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252 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
ZA
28
.
Juni
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
28
.
Juni
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
März
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Schuldners
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
InsO
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
statthaft
Abs.
InsO
jedoch
verfristet
.
Gesuch
Schuldners
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
verspricht
Erfolg
.
Partei
finanziellen
Mittel
Einlegung
Rechtsmittels
verfügt
wird
Antrag
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
gewährt
Partei
Rechtsmittelfrist
Prozesskostenhilfegesuch
Gericht
gestellt
Kräften
Stehende
getan
hat
Antrag
Verzögerung
entschieden
werden
kann
.
fordernis
ist
nur
genügt
Prozesskostenhilfeantrag
laufenden
Frist
auch
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Partei
erforderlichen
Belege
§
Abs.
Satz
vorgelegt
wird
Beschluss
4
Juli
IX
ZB
;
31
.
August
;
13
.
April
IX
FamRZ
;
6
Juli
FamRZ
;
13
.
Februar
.
10
;
18
.
Mai
IX
ZA
.
.
Erfordernis
formularmäßige
Erklärung
Prozesskostenhilfe
vorzulegen
entsprechende
Belege
beizufügen
entfällt
auch
Vermögen
Antragstellers
Insolvenzverfahren
anhängig
ist
Beschluss
4
Juli
aaO
;
4
.
Februar
IX
ZA
.
.
Beschluss
Beschwerdegerichts
Schuldner
1
.
April
zugestellt
worden
ist
ist
gesetzliche
Monatsfrist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
InsO
§
Abs.
Satz
2
.
Mai
abgelaufen
.
Frist
ist
vollständiges
Prozesskostenhilfegesuch
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
Zwar
hat
Bevollmächtigte
Schuldners
letzten
Tag
Frist
eingegangenen
Prozesskostenhilfeantrag
mitgeteilt
Erklärung
Schuldners
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
täglich
Post
tragsteller
ausgefüllt
unterzeichnet
"
zurückzuerwarten
entsprechende
Erklärung
ist
aber
auch
später
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung