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235 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Oktober
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
18
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Juni
wird
Kosten
Gläubigerin
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
7
Abs.
Satz
InsO
Verbindung
§
EGInsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
Senat
hat
Rechtsbeschwerdebegründung
geltend
gemachten
Gehörsverletzungen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
1
.
§
Abs.
Satz
InsO
steht
Beschwerde
Beschluss
Restschuldbefreiung
erteilt
worden
ist
Insolvenzgläubiger
Anhörung
§
Abs.
InsO
Versagung
Restschuldbefreiung
beantragt
hat
:
erforderliche
Anhörung
Antrag
Schuldners
Restschuldbefreiung
kann
allgemein
vertretener
Auffassung
Form
erfolgen
Internet
veröffentlichenden
Beschluss
Frist
bestimmt
wird
Gläubiger
Anträge
Versagung
Restschuldbefreiung
stellen
können
vgl.
AG
;
6
.
Aufl
.
.
9
;
2
.
Aufl
.
.
16
;
Weinland
InsO
§
.
.
Entsprechend
ist
Insolvenzgericht
hier
verfahren
.
Gläubiger
Frist
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
gestellt
haben
sind
Fristablauf
Anträgen
Restschuldbefreiung
präkludiert
HmbKomm-InsO/Streck
4
.
Aufl
.
.
3
;
aaO
.
;
aaO
.
.
2
.
Gläubigerin
geltend
macht
Antragstellung
gehindert
gewesen
sein
Insolvenzgericht
Schreiben
2
.
Januar
beantwortet
habe
ist
Eingang
Schreibens
Insolvenzgericht
festgestellt
worden
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung