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518 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
ZA
IX
31
.
März
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
31
.
März
beschlossen
:
Anträge
weiteren
Beteiligten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerden
Beschlüsse
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
August
26
.
Januar
werden
abgelehnt
.
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
August
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
weiteren
Beteiligten
kann
Prozesskostenhilfe
beabsichtigen
Rechtsbeschwerdeverfahren
gewährt
werden
Rechtsbeschwerden
Aussicht
Erfolg
hätten
§
Satz
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
25
.
August
wäre
schon
unzulässig
§
InsO
§
Abs.
Satz
bestimmte
Notfrist
Monat
Zustellung
weitem
überschritten
wäre
.
Beschluss
ist
3
.
September
zugestellt
worden
.
Wiedereinsetzung
Rechtsbeschwerdefrist
käme
etwaiger
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Betracht
Prozesskostenhilfeanträge
erst
Monate
später
gleichfalls
weit
verspätet
gestellt
worden
sind
.
Beteiligten
3
.
September
Landgericht
eingelegten
Antragsschreiben
24
.
Februar
Bezug
genommenen
sofortigen
Beschwerden
Beschluss
Landgerichts
25
.
August
kommt
insoweit
Bedeutung
.
entfalteten
Rechtswirkungen
unstatthaft
waren
.
Beschlüsse
Landgerichts
Insolvenzsachen
ist
gemäß
§
InsO
allenfalls
Rechtsmittel
Rechtsbeschwerde
eröffnet
aber
weitere
sofortige
Beschwerde
.
sind
damals
angeordneten
Sicherheitsmaßnahmen
zwischenzeitlich
angeordnete
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
überholt
so
Rechtsschutzbedürfnis
Beteiligten
fehlte
.
2
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
26
.
Januar
wäre
gemäß
§
InsO
§
Abs.
unstatthaft
.
Befugnis
Rechtsbeschwerde
setzt
bereits
vorausgegangene
erste
sofortige
Beschwerde
statthaft
war
.
18
.
September
IX
;
16
.
Oktober
;
ständige
Rechtsprechung
.
ist
hier
Fall
.
Beschluss
Amtsgerichts
1
.
August
erhobenen
sofortigen
Beschwerden
sind
bereits
ihrerseits
statthaft
gewesen
.
InsO
unterliegen
Entscheidungen
Insolvenzgerichts
nur
Fällen
Rechtsmittel
Insolvenzordnung
selbst
sofortige
Beschwerde
ausdrücklich
vorsieht
.
§
Abs.
InsO
kann
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ausschließlich
betroffenen
Insolvenzschuldner
sofortigen
Beschwerde
angefochten
werden
aber
einzelne
Gläubiger
.
II
.
Auch
weiteren
Beteiligten
kann
Prozesskostenhilfe
gewährt
werden
3
.
September
Landgericht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
noch
jetzt
Aussicht
genommene
zweite
Rechtsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
haben
§
Satz
.
1
.
Beteiligten
kann
allerdings
Versäumung
Rechtsbeschwerdefrist
Beschlusses
Landgerichts
25
.
August
Last
gelegt
werden
.
hat
Schreiben
3
.
September
ausdrücklich
Rechtsbeschwerde
Beschluss
eingelegt
.
Rechtsbeschwerde
hätte
gemäß
§
Abs.
Satz
zwar
Bundesgerichtshof
eingelegt
werden
müssen
.
jedoch
bereits
ersten
Tag
einmonatigen
Frist
eingelegt
worden
ist
hat
Landgericht
ausreichende
Gelegenheit
auch
Verpflichtung
bestanden
Beteiligten
Formmangel
hinzuweisen
Rechtsbeschwerde
Rückfrage
rechtzeitig
Bundesgerichtshof
übersenden
.
Auch
hätte
Beteiligte
dann
rechtzeitig
Bundesgerichtshof
herrschenden
Anwaltszwang
gemäß
§
Abs.
Satz
hingewiesen
werden
können
so
Möglichkeit
gehabt
hätte
zumindest
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
rechtzeitig
stellen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
25
.
August
ist
allerdings
unstatthaft
Beteiligten
bereits
sofortigen
Beschwerden
20
.
23
.
Juni
angegriffenen
Beschluss
Amtsgerichts
2
.
Juni
Rechtsmittel
eröffnet
war
.
Begründung
Landgerichts
trifft
.
bereits
2
.
ausgeführt
setzt
Befugnis
Rechtsbeschwerde
bereits
vorausgegangene
erste
sofortige
Beschwerde
statthaft
war
.
Möglichkeit
außerordentlichen
Beschwerde
ist
eröffnet
.
7
.
März
IX
ZB
verfassungsrechtlich
auch
geboten
vgl.
BVerfGE
.
3
.
Beschluss
Landgerichts
26
.
Januar
ist
auch
Beteiligten
bereits
2
.
ausgeführten
Grund
Rechtsbeschwerde
eröffnet
.
.
Beteiligten
selbst
3
.
September
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
vorgenannten
Gründen
II
.
2
.
unstatthaft
Übrigen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
25.08.2008