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2163 lines
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NAMEN
Verkündet
:
28
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
f.
.
Unfallbegriff
anfänglich
willensgesteuerter
dann
aber
weiteren
Verlauf
mehr
gezielter
beherrschbarer
Eigenbewegung
Versicherungsnehmers
.
Urteil
28
.
Januar
6/08
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
28
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilsenates
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
13
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Beruf
selbständiger
Maurer
unterhält
Beklagten
Unfallversicherung
.
Versicherungsverhältnis
liegen
Allgemeine
Unfallversicherungs-Bedingungen
Folgenden
:
zugrunde
auszugsweise
folgt
lauten
:
"
1
.
ist
versichert
?
Unfall
liegt
versicherte
Person
plötzlich
außen
Körper
wirkendes
Ereignis
Unfallereignis
unfreiwillig
Gesundheitsschädigung
erleidet
.
5
.
Fällen
ist
Versicherungsschutz
ausgeschlossen
?
Ausgeschlossen
sind
folgende
Beeinträchtigungen
:
Schäden
Bandscheiben
Blutungen
inneren
Organen
Gehirnblutungen
.
Versicherungsschutz
besteht
jedoch
Vertrag
fallendes
Unfallereignis
Ziffer
überwiegende
Ursache
ist
.
"
11
.
Februar
führte
Kläger
Baustelle
Estrichund
Putzarbeiten
.
schleppte
schweren
Sack
Material
enthielt
rechten
Schulter
beging
Plattenweg
Richtung
Hauseingang
.
entgegenkommenden
Handwerker
ausweichen
wollte
trat
Fuß
Rand
Plattenweges
etwa
tiefer
gelegene
Grünfläche
kam
Fall
.
Versuch
Sack
festzuhalten
führte
Drehbewegung
verspürte
noch
Aufprall
Erdboden
heftigen
Schmerz
unteren
.
stationärer
Behandlung
12
.
24
.
Februar
wurde
Kläger
4
.
März
Bandscheibenvorfalles
operiert
;
Darstellung
sind
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
behoben
.
Kläger
machte
Beklagten
bedingungsgemäße
Voll-)Invalidität
geltend
.
lehnte
Versicherungsleistung
Bandscheibenschäden
Versicherungsschutz
ausgeschlossen
seien
überdies
Unfallereignis
vorliege
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
Zahlung
Invaliditätsrente
monatlich
1
.
Februar
verurteilt
Kläger
aber
begehrten
Zinsen
Invaliditätsleistung
lediglich
Zinsen
zugesprochen
.
Urteil
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
Kläger
Antrag
angeschlossen
hat
Beklagte
Zahlung
weiterer
Invaliditätsleistung
Zinsen
verurteilen
.
Anschlussberufung
hatte
vollem
Umfang
Erfolg
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
hat
.
wendet
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
insoweit
Erfolg
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
habe
Unfall
.
S.
Ziffer
erlitten
.
Gesundheitsschädigung
sei
eigene
Verlauf
willensgesteuerte
Bewegung
Klägers
ausgelöst
worden
Tritt
tiefer
Plattenweg
gelegene
Grünfläche
gefolgt
sei
.
genüge
Unfallbegriff
auszufüllen
;
körperlicher
Aufprall
Eintritt
Gesundheitsschädigung
sei
Voraussetzung
.
Zwar
schließe
Ziffer
5.2.1
Schäden
Bandscheibe
grundsätzlich
.
Falle
bestehe
aber
dennoch
Versicherungsschutz
Versicherungsvertrag
fallendes
Unfallereignis
Ziffer
überwiegende
Ursache
sei
.
Beweis
sei
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
geführt
Unfallereignis
%
also
überwiegend
Ursache
Bandscheibenvorfalls
.
Insbesondere
habe
Sachverständige
festgestellt
deutlicher
degenerativer
Veränderungen
Wirbelsäule
Bereich
unteren
Lendenwirbel
jederzeit
auch
Trauma
Bandscheibenvorfall
hätte
kommen
können
.
Ausschluss
könne
altersgerecht
degenerierte
Wirbelsäule
gelten
gesunde
Wirbelsäule
"
Menschen
Kindergartenalters
"
gebe
.
Dann
aber
würde
Wiedereinschlussklausel
Bandscheibenschäden
Versicherungsnehmer
Kleinkinder
ausgenommen
Geltung
kommen
.
Auslegungsergebnis
könne
richtig
sein
.
Kläger
sei
Invalidität
Invaliditätsgrad
jedenfalls
%
Jahres
Unfall
eingetreten
Monaten
ärztlich
festgestellt
geltend
gemacht
.
Invaliditätsgrad
bemesse
normale
körperliche
geistige
Leistungsfähigkeit
insgesamt
beeinträchtigt
sei
.
Bemessung
habe
Gliedertaxe
orientieren
auch
unmittelbar
einschlägig
sei
dürfe
Wertungswiderspruch
führen
.
Hinblick
überzeugenden
Ausführungen
Sachverständigen
Richtigkeit
Beschreibung
Beschwerden
Klägers
Zweifel
habe
spreche
sehr
viel
Kläger
voll
invalide
jedenfalls
zu
%
invalide
anzusehen
.
So
führe
Verlust
Beines
schon
Invalidität
%
Verlust
durchaus
noch
normales
Leben
zulasse
.
könne
Kläger
Rede
sein
regelmäßig
Schmerzmittel
benötige
Inkontinenz
Einlagen
tragen
müsse
radialen
Bewegungen
mehr
ausführen
könne
angewiesen
sei
Gehen
Ausfälle
habe
Fuß
nur
Nahbereich
ca.
m
bewege
.
Alltag
könne
nur
Hilfe
Familie
dritter
Personen
bewältigen
.
Schmerzproblematik
bedingten
psychischen
Beeinträchtigungen
handele
krankhafte
Störungen
psychischer
Reaktionen
.
S.
Ausschlusstatbestandes
Ziffer
resultierten
Unfall
verursachten
körperlichen
Folgen
.
Minderung
Invaliditätsgrades
Vorinvalidität
Sinne
bereits
Unfall
vorhandenen
dauernden
Beeinträchtigung
betroffenen
Körperteile
scheide
.
degenerative
Vorschaden
Klägers
sei
Sachverständigen
Alter
völlig
normal
klassische
Symptome
gewesen
.
Allenfalls
komme
Berücksichtigung
mitwirkender
Vorschäden
Ziffer
Betracht
.
Auch
sei
jedoch
verneinen
.
Krankheiten
Gebrechen
hätten
Unfallereignis
verursachte
Gesundheitsschädigung
Folgen
mitgewirkt
Kläger
lediglich
altersbedingte
normale
Verschleißzustände
fänden
.
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
bestehe
Veranlassung
Beklagte
Schluss
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsachen
vorgetragen
habe
Wiederaufnahmegrund
.
S.
§
Abs.
Nr.
bilden
könnten
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
folgen
ist
Berufungsgericht
lediglich
Kläger
11
.
Februar
Unfall
.
Ziffer
erlitten
hat
.
liegt
Unfall
versicherte
Person
plötzlich
außen
Körper
wirkendes
Ereignis
unfreiwillig
Gesundheitsschädigung
erleidet
.
Unfall
ist
Versicherten
beherrschbare
Bezug
verursachte
Gesundheitsschädigung
unfreiwillige
Geschehen
anzusehen
.
Voraussetzungen
sind
auch
dann
gegeben
Willen
Versicherten
getragene
gesteuerte
Eigenbewegung
plötzlichen
Einwirkung
außen
führt
ursprünglich
zwar
gewollten
bewusst
eingeleiteten
Tritts
Vertiefung
Plattenweg
dann
aber
unerwarteten
Ausweichbewegung
nachfolgendem
Straucheln
Fall
ist
Kläger
willentlich
problemlos
getragene
Last
ebenfalls
unerwartete
Eigendynamik
entfaltet
hat
Kläger
abgefangen
abgestützt
werden
musste
.
anfänglich
willensgesteuerte
Eigenbewegung
war
weiteren
Verlauf
mehr
gezielt
Kläger
beherrschbar
so
Eigenbewegung
äußere
Einwirkung
zusammengetroffen
sind
äußere
Einwirkung
ihrerseits
veränderte
mehr
beherrschbare
Eigenbewegung
genommen
hat
vgl.
Senatsurteile
23
November
IVa
VersR
;
12
.
Dezember
IVa
VersR
;
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Knappmann
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Unfallversicherung
8
.
Aufl
.
Anm
.
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
OLG
VersR
;
OLG
217
;
OLG
.
Schon
ist
Unfallbegriff
.
S.
erfüllt
.
zusätzliches
Aufschlagen
Boden
ist
anders
Revision
meint
erforderlich
.
kommt
Zusammenhang
Kläger
starken
Schmerz
verspürte
Aufprall
Boden
kam
.
2
.
Schädigung
Bandscheiben
Kläger
zugezogen
Vortrag
bedingungsgemäßen
Invalidität
geführt
hat
ist
5.2.1
dort
genannten
Voraussetzungen
allerdings
Versicherungsschutz
grundsätzlich
ausgeschlossen
.
Klausel
nimmt
bestimmte
Gesundheitsschädigungen
Leistungsversprechen
Versicherers
Unfallereignis
vorangegangen
ist
überwiegend
ursächlich
gesundheitliche
Beeinträchtigung
darstellt
.
Leistungsausschluss
Versicherer
Beweislast
trägt
ist
Sache
Versicherungsnehmers
insbesondere
überwiegende
Ursächlichkeit
Unfallereignisses
darzulegen
beweisen
vgl.
Senatsbeschluss
24
.
September
VersR
.
5
;
OLG
aaO
;
255
;
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
Unfallereignis
überwiegende
Ursache
Gesundheitsschädigung
ist
gesicherter
Tatsachengrundlage
gebildet
.
bisherigen
Feststellungen
Punkt
sind
verfahrensfehlerhaft
getroffen
lassen
Schluss
Kläger
obliegende
-9-
weis
gelungen
ist
;
insbesondere
ist
derzeit
auszugehen
Unfallereignis
%
Ursache
Kläger
aufgetretenen
Bandscheibenvorfalles
gewesen
ist
.
abschließende
Beurteilung
ist
erst
weiterer
Sachaufklärung
möglich
;
wird
Berufungsgericht
nachzuholen
haben
.
Parteien
streiten
gegebenenfalls
Verursachungsanteil
traumatische
Folge
Unfallereignisses
Ergebnis
bereits
vorhandener
degenerativer
Veränderungen
gewesen
ist
Unfallereignis
lediglich
Gelegenheitsursache
erweist
.
hat
Berufungsgericht
Ausführungen
hinreichend
Augen
geführt
.
geht
anders
Berufungsurteil
dargestellt
Leistungsausschluss
schon
degenerativen
Veränderungen
altersgemäß
praktisch
Versicherten
vorhanden
sind
Tragen
kommt
Wiedereinschluss
nahezu
Anwendungsbereich
verbliebe
.
Unfallereignis
muss
ausschließliche
Ursache
Versicherungsschutz
ausgenommene
Schädigung
Bandscheiben
gewesen
sein
Wiedereinschluss
erreichen
.
Ebenso
ist
degenerative
Veränderungen
Wirbelsäule
Gesundheitsschädigung
nur
untergeordnete
Rolle
gespielt
haben
.
ist
lediglich
erforderlich
Versicherungsnehmer
nachzuweisen
Unfallereignis
überwiegende
Ursache
gewesen
ist
auch
degenerative
Veränderungen
Gesundheitsschädigung
beigetragen
haben
mögen
.
kommt
bereits
Wortlaut
Klausel
hinreichend
Ausdruck
.
Berufungsgericht
stützt
Überzeugung
prozentuale
Gewichtung
Verursachungsanteile
Unfallereignis
einerseits
degenerativen
Veränderungen
andererseits
sei
anzusetzen
ausschließlich
schriftliche
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
mündliche
Erläuterungen
.
Sachverständige
ist
grundsätzlich
ausgegangen
traumatischen
Bandscheibenvorfall
Trias
adäquatem
Trauma
vorheriger
Beschwerdefreiheit
sofortigem
Einsetzen
Beschwerden
Ereignis
erforderlich
ist
.
Sicht
Sachverständigen
kann
Fehltritt
Bodenvertiefung
nachfolgendem
Sturz
Berücksichtigung
gleichzeitig
Kombination
einsetzenden
Biegekräfte
traumatische
Auslösen
Bandscheibenvorfalls
allein
genügen
so
auch
insoweit
unerheblich
ist
Kläger
Schmerzzustand
erst
Aufschlagen
Boden
verspürt
hat
Aufschlagens
Boden
auslösendem
Ereignis
notwendig
bedarf
.
Jedoch
beruht
Sachverständigen
erfolgte
Bemessung
Verursachungsbeiträge
ersichtlich
Schätzung
schriftlichen
Gutachten
zudem
begründet
wird
;
enthält
lediglich
näher
erläuterte
Feststellung
Sicht
Sachverständigen
sei
Anteil
begleitenden
verschleißbedingten
Veränderungen
geringer
Mitwirkungsanteil
Unfalls
"
.
Anlässlich
mündlichen
Anhörung
hat
Sachverständige
u.a.
ausgeführt
beurteilende
Vorfall
falle
mehr
normale
Bewegung
täglich
passieren
könne
.
lägen
verschleißbedingte
Veränderungen
Wirbelsäule
Kläger
.
Kombination
begünstige
Auftreten
Vorfalles
.
Wahrscheinlichkeit
jungen
Menschen
gesunder
Wirbelsäule
ereignet
hätte
halte
deutlich
geringer
.
Letztlich
gebe
verlässlichen
medizinischen
Daten
Gutachten
zugrunde
legen
könne
.
stummen
habe
zwar
Anhaltspunkte
könne
aber
auch
ausschließen
.
Berufungsgericht
hat
dargelegt
Unwägbarkeiten
fehlenden
Begründung
Sachverständigen
gewonnene
Ergebnis
Beurteilung
gefolgt
zuverlässigen
gesicherten
Einschätzung
Verursachungsbeiträge
%
Unfall
%
Vorschäden
ausgegangen
ist
mithin
Kläger
führenden
Beweis
erbracht
angesehen
hat
.
ist
Aufgabe
Tatrichters
Gutachten
gerichtlich
bestellter
Sachverständiger
sorgfältig
kritisch
würdigen
Ausräumung
möglicher
Unvollständigkeiten
Unklarheiten
Zweifel
hinzuwirken
Senatsurteil
3
.
Dezember
.
m.w
.
;
Urteil
4
.
März
.
kann
geboten
sein
weiteres
Gutachten
einzuholen
insbesondere
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
insgesamt
zumindest
einzelnen
Punkten
vage
unsicher
erscheint
Senatsurteil
15
.
Juni
VersR
.
Anforderungen
genügt
Berufungsurteil
.
Berufungsgericht
ist
entscheidenden
Fragen
eingegangen
hat
bereits
Berufungsbegründung
beanstandete
Sichtweise
Landgerichts
eigen
gemacht
Einwendungen
Beklagten
auseinanderzusetzen
.
Begründung
erschöpft
Bezugnahme
landgerichtliche
Urteil
indes
sorgfältige
auch
kritische
Würdigung
Sachverständigengutachtens
ersetzen
kann
.
Berufungsgericht
geht
ferner
Beklagten
beigebrachte
vorgerichtliche
Gutachten
Sachverständigen
anderen
Ergebnissen
gerichtliche
Sachverständige
gelangt
ist
Operationsbericht
4
.
März
damals
vorgefundenen
narbig
eingeheilten
Sequesteranteile
deutliche
Hinweise
älteres
Bandscheibenleiden
entnommen
hat
.
Ebenso
hat
Beweisantrag
Beklagten
weiteres
gerichtliches
Gutachten
einzuholen
§
Abs.
beschieden
.
Beweisantrag
darf
Berufungsgericht
aber
nur
übergehen
Ausschöpfung
bisherigen
Beweismittel
Möglichkeiten
Sachverhaltsaufklärung
bereits
vorliegende
Gutachten
vollständig
überzeugend
hält
Gründe
Urteil
ausführlich
darlegt
.
fehlt
.
hat
gerade
nachvollziehbar
gemacht
geboten
war
zusätzliches
Gutachten
einzuholen
.
Legt
Partei
medizinisches
Gutachten
Gegensatz
Erkenntnissen
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
steht
ist
Tatrichter
besondere
Sorgfalt
gefordert
.
darf
Falle
auch
Falle
widersprechender
Gutachten
zweier
gerichtlich
bestellter
Sachverständiger
Streit
Sachverständigen
entscheiden
einleuchtende
logische
Begründung
Vorzug
gibt
vgl.
Senatsurteile
24
.
September
VersR
.
11
;
22
.
September
VersR
jeweils
m.w
.
.
Erst
Aufklärungsbemühungen
erfolglos
geblieben
sind
darf
Tatrichter
Diskrepanzen
frei
würdigen
Gutachten
schlüssiger
Begründung
anschließt
vgl.
Senatsurteil
3
.
aaO
;
Urteil
27
.
März
.
Dann
muss
Beweiswürdigung
erkennen
lassen
widersprechenden
Ansichten
Sachverständigen
gegeneinander
abgewogen
worden
sind
Herausarbeitung
abweichenden
Standpunkte
weiteren
Aufklärungsmöglichkeiten
ergeben
haben
Senatsurteil
3
.
Dezember
aaO
;
Urteil
23
.
September
.
lässt
Berufungsurteil
ebenfalls
entnehmen
.
3
.
Berufungsurteil
leidet
noch
weiteren
wesentlichen
Mangel
.
selbst
Kläger
Beweis
geführt
hätte
Unfallereignis
überwiegende
Ursache
geltend
gemachte
Gesundheitsschädigung
gewesen
ist
hat
Berufungsgericht
versäumt
ausreichende
Feststellungen
Auswirkungen
Gesundheitsschädigung
insbesondere
Invaliditätsgrad
treffen
.
Auch
hier
obliegt
Kläger
Nachweis
konkrete
Ausgestaltung
Gesundheitsschadens
Dauerhaftigkeit
führen
Senatsurteile
17
.
Oktober
;
12
November
ZR
r+s
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
Kläger
sei
"
jedenfalls
%
invalide
"
Ergebnis
persönlichen
Anhörung
Klägers
Beschwerdebild
subjektiv
geschildert
hat
abgeleitet
Sachverständige
geschilderte
Beschwerdebild
verifizierbar
gehalten
habe
.
Invaliditätsgrad
selbst
ist
Sachverständige
gehört
worden
.
Frage
findet
gerichtliche
Beweisanordnung
;
war
insgesamt
Gegenstand
Beweiserhebung
.
Berufungsgericht
Punkt
Einholung
ergänzenden
abgesehen
hat
wird
Berufungsurteil
ersichtlich
.
Eigene
Sachkunde
Berufungsgericht
eigenständigen
Beurteilung
medizinischer
Fragen
Lage
versetzt
hätte
ist
gleichfalls
erkennbar
.
Beklagte
hat
ausdrücklich
Einholung
Sachverständigengutachtens
berufen
;
Berufungsgericht
hat
auch
Beweisantrag
Begründung
übergangen
.
Hier
wird
weitere
Feststellungen
treffen
müssen
Art
Umfang
unfallbedingter
Invalidität
anbelangt
.
Erst
Art
Ausmaß
tatrichterlich
bislang
festgestellten
Beeinträchtigungen
feststehen
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
Frage
nachgehen
müssen
Beklagten
geltend
gemacht
Voraussetzungen
Ausschlusstatbestandes
Ziffer
"
krankhafte
Störungen
psychischer
Reaktionen
"
vorliegen
können
.
Senat
verweist
Voraussetzungen
Klausel
bisherige
Rechtsprechung
Urteile
29
.
September
;
19
.
März
VersR
;
.
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
lassen
aber
auch
sonst
Schluss
Klägers
sei
Invaliditätsgrad
Höhe
%
auszugehen
.
Berufungsgericht
hergestellte
Bezug
Gliedertaxe
Kläger
ersichtlich
einschlägig
ist
ist
fehlerhaft
.
Höhe
Versicherer
gegebenenfalls
erbringende
Invaliditätsleistung
hat
bestimmt
Grad
dauerhaften
Beeinträchtigung
normalen
körperlichen
geistigen
Leistungsfähigkeit
grundsätzlich
Hinzuziehung
Sachverständigen
ermitteln
ist
.
Feste
abstraktgenerellen
Maßstab
basierende
Invaliditätsgrade
finden
lediglich
Verlust
Funktionsunfähigkeit
bestimmter
Gliedertaxe
Einzelnen
aufgeführter
Körperteile
.
Fällen
kommt
genauen
Auswirkungen
gesundheitlichen
Beschädigung
.
Vielmehr
steht
Invaliditätsgrad
Gliedertaxe
unverrückbar
;
allgemeinen
Regelungen
Invaliditätsbemessung
treten
vgl.
Senatsurteil
17
.
Januar
VersR
.
Kläger
behaupteten
Dauerschäden
hat
schon
tun
Gliedertaxe
einordnen
lassen
.
ist
Vergleich
Gliedertaxe
überhaupt
statthaft
etwa
Kläger
geltend
gemachten
Beeinträchtigungen
Invaliditätsgrad
Verlust
Beines
noch
kann
konkrete
Bemessung
Invaliditätsgrades
ersetzen
auch
nur
ergänzen
;
schon
gar
kann
Einholung
Sachverständigengutachtens
entbehrlich
machen
.
Auch
Grunde
steht
Ergebnis
Berufungsgerichts
Kläger
sei
%
invalide
tragfähigen
Grundlage
.
4
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgericht
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
abgelehnt
hat
sind
schließlich
frei
Rechtsfehlern
.
§
Abs.
Nr.
hat
Gericht
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
insbesondere
dann
anzuordnen
nachträglich
Tatsachen
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
werden
Wiederaufnahmegrund
.
S.
§
bilden
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
m.w
.
;
weiteren
Voraussetzungen
§
kommt
Revisionserwiderung
.
Vorliegen
Wiederaufnahmegrundes
war
hier
auszugehen
.
Bestimmung
§
Berufungsgericht
abstellt
gilt
Anwendungsbereich
§
vgl.
nur
Zöller/Greger
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
genügt
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
vorgetragenen
Tatsachen
glaubhaft
gemacht
werden
Zöller/Greger
aaO
;
MünchKomm/Wagner
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auseinandersetzung
glaubhaft
gemachten
neuen
Prozessstoff
gehört
wiedereröffnete
mündliche
Verhandlung
.
Berufungsgericht
ist
Entscheidung
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
unerheblich
Kläger
Tatsachen
anders
Beklagte
nachgereichten
Schriftsatz
dargestellt
ebenfalls
Beweis
Richtigkeit
Behauptungen
angeboten
hat
.
nachträgliche
Vortrag
Beklagten
hat
Wiederaufnahmegrund
§
Nr.
Gegenstand
Restitutionsgrund
darstellt
Urteil
gegnerischen
Partei
Beziehung
Rechtsstreit
verübte
Straftat
erwirkt
ist
.
Straftat
kann
versuchten
Prozessbetrug
liegen
nämlich
gegnerische
Partei
wissentlich
unwahr
vorgetragen
hat
Zöller/Greger
aaO
§
Rdn
.
.
Kläger
hat
behauptet
habe
nur
noch
eingeschränkten
Bewegungsradius
Drehungen
Oberkörpers
seien
mehr
möglich
könne
Auto
fahren
sei
Gehhilfe
angewiesen
.
hat
Sachverständigen
stark
hinkendes
Gangbild
gezeigt
.
Beobachtungen
Beklagten
beauftragten
Detektive
hat
Kläger
hingegen
wiederholt
Gehstock
bewegt
nennenswerte
Bewegungseinschränkungen
Hinken
waren
erkennbar
;
habe
längere
Autofahrten
unternommen
Arbeiten
Haus
Garten
verrichtet
.
Schließlich
sind
Kläger
verschiedene
Ermittlungen
Körperverletzung
anhängig
aktiv
Prügeleien
verwickelt
gewesen
sein
soll
.
Ferner
soll
Kläger
Dritten
handwerkliche
Dienstleistungen
Entgelt
angeboten
haben
Internet
Manager
Musikgruppe
aufgeführt
sein
.
Umstände
passen
Bild
versicherten
Person
Invaliditätsgrad
jedenfalls
%
geltend
macht
.
Berufungsgericht
hätte
Umständen
nachgehen
müssen
.
Beklagte
muss
Zusammenhang
verweisen
lassen
bereits
Teilunterliegens
erster
Instanz
gehabt
haben
Detektiv
einzuschalten
.
konkreten
Anhalt
Beklagte
beigebrachten
Glaubhaftmachung
erst
späteren
Zeitpunkt
ergeben
hat
ist
Versicherer
verpflichtet
Ermittlungen
Versicherungsnehmer
einzuleiten
Gegenteiliges
bekannt
wird
Leitbild
redlichen
Versicherungsnehmers
ausgehen
darf
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
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Entscheidung
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