalter
erteilten
Befugnisse
Darstellung
angefochtenen
Beschluß
Landgerichts
Wohnräume
Schuldners
erstreckten
sind
§
Abs.
InsO
gedeckt
.
Verfassungsrechtliche
Bedenken
Vorschrift
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
sind
ersichtlich
.
Prüfung
Insolvenzgericht
Erlaß
getroffenen
Anordnung
Rahmen
zustehenden
Ermessens
insbesondere
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
beachtet
hat
vgl.
HK-InsO/Kirchhof
aaO
.
9
;
Uhlenbruck
aaO
.
beschränkt
Würdigung
Einzelfalls
betrifft
Rechtsfragen
allgemeiner
Bedeutung
.
Senat
Sache
bereits
Beschluß
16
.
Oktober
Antrag
Schuldners
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
ausgeführt
hat
verletzt
Schuldner
Verpflichtung
Auskunft
Honorarforderungen
eingehende
Mandantengelder
erteilen
obliegende
Schweigepflicht
.
Honorarforderungen
Steuerberatern
sind
grundsätzlich
pfändbar
;
gehören
Insolvenzmasse
.
gleiche
gilt
Gebührenforderungen
Rechtsanwälten
.
Grunde
müssen
betreffenden
Forderungen
schon
Einzelvollstreckung
genau
Namen
Anschrift
Drittschuldners
Grund
Forderung
bezeichnet
werden
.
Insolvenz
ist
erst
recht
erforderlich
.
vorläufigen
Verwalter
verliehenen
Befugnisse
verletzen
Verfassung
geschütztes
Recht
Rechtsanwalts
noch
Grundrechte
Mandanten
.
sind
hinreichend
geschützt
Insolvenzverwalter
Weise
gewonnenen
Kenntnisse
nur
verwerten
darf
Erfüllung
gesetzlich
übertragenen
Aufgaben
erforderlich
ist
.
Auch
Gesichtspunkt
hat
Sache
somit
grundsätzliche
Bedeutung
noch
bietet
Veranlassung
Fortbildung
Rechts
.
3
.
erledigt
erneute
Antrag
Schuldners
11
.
Februar
Vollziehung
angefochtenen
Beschlusses
auszusetzen
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
.
Kreft
Raebel