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290 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
18
.
April
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
Oberlandesgerichts
12
.
Zivilsenat
14
.
Januar
gemäß
§
Satz
Kosten
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Sinne
§
Abs.
Satz
liegen
mehr
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
Revision
Klägerin
aufgeworfenen
Rechtsfragen
hat
Senat
überwiegend
bereits
Erlass
Berufungsurteils
geklärt
vgl.
Nachweise
Senatsurteilen
25
.
Januar
juris
Übrigen
Zulassung
Revision
vorliegenden
Verfahren
Senatsurteilen
25
.
Januar
Sinne
Berufungsgerichts
entschieden
dortigen
vergleichbare
rechtliche
Erwägungen
Streitfall
gestützten
Revisionen
Versicherten
zurückgewiesen
.
Ergänzend
wird
Entscheidungsgründe
vorgenannten
Senatsurteile
Bezug
genommen
.
lassen
Streitfall
übertragen
.
sind
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Berufungsgerichts
gegebenen
Zulassungsgründe
entfallen
.
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserhe
blicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
elassenen
Revision
steht
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Wege
Senatsbeschluss
19
.
Oktober
.
m.w
.
.
gilt
auch
Revision
Klägerin
vorgebrachten
Gesichtspunkt
Beklagte
habe
Verbots
geltungserhaltender
Reduktion
unwirksamer
allgemeiner
tsbedingungen
gesetzlichen
Wertungen
§
Abs.
§
Abs.
Anspruch
weitere
Nachbesserung
mehr
Senat
müsse
Neuregelung
Startgutschriften
selbst
treffen
.
war
zwar
ausdrücklich
Gegenstand
Senatsurteile
25
.
Januar
.
Rückgriff
AGB-rechtliche
Vorschriften
scheidet
Streitfall
bereits
Senat
anderer
Stelle
Senatsurteil
14
November
.
m.w
.
bereits
entschieden
hat
Regelung
Startgutschriften
Satzung
Beklagten
maßgeblichen
Grundentscheidung
Tarifpartner
beruht
AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
entzogen
ist
.
bleibt
gebotene
Neuregelung
Beklagten
allein
Satzungsänderungsverfahren
Blick
Tarifautonomie
Art
.
Abs.
GG
rteien
vorbehalten
ist
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Dementsprechend
ist
Rückgriff
Wertungen
§
Abs.
§
Abs.
jeweils
Vertragsanpassung
Vertragspartei
betreffen
Raum
.
vorstehenden
vorgenannten
Senatsentscheidungen
Einzelnen
dargelegten
Erwägungen
hat
Revision
Klägerin
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
II
.
Senat
beabsichtigt
Streitwert
Revision
Klägerin
festzusetzen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.05.2015
Entscheidung