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223 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
IX
5
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
5
November
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
8
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
10
.
Juni
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hat
Aussicht
Erfolg
§
.
Zulassungsbeschwerde
Berufungsurteil
bliebe
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
abgewichen
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
stellt
Gewährung
Entgegennahme
inkongruenten
Deckung
starkes
Beweisanzeichen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
entsprechende
Kenntnis
Anfechtungsgegners
326
;
zuletzt
.
5
.
März
ZR
.
z
.
.
weiteren
Nachweisen
.
allgemeiner
Lebenserfahrung
sind
Schuldner
regelmäßig
bereit
mehr
leisten
schulden
.
Tun
dennoch
so
müssen
Allgemeinen
besondere
Beweggründe
vorliegen
.
weiß
auch
Leistungsempfänger
;
entsprechende
Bevorzugung
weckt
entsprechenden
Verdacht
.
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
insbesondere
Anspruch
rechtliches
Gehör
wurden
verletzt
.
Sonst
gebotene
Hinweise
Gerichts
können
entfallen
betroffene
Partei
Gegenseite
nötige
Unterrichtung
erhalten
hat
.
19
;
.
20
.
Dezember
ZR
.
.
Kläger
hat
Klage
auch
Vorschrift
§
InsO
begründet
.
Hinweisbeschluss
17
.
März
kann
Beklagte
abgehalten
haben
rechtzeitig
vollständig
Voraussetzungen
Vorschrift
vorzutragen
.
Gleiches
gilt
Schadenshöhe
.
Beklagte
ist
lich
Zahlung
verurteilt
worden
;
hätte
Anlass
gehabt
schon
17
.
März
vorzutragen
Schaden
Höhe
spricht
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
10.06.2009