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105 lines
914 B

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Felsch
17
.
Dezember
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Beschwerdebegründung
grundsätzliche
Frage
aufwirft
Berufungsgericht
Recht
hier
Inkrafttreten
Vorschrift
vereinbarte
Abtretungsverbot
§
Abs.
angewendet
hat
ist
Entscheidungserheblichkeit
Rechtsfrage
ausreichend
dargelegt
.
Beklagte
hat
Beschwerde
ausgeräumt
Berufen
fehlende
Aktivlegitimation
§
Abs.
hier
bereits
Landgericht
angenommen
hat
rechtsmißbräuchlich
darstellt
§
.
Dr.
Felsch