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2256 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bemessung
Invaliditätsleistung
maßgeblichen
Gliedertaxe
schließt
Verlust
Funktionsunfähigkeit
funktionell
höher
bewerteten
rumpfnäheren
Gliedes
Verlust
Funktionsunfähigkeit
rumpfferneren
hier
:
Schulter
Hand
rechten
Arms
.
Addition
einzelnen
Invaliditätsgrade
findet
.
Führt
Funktionsunfähigkeit
rumpfferneren
Körperteils
höheren
Invaliditätsgrad
Funktionsunfähigkeit
rumpfnäheren
Körperteils
so
stellt
Invaliditätsleistung
rumpffernere
Körperteil
Untergrenze
geschuldeten
Versicherungsleistung
.
Urteil
14
.
Dezember
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
schlussrevision
Beklagten
wird
angefochtene
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Invaliditätsansprüche
Bekla
gten
geschlossenen
Unfallversicherung
geltend
.
9
.
August
stürzte
Leiter
Schultergelenk
rechten
Armes
auskugelte
Läsion
Plexus
achialis
Schädigung
Arm
Hand
versorgenden
Nervengeflechts
kam
.
Versicherungsvertrag
sieht
Invaliditätssumme
progressiven
Invaliditätsstaffel
%
.
liegen
bezüglich
Progression
zugrunde
.
enthalten
§
u.a.
folgende
Bestimmungen
:
Invaliditätsleistung
Führt
Unfall
dauernden
Beeinträchtigung
körperlichen
geistigen
Leistungsfähigkeit
Invalidität
Versicherten
so
entsteht
Anspruch
Kapitalleistung
Invaliditätsfall
versicherten
Summe
.
Höhe
Leistung
richtet
Grad
Invalidität
.
feste
Invaliditätsgrade
gelten
Nachweises
höheren
geringeren
Invalidität
Verlust
Funktionsunfähigkeit
:
Arms
Schultergelenk
Arms
Ellenbogengelenks
Arms
Ellenbogengelenks
Hand
Handgelenk
Daumens
Zeigefingers
anderen
Fingers
Teilverlust
Funktionsbeeinträchtigung
Körperteile
wird
entsprechende
Teil
Prozentsatzes
angenommen
.
Sind
Unfall
körperliche
geistige
Funktionen
beeinträchtigt
so
werden
Invalid
itätsgrade
ergeben
zusammengerechnet
.
%
werden
jedoch
angenommen
.
"
%
%
%
%
%
%
%
Grundlage
macht
Kläger
geltend
liege
vollständige
Funktionsunfähigkeit
rechten
Arms
Gliedertaxwert
%
zugrunde
legen
sei
.
Berücksichtigung
Progressionsstaffel
stehe
Versicherungsleistung
.
Beklagte
hat
Funktionsbeeinträchtigung
Armwert
anerkannt
insgesamt
56.242,45
gezahlt
.
Differenzbetrag
Rechtsanwaltskosten
macht
Kläger
Klage
geltend
.
Landgericht
hat
Einholung
unfallchirurgischen
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
verurteilt
Kläger
Zinsen
zahlen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
lan
dgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
begehrt
Anschlussrevision
Abweisung
Klage
insgesamt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
Klägers
hat
Erfolg
.
Anschlussrevision
Beklagten
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
soweit
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
Kläger
könne
Zahlung
Invaliditätsentschädigung
Höhe
verlangen
.
entspreche
Armwerts
%
vereinbarten
Versicherungssumme
Einbeziehung
Progressionsstaffel
.
seien
Feststellungen
Sachverständigen
zugrunde
legen
.
sei
schriftlichen
Gutachten
mündlichen
Anhörung
idersprüchlichen
Ergebnissen
gekommen
habe
lediglich
schriftlichen
Gutachten
festgestellte
Beeinträchtigung
Arms
Anhörung
aufgeschlüsselt
.
ergänzenden
Einholung
neurologischen
Gutachtens
bedürfe
Sac
hverständigen
jedenfalls
Mindestbeeinträchtigung
festgestellt
worden
sei
.
Anwendung
Gliedertaxe
sei
Position
"
Arm
Schu
ltergelenk
"
auszugehen
zusätzliche
Berücksichtigung
auch
Gliedertaxenbereiche
Finger
Hand
Ellenbogen
Betracht
komme
.
sei
allein
Sitz
unfallbedingten
Schädigung
ustellen
hier
Schultergelenk
Arms
liege
.
dort
verletzten
Nerven
zugleich
Beeinträchtigungen
auch
nterarms
Hand
geführt
hätten
sei
Bemessung
gesamten
Arm
vereinbarten
Taxwertes
bereits
berücksichtigt
.
andere
Betrachtung
Fällen
Polytraumas
geboten
sei
könne
offen
bleiben
derartiger
Fall
vorliege
.
Auch
Addition
Gliedertaxeneinzelwerte
§
komme
Betracht
Klausel
lediglich
Funktion
verschiedener
rperglieder
beziehe
.
Allerdings
dürfe
Berechnung
maßgebliche
rpernähere
Glied
ermittelte
Funktionsbeeinträchtigung
zurückbleiben
körperfernere
Glied
ermittelt
werde
.
Sachverständige
habe
Beeinträchtigung
Arms
bewertet
ausgehend
Invaliditätsgrad
Arms
%
inem
Anspruch
%
Versicherungsleistung
führe
.
Umfang
Beeinträchtigung
Hand
allein
habe
Sachverständige
aber
schon
%
geschätzt
Invaliditätsgrad
Hand
%
Versicherungsleistung
Anspruch
Klägers
Höhe
%
führe
.
Untergrenze
%
müsse
Kläger
nur
Hand
auch
weitere
Teile
Arms
beeinträchtigt
worden
seien
erhöht
werden
.
gesamte
Quote
sei
Armwerts
%
Versicherungsleistung
schätzen
.
Kläger
könne
Ersatz
entstandenen
vorgerichtlichen
Kosten
verlangen
schlüssigen
Darlegung
hle
Rechtsanwalt
Tätigkeiten
beauftragt
habe
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
nur
teilweise
stand
.
1
.
Revision
Klägers
ist
unbegründet
.
über
%
hinausgehende
Invaliditätsentschädigung
steht
Kläger
jedenfalls
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Addition
Invaliditätswerte
stattfindet
Verlust
Fun
ktionsunfähigkeit
rumpfnäheren
Körperteils
zugleich
Verlust
Funktionsunfähigkeit
rumpfferneren
Körperteils
vorliegt
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
verständiger
Würdigung
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
verstehen
muss
.
kommt
Verständnismöglichkeiten
Versicherungsnehmers
versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse
auch
Interessen
Senatsurteil
23
.
Juni
85
;
Senatsbeschluss
24
.
Juni
VersR
.
.
sind
Versicherungsbedingungen
selbst
interpretieren
vergleichende
Betrachtung
anderen
Bedi
ngungen
Versicherungsnehmer
regelmäßig
bekannt
sind
auch
bekannt
sein
müssen
so
bedingungsübe
rgreifende
Würdigung
vornherein
verschlossen
bleibt
.
ehungsgeschichte
Bedingungen
hat
ebenso
spätere
Entwic
klung
Betracht
bleiben
Senatsurteil
15
.
Dezember
VersR
.
.
Verständnis
bemühter
Versicherungsnehmer
entnimmt
zunächst
Beklagte
Invaliditätslei
stung
verspricht
Fall
Unfall
dauernden
Beeinträchtigung
körperlichen
geistigen
Leistungsfähigkeit
Inval
idität
führt
.
Grundlage
Berechnung
Leistung
bilden
icherungssumme
Grad
unfallbedingten
Invalidität
.
Höhe
Leistungen
Einzelnen
bemisst
kann
Versicherungsnehmer
§
dort
genannten
Körperteile
Sinnesorgane
entnehmen
.
Gliedertaxe
bestimmt
abstrakten
generellen
Maßstab
feste
Invaliditätsgrade
Verlust
gleichgestellter
Funktionsunfähigkeit
benannten
Glieder
.
Gle
iches
gilt
Verlust
Funktionsunfähigkeit
abgegrenzten
Teilbereichs
Gliedes
.
Demgemäß
beschreibt
Regelung
abgegrenzte
Teilbereiche
Armes
ordnet
Teilbereich
festen
Invaliditätsgrad
Rumpfnähe
Teilgliedes
steigt
.
Gliedertaxe
stellt
Verlust
Funktionsunfähigkeit
genannten
Gliedmaßen
Teilbereiche
durchgängig
allein
Sitz
unfallbedingten
Schädigung
vgl.
Verständnis
Gliedertaxe
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
.
11
;
24
.
Mai
VersR
;
17
.
Januar
VersR
;
23
.
Januar
.
Systematik
Gliedertaxe
kann
Versicherungsnehmer
ferner
entnehmen
Bereiche
Arm
Bein
zusammenhängenden
Körperteile
abgestufte
Invaliditätsgrade
festgesetzt
werden
Arm
Bewertung
Invalidität
%
beginnen
Arm
Schultergelenk
%
nden
.
trägt
Gliedertaxe
Umstand
Rechnung
Glie
dverluste
Entsprechendes
gilt
völlige
teilweise
Gebrauchsunfähigkeit
zunehmender
Rumpfnähe
Stelle
Körperglied
verloren
gegangen
Gebrauchsbeeinträchtigungen
auslösende
Ursache
lokalisieren
ist
wachsender
Einschränkung
generellen
Leistungsfähigkeit
Menschen
führen
vgl.
Senatsurteile
9
Juli
VersR
;
17
.
Oktober
VersR
;
30
.
Mai
;
9
.
Aufl
.
Ziff
.
.
;
Knappmann
.
Ausgehend
erkennt
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
Verlust
Funktionsunfähigkeit
Armes
Schultergelenk
nur
höchsten
Invaliditätsgrad
%
bemessen
wird
hierin
zugleich
Beeinträchtigung
igen
Teilglieder
Armes
enthalten
ist
.
Gliedertaxe
genannten
Invaliditätssätze
ist
bereits
mitberücksichtigt
nfallbedingte
Verlust
Gebrauchsunfähigkeit
Gliedteils
verbleibenden
Gliedrest
auswirkt
.
resultiert
Ansteigen
Invaliditätsprozentsatzes
zunehmender
Rumpfnähe
Gliedve
-9-
lustes
Funktionsstörung
Senatsurteile
17
.
Januar
aaO
;
30
.
Mai
aaO
.
Anderenfalls
wäre
Grund
ersichtlich
Invaliditätsgrad
kontinuierlich
Rumpfnähe
nsteigt
.
Wären
Invaliditätsgrade
verschiedenen
Teilglieder
oliert
berechnen
addieren
so
müsste
gesonderte
Bewertung
rumpfnäheren
Teilglieder
Berücksichtigung
rumpffe
rneren
erfolgen
.
Grundsatz
Addition
einzelnen
Invalidität
swerte
erfolgt
wird
Versicherungsnehmer
auch
entnehmen
gesamten
Arm
Schultergelenk
lediglich
maximale
Invalidität
%
vorgesehen
ist
.
Wären
Teilglieder
addieren
würde
Versicherungsnehmer
bereits
vollständiger
Invalidität
Hand
Handgelenk
Finger
Invalidität
erreichen
.
Käme
noch
Arm
Ellenbogengelenks
so
äbe
häufig
Invalidität
über
%
Deckelung
%
würde
jeweils
erst
Regelung
§
erreicht
vgl.
OLG
425
;
;
4
.
Aufl
.
Ziff
.
.
20
;
VVG/Rüffer
2
.
Aufl
.
Ziff
.
.
.
Ferner
ersieht
Versicherungsnehmer
Gliedertaxe
Verlust
Funktionsunfähigkeit
aufgeführten
Körperteile
gleichstellt
.
spielt
Rolle
etwa
Verlust
Armes
Hand
Funktionsunfähigkeit
Gliedes
Gelenk
verbleibender
Teilfunktionsfähigkeit
gleichstehen
muss
gleichwohl
aber
Invaliditätsgrad
Betracht
kommt
.
Versicherungsnehmer
kann
Gliedertaxe
vorgenommene
pauschalisierende
Bewertung
Invaliditätsgrades
urückführen
versicherungswirtschaftliche
medizinische
Rechtfertigung
ohnehin
erschließt
Senatsurteil
9
Juli
aaO
.
Bewertung
kann
Versicherungsnehmer
zugleich
entnehmen
Verlust
Körperteils
organs
Fall
Invaliditätsgrad
zieh
Funktionsunfähigkeit
.
wäre
aber
mehr
Fall
ktionsunfähigkeit
Invaliditätsgrade
rumpffernen
rumpfnahen
Körperteilen
zusammenzurechnen
wären
.
würde
Kläger
geltend
gemacht
Arm
Schultergelenk
vollständiger
Funktionsunfähigkeit
gleichzeitiger
Funktionsunfähigkeit
rumpffern
erer
Teilglieder
führen
Invaliditätsgrad
regelmäßig
deutlich
über
%
liegt
vollständigem
Verlust
Armes
Schultergelenk
etwa
Amputation
immer
nur
Höchstgrenze
Invalidität
%
gewähren
wäre
.
derart
unterschiedliche
Invaliditätsbemessung
erschließt
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
.
Kläger
kann
auch
Regelung
§
herleiten
bestimmt
Beeinträchtigung
hrerer
Körperteile
vorstehenden
Besti
mmungen
ermittelten
Invaliditätsgrade
zusammengerechnet
%
jedoch
angenommen
werden
.
Addition
greift
nur
Fall
vorangegangenen
Bestimmungen
isolierte
Invaliditätsgrade
anzusetzen
sind
.
kann
etwa
Betracht
kommen
Arm
Bein
beeinträchtigt
sind
Komb
ination
Invalidität
Gliedertaxe
Invaliditätsbestimmung
allgemeinen
Regelung
§
geht
.
Fall
liegt
hier
.
Erfolg
beruft
Revision
ferner
Unklarheitenregelung
gemäß
§
305c
Abs.
.
Unklar
sind
Klauseln
Ausschöpfung
Betracht
kommenden
Auslegungsmethoden
behebbarer
Zweifel
bleibt
mindestens
Auslegungen
rechtlich
vertretbar
sind
Senatsurteil
23
.
Juni
.
genügt
Unklarheit
Klausel
lediglich
ersten
Blick
unklar
erscheint
Streit
Auslegung
besteht
Prölss
28
.
Aufl
.
Vorbem
.
.
.
Grundlage
ist
obigen
Ausführungen
Mehrdeutigkeit
sonstige
Unklarheit
.
S.
305c
ersichtlich
.
Insbesondere
kann
Kläger
Gunsten
Rechtsprechung
Senats
Klauseln
Gliedertaxe
bezüglich
"
Fußes
Fußgelenk
"
Urteil
17
.
Januar
VersR
"
Hand
Handgelenk
Urteil
9
Juli
aaO
"
Armes
Schultergelenk
"
Urteile
24
.
Mai
aaO
12
.
Dezember
VersR
herleiten
.
Urteilen
hat
Senat
ediglich
entschieden
entsprechenden
Formulierungen
edertaxe
unklar
sind
Auslegung
erlaub
bereits
Funktionsunfähigkeit
Gelenks
isoliert
abzustellen
ist
auch
Interpretation
möglich
ist
Funktionsunfähigkeit
gesamten
Teilgliedes
Hand
Schulter
Fuß
nkommt
.
Fällen
kommt
§
305c
Versicherungsnehmer
günstigste
Auslegung
Betracht
mithin
Abstellen
allein
Funktionsunfähigkeit
Gelenkes
selbst
.
derartige
Fallkonstellation
geht
hier
Funktionsunfähigkeiten
verschiedenen
Teilbereichen
Armes
Schultergelenk
hinunter
Fingern
.
Frage
Funkt
ionsunfähigkeit
verschiedener
Teilglieder
Armes
Invaliditätsgrad
jeweils
rumpfnähere
Körperteil
Invalidit
rumpffernere
Körperteil
beinhaltet
hat
Senat
genannten
Entscheidungen
befasst
.
Selbst
Einzelfall
Betracht
kommt
Versicherungsnehmer
etwa
Regelung
ezüglich
"
Armes
Schultergelenk
"
verstehen
darf
Funktionsunfähigkeit
allein
Gelenk
ankommt
führt
zugleich
ausgehen
dürfte
Funktionsunfähigkeiten
weiterer
rumpfferner
Körperteile
etwa
Hand
seien
emessung
Invaliditätsgrades
addieren
vgl.
auch
280
;
OLG
;
aaO
.
Grundlage
entspricht
nahezu
einhellige
Meinung
Rechtsprechung
Schrifttum
Funktionsunfähigkeit
rumpfnäheren
Gliedes
Funktionsunfähigkeit
rumpfferneren
Gliedes
einschließt
Addition
Werte
Gliedertaxe
stattfindet
aaO
S.
282
;
OLG
;
OLG
;
OLG
r+s
;
LG
aaO
;
HK-VVG/Rüffer
aaO
;
aaO
;
Bruck/Möller/Leverenz
aaO
.
;
Private
Unfallversicherung
Ziff
.
.
40
;
Mangen
Versicherungsrechts-Handbuch
.
;
18
.
Aufl
.
.
f.
;
Kloth/
Unfallversicherung
.
;
Münchner
Anwaltshandbuch
2
.
Aufl
.
§
.
.
Lediglich
äußert
Bedenken
System
Gliedertaxe
hinre
ichend
transparent
sei
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
kaum
hinreichend
Augen
gestellt
werde
zusätzliche
B
eschwerden
unfallbedingte
krankhafte
Veränderungen
Sitzes
unmittelbaren
Verletzung
Beschwerden
bewertet
werden
sollten
aaO
Nr.
.
.
Jedenfalls
hier
Betracht
kommende
Fallgruppe
geht
Funktionsunfähigkeit
rumpfnäheren
Gliedes
Funktionsunfähigkeit
rumpfferneren
Gliedes
Bemessung
Invalidität
beinhaltet
kann
Versicherungsnehmer
genannten
Gründen
Bedingungen
entnehmen
Addition
einzelnen
Invaliditätsgrade
stattfindet
.
Einschränkung
erfährt
Auslegung
lediglich
Fall
Funktionsunfähigkeit
rumpfferneren
Körperteils
höheren
Invaliditätsgrad
führt
Funktionsunfähigkeit
rumpfnäheren
Körperteils
.
kommt
insbesondere
dann
Betracht
verschiedenen
Körperteile
vollständige
Funktionsunf
ähigkeit
erfahren
haben
nur
teilweise
beeinträchtigt
sind
.
Fall
stellt
Invaliditätsleistung
rumpffernere
rperteil
Untergrenze
geschuldeten
Versicherungsleistung
OLG
aaO
S.
;
OLG
r+s
;
.
;
aaO
.
22
;
Bruck/Möller/Leverenz
aaO
.
.
Grundlage
bisherigen
sachverständigen
Feststellungen
nachfolgend
3
.
ergibt
Funktionsbeeinträchtigung
Schultergelenk
körpernächstes
Glied
%
mithin
Invaliditätsleistung
%
%
%
.
Sachverständigen
Hand
ermittelten
Funktionsbeeinträchtigung
%
folgt
Invaliditätsleistung
%
%
%
Untergrenze
.
Berufungsgericht
bereits
weitere
Erhöhung
%
vorgenommen
hat
kann
Kläger
jedenfalls
Revision
höhere
Invalidität
beanspruchen
.
2
.
Erfolg
macht
Kläger
ferner
geltend
Berufungsg
ericht
hätte
vorgerichtlich
entstandenen
Rechtsanwaltskosten
Grundlage
geltend
gemachten
Geschäftsgebühr
gemäß
Nr.
VV
zumindest
anteilig
zuerkennen
müssen
.
fehlt
schlüssigen
Darlegung
Verzugsvoraussetzung
g
emäß
§
.
Kläger
hat
dargelegt
Prozessbevollmächtigten
zunächst
außergerichtlichen
Vertretung
beauftragt
Klagauftrag
erteilt
hat
.
Sollte
Kläger
nfang
unbedingten
Klagauftrag
erteilt
haben
so
fallen
auch
Täti
gkeiten
Erhebung
Klage
allein
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
vgl.
Vorbemerkung
Abs.
VV
.
3
.
Begründet
ist
Anschlussrevision
Beklagten
.
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
habe
Sachverständigen
angesetzten
Invaliditätswerten
rechte
Schultergelenk
%
rechten
Hand
%
ausgehen
dürfen
.
§
Abs.
Nr.
bestanden
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
begründeten
erneute
Feststellung
geboten
.
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
Sachverständigengutachtens
können
Gutachten
Person
Gutachters
ergeben
insbesondere
Gutachten
widersprüchlich
unvollständig
ist
Sachverständige
erkennbar
sachkundig
war
Urteile
15
Juli
;
8
.
Juni
.
Hier
sind
Feststellungen
Invaliditätswerte
Sac
hverständigen
Vergleich
schriftlichen
Gutachtens
Ausführungen
mündlichen
Verhandlung
teilweise
hvollziehbar
widersprüchlich
.
schriftlichen
Gutachten
hatte
Sachverständige
noch
insgesamt
allein
Armwert
orie
ntiert
bemessen
Teilwerte
Bewegungseinschränkung
Schulter
Handgelenke
0/10-Armwert
hochgradigen
Störung
Greiffunktion
rechten
Hand
angegeben
hatte
.
Systematik
entspricht
Gliedertaxe
einheitliche
Bewertung
Arms
vorsieht
einzelnen
Teilglieder
abstellt
.
ist
Sachverständige
dann
Ausführungen
mündlichen
Verhandlung
5
.
März
eingegangen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Sachverständige
Gesamtergebnis
lediglich
"
aufgeschlüsselt
"
.
So
hat
Gutachter
beispielsweise
schriftlichen
Gutachten
nträchtigung
rechten
Hand
angegeben
Invaliditätswert
%
Invaliditätsleistung
Hand
%
entspräche
.
mündlichen
Anhörung
hat
reinen
Handwert
%
bemessen
Invaliditätswert
%
Versicherungsleistung
%
entspricht
.
Nachvollziehbar
erläutert
wurde
.
gilt
Funktionsbeeinträchtigung
Schulter
.
schriftlichen
Gutachten
ist
Sachverständige
lediglich
Armwert
ausgegangen
Invaliditätswert
%
Versicherungsleistung
%
entspricht
.
mündlichen
örung
hat
Sachverständige
Funktionsbeeinträchtigung
%
zugrunde
gelegt
Invaliditätswert
%
Invalid
i-
tätsleistung
%
entspricht
.
ausgeführt
hat
nur
Funktion
Schulter
betrachtet
habe
so
ist
schon
schrif
tlichen
Gutachten
lediglich
Bewegungseinschränkung
Schulter
Rede
.
Erst
recht
bestehen
nachvollziehbare
Unterschiede
Gesamtbewertung
Invalidität
Sachverständige
schriftlichen
Gutachten
Armwert
zugrunde
legt
Versicherungsleistung
%
entspricht
.
ist
Angaben
mündlichen
Anhörung
Überei
nstimmung
bringen
unabhängig
Einzelwerte
Tei
lglieder
addiert
werden
nur
rumpfnächsten
Teilglied
ausgegangen
wird
.
Unabhängig
Unklarheiten
Gutachten
unfal
lchirurgischen
Sachverständigen
hätte
Berufungsgericht
Fall
neurologisches
Zusatzgutachten
einholen
müssen
.
Schwerpunkt
Verletzungen
Klägers
liegt
unfallchirurgischem
Gebiet
neurologischem
.
So
heißt
bereits
fachchirurgischen
Gutachten
W.
29
.
Dezember
hebliche
Unfallfolgen
Schultergelenk
seien
aufgetreten
.
festgestellten
Bewegungsminderungen
Gelenkfunktionen
rechten
oberen
seien
Folge
Nervenschadens
m
otorischen
sensiblen
Ausfallerscheinungen
Hauptunfallfolge
da
rstelle
.
noch
Besserung
komme
solle
neurologisches
Zusatzgutachten
abgeklärt
werden
.
Versicherung
beauftragte
hat
Gutachten
30
.
Juni
ausgeführt
rate
dringend
Abschlussbegutachtung
neurologischer
Zusatzbegutachtung
.
unfallchirurgischen
Sachverständigen
fehlen
neurologischen
Bereich
erforderlichen
Fachkenntnisse
.
hat
Anhörung
erklärt
bezüglich
Hand
Restfunktion
ausgegangen
sei
habe
neurologischen
Vorgutachten
entnommen
.
habe
neurologisches
Zusatzgutachten
erforderlich
gehalten
vorausgehenden
neurologischen
Begutachtungen
nachvollziehbar
gefunden
habe
ärztlicher
Erfahrung
Art
Verletzungen
neurologischer
Hinsicht
mehr
wesentlichen
Veränderung
rechnen
sei
.
wird
übersehen
neurologischen
Gutachten
keinesfalls
eindeutig
sind
.
So
geht
etwa
Kläger
behandelnde
Neurologin
Gutachten
14
November
Kläger
liege
globale
Armplexusparese
rechts
bewerten
sei
.
Beklagten
beauftragten
Neurologen
sind
Gutachten
Armwerten
gekommen
.
neurologische
Zusatzbegutachtung
ist
unabdingbar
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
auch
Begründung
übergangen
werden
Sachverständige
Beeinträchtigung
Fachgebiet
feststelle
Mindestbeeinträchtigung
anzusehen
sei
.
zusätzliche
neurologische
Begutachtung
geringere
Beeinträchtigung
ergebe
könne
Höhe
Entschädigung
reduzieren
.
Ansatz
verkennt
Feststellung
Beeinträchtigungen
Klägers
Invaliditätswerts
Arm
Schultergelenk
Hand
Handgelenk
nur
fachübergreifende
chirurgisch-neurologische
Begutachtung
möglich
sind
.
isolierte
Begutachtung
Sachverständ
igen
Fachrichtung
Festsetzung
Mindestwertes
kommt
Betracht
.
gilt
gerade
auch
vorliegenden
Fall
Schwerpunkt
Unfallfolgen
neurologischem
chirurgischem
Gebiet
liegt
.
Wird
Umfang
Invalidität
Klägers
weiter
aufzuklären
sein
so
kommt
derzeitigen
Verfahrensstadium
Berufungsgericht
angenommen
hat
zulässig
war
zugrunde
legenden
Invaliditätswert
Hand
Handgelenk
%
allein
erhöhen
auch
weitere
Teile
Arms
betroffen
waren
Gesamtinvalidität
anzunehmen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.05.2010
Entscheidung