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403 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
ZA
15
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
15
.
Dezember
beschlossen
:
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
Juli
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
beklagte
Steuerberatungsgesellschaft
Insolvenzanfechtung
Rückgewähr
Anspruch
.
Beklagten
21
.
September
zugestellten
Urteil
10
.
September
hat
Amtsgericht
Klage
abgewiesen
.
Urteil
hat
Kläger
21
.
Oktober
Landgericht
eingegangenen
"
Prozesskostenhilfeantrag
Berufungsentwurf
"
gewandt
.
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Kläger
26
.
Mai
zugestellten
Beschluss
18
.
Mai
haben
Prozessbevollmächtigten
Klägers
10
.
Juni
datierte
Berufungsschrift
13
.
Juni
Berufungsgericht
eingereicht
.
Hinweis
rechtzeitigen
Eingang
Berufung
hat
Berufungsgericht
Kläger
27
Juli
Wiedereinsetzung
Frist
Einlegung
Berufung
versagt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Kläger
begehrt
Prozesskostenhilfe
Beschluss
Rechtsbeschwerde
einzulegen
.
II
.
Prozesskostenhilfe
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Kläger
hat
Berufung
klagabweisende
amtsgerichtliche
Urteil
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
verspätet
eingelegt
.
1
.
Kläger
21
.
Oktober
eingereichte
Schriftsatz
war
eindeutig
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
gekennzeichnet
noch
Berufungseinlegung
darstellen
sollte
.
Überschrift
"
Prozesskostenhilfeantrag
Berufungsentwurf
"
Einlegung
Berufung
vorbehaltlich
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ergab
zweifelsfrei
Berufung
erst
eingelegt
werden
sollte
Kläger
Prozesskostenhilfe
gewährt
würde
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
.
.
Einschätzung
vermochte
Bestätigung
Eingangs
"
Berufungsschrift
"
Geschäftsstelle
Landgerichts
23
.
Oktober
ändern
.
Antragsgegnerin
Stellungnahme
Prozesskostenhilfeentwurf
11
November
vorsorglich
Zurückweisung
Berufung
beantragte
stellt
ebenfalls
Grund
Kläger
ders
schutzwürdig
Bezug
Antrag
Wiedereinsetzung
Einlegung
Berufung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
anzusehen
.
Kläger
musste
eigenen
Gestaltung
Antrags
Prozesskostenhilfe
zweiten
Rechtszug
klar
sein
Wegfall
Hindernisses
Wiedereinsetzungsfrist
§
versäumte
Einlegung
Berufung
nachzuholen
hatte
.
2
.
Umstand
Kläger
Prozesskostenhilfe
bewilligenden
Beschluss
Berufungsgerichts
18
.
Mai
gewählten
Prozessbevollmächtigten
nur
Bedingungen
ortsansässigen
Rechtsanwalts
beigeordnet
wurden
führt
Verlängerung
Wiedereinsetzungsfrist
.
Kläger
hatte
Prozessbevollmächtigten
schon
Prozesskostenhilfeverfahren
vertreten
lassen
§
Abs.
vorsieht
Bezirk
Prozessgerichts
niedergelassener
Rechtsanwalt
nur
beigeordnet
werden
kann
weiteren
Kosten
entstehen
.
Kläger
musste
rechnen
eingeschränkte
Beiordnung
erfolgen
könnte
.
Verlängerung
zweiwöchigen
Wiedereinsetzungsfrist
Tage
etwa
Fall
Ablehnung
Prozesskostenhilfe
vgl.
Beschluss
19
Juli
IX
ZB
bedurfte
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
Prozessbevollmächtigten
Klägers
eigenen
Namen
eingelegte
Beschwerde
Beschränkung
Beiordnung
Bedingungen
ortsansässigen
Rechtsanwalts
.
Beschränkung
betraf
nur
Verhältnis
beigeordneten
Rechtsanwälten
Prozessgericht
.
Kläger
hätte
Wochen
Zustellung
Beschlusses
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragen
Berufung
einlegen
müssen
vgl.
schluss
19
Juli
aaO
.
erst
Tage
9
.
Juni
abgelaufenen
Wiedereinsetzungsfrist
eingegangener
Antrag
war
verspätet
.
Wiedereinsetzung
Frist
Einlegung
Berufung
konnte
auch
Amts
gewährt
werden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung