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1154 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Oktober
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
.
.
Tritt
Versicherungsnehmer
Ansprüche
Lebensversicherung
Sicherung
Schuld
Dritten
Gläubiger
so
sprechen
Interessen
Beteiligten
regelmäßig
vereinbarte
Tod
Versicherungsnehmers
erledigt
haben
soll
.
Sicherungsabtretung
widerruflich
getroffene
Bezugsrechtsbestimmung
steht
dann
auch
Zeit
Eintritt
Versicherungsfalls
weiteres
Rang
Rechten
Fortführung
.
Urteil
27
.
Oktober
KG
LG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
27
.
Oktober
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Kammergerichts
12
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
auch
Kosten
Nebenintervention
tragen
hat
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
widerruflich
eingesetzte
Bezugsberechtigte
Beklagten
abgeschlossenen
Risikolebensversicherung
Zahlung
Todesfallleistung
.
verstorbene
Versicherungsnehmer
Lebensgefährte
Klägerin
hatte
Anspruch
Todesfallleistung
Übergabe
Versicherungsscheins
Sicherung
Streithelferin
Beklagten
Sparkasse
abgetreten
Bezugsrecht
Klägerin
widerrufen
"
insoweit
Rechten
Sparkasse
entgegensteht
.
wurde
Formularerklärung
Streithelferin
verwendet
.
Gesichert
werden
sollten
Forderungen
GmbH
Co.
Kontokorrentkredit
.
Tod
Versicherungsnehmers
Oktober
brachte
Beklagte
Juni
Anweisung
Streithelferin
Todesfallleistung
383.468,91
Kontokorrentkonto
gut
.
Zeitpunkt
Todes
Versicherungsnehmers
auch
Anforderung
Leistung
Auszahlung
stand
Kontokorrentkonto
über
Mio.
Soll
.
Kontokorrentkredit
kündigte
Streithelferin
Ende
Jahres
.
Klägerin
ist
Auffassung
Beklagte
sei
Bezugsberechtigter
verpflichtet
geblieben
Zahlung
Streithelferin
befreit
worden
.
habe
erkennbares
Interesse
Sicherung
Tod
Versicherungsnehmers
gehabt
.
Streithelferin
Eintritt
Versicherungsfalles
Verwertungsrecht
Gebrauch
gemacht
habe
sei
eingeräumte
Vorrang
weggefallen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
Zahlung
Streithelferin
Leistungsverpflichtung
frei
geworden
sei
Anspruch
Klägerin
mehr
bestehe
.
Zwar
sei
Klägerin
ursprünglich
widerruflich
Bezugsberechtigte
bestimmt
worden
Zuge
Sicherungsabtretung
erfolgten
Widerruf
vollständig
beseitigt
worden
sei
.
Vielmehr
sei
Recht
Klägerin
nur
Rang
Recht
Streithelferin
zurückgetreten
Sicherungszweck
erfordert
habe
.
hätte
Klägerin
eigener
Anspruch
Beklagte
zugestanden
Todesfallleistung
sichernde
Forderung
überstiegen
hätte
Fall
gewesen
sei
.
Unschädlich
sei
Saldoforderung
Kündigung
Kontokorrentkredits
noch
fällig
gewesen
sei
.
Auslegung
Sicherungsabrede
ergebe
auch
künftig
entstehende
fällig
werdende
Forderungen
Kontokorrentkredit
Sicherungszweck
erfasst
gewesen
sein
sollten
.
Streithelferin
sei
auch
verpflichtet
gewesen
Eintritt
Versicherungsfalles
Kontokorrentkredit
kündigen
Saldoforderung
fällig
stellen
Anspruch
Todesfallleistung
zeitnah
verwerten
.
Vielmehr
sei
Sicherungsvertrag
berechtigt
gewesen
Versicherungsforderung
schon
Verwertungsreife
einzuziehen
.
habe
Beklagte
befreiender
Wirkung
Streithelferin
materiell
Berechtigte
geleistet
.
befreiende
Wirkung
auch
Legitimationswirkung
Streithelferin
vorgelegten
Originalversicherungsscheins
ergebe
könne
dahinstehen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
anlässlich
Sicherungsabtretung
erklärten
Widerruf
Bezugsrechtsbestimmung
Gunsten
Klägerin
zutreffend
so
verstanden
Recht
Sicherungszweck
bestimmten
Umfang
Rang
Recht
Streithelferin
zurückgesetzt
wurde
.
Vorrang
Streithelferin
bestand
Eintritt
Versicherungsfalles
auch
Auszahlung
Versicherungssumme
Zeitpunkten
sichernde
Forderung
Versicherungssumme
überstieg
.
Streithelferin
war
Auszahlung
materiell
berechtigte
Inhaberin
gesamten
Anspruchs
Todesfallleistung
Beklagte
Leistungspflicht
frei
wurde
§
Abs.
.
Reichweite
Widerrufs
Bezugsrechtsbestimmung
ist
ebenso
Sicherungsabrede
vereinbarte
Sicherungszweck
Sicherungsabtretung
Einzelfall
Auslegung
bestimmen
.
hier
Widerrufserklärung
auch
Sicherungsabrede
formularmäßige
Erklärungen
handelt
Bundesgebiet
allgemein
verwendet
werden
kann
Senat
Erklärungen
selbst
frei
auslegen
vgl.
nur
Senatsurteil
18
.
Oktober
IVa
m.w
.
.
Senat
teilt
Auslegung
Berufungsgerichts
insbesondere
bisherige
Senatsrechtsprechung
Kollision
Sicherungsabtretung
widerruflichen
Bezugsrechtsbestimmung
beachtet
zutreffend
fortführt
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Urteile
12
.
Dezember
;
25
.
April
;
8
.
Mai
VersR
;
3
.
März
VersR
;
31
.
Oktober
juris
.
f.
;
18
.
Oktober
aaO
S.
liegt
Sicherungsabtretung
Rechte
Lebensversicherung
Allgemeinen
auch
konkludente
Widerruf
bestehender
Bezugsrechtsbestimmungen
.
anlässlich
Sicherungsabtretung
erklärter
Widerruf
ist
vielmehr
regelmäßig
verstehen
etwaige
Bezugsrechte
Rang
vereinbarte
Sicherungsrecht
zurücktreten
sollen
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Versicherungsfalles
Senatsurteil
25
.
April
aaO
Sicherungsnehmer
gesicherte
Forderungen
Versicherungsnehmer
zustehen
ist
Sicherungsnehmer
Inhaber
Anspruchs
etwa
nur
Bezugsberechtigter
Senatsurteil
25
.
April
aaO
allein
befugt
Zahlung
Todesfallleistung
verlangen
.
Anspruch
eventuell
verbleibenden
Überschuss
steht
weitere
Rechtshandlung
etwa
Rückabtretung
erforderlich
wäre
Bezugsberechtigten
so
genannte
"
dingliche
Lösung
"
vgl.
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
;
3
.
März
aaO
;
ebenso
Versicherungsrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
§
.
17
;
kritisch
Reiff/Schneider
28
.
Aufl
.
§
.
.
;
Harder
Anm
.
§
Nr.
.
Senat
bisher
entschiedenen
Fälle
zeichnen
allerdings
Versicherungsnehmer
jeweils
auch
persönlicher
Schuldner
gesicherten
Forderung
war
somit
Eigensicherheit
gestellt
hatte
.
konnte
Regelfall
angenommen
werden
Versicherungsfall
gleichzeitig
Sicherungsabrede
vereinbarte
eintrat
.
unmittelbar
Eintritt
Versicherungsfalls
stattfindenden
Verwertung
konnte
Anspruch
Todesfallleistung
Sicherungsnehmer
Bezugsberechtigten
dinglich
aufgeteilt
werden
.
Hingegen
hat
hier
Versicherungsnehmer
Anspruch
Todesfallleistung
Sicherung
Schuld
dritten
Person
GmbH
Co.
abgetreten
somit
Fremdsicherheit
gestellt
.
Konstellation
tritt
Versicherungsfall
regelmäßig
auch
Sicherungsfall
anschließender
Verwertung
Sicherheiten
.
Auch
Sicherungsnehmer
Streithelferin
Sicherungsabrede
Tod
Sicherungsgebers
Kündigung
Kontokorrentkredits
persönlichen
Schuldner
berechtigt
sein
kann
so
sprechen
regelmäßig
Interessen
Beteiligten
Versicherungsnehmer
Erklärung
Widerrufs
Augen
gehabt
hat
sofortige
Verwertung
Sicherheit
Einziehung
Verrechnung
Anspruchs
.
persönliche
Schuldner
ist
interessiert
Versterben
Fremdsicherungsgebers
außerordentlichen
Kündigung
Kredits
rechnen
müssen
.
Auch
Interesse
Sicherungsnehmers
ist
gerichtet
Kredit
planmäßig
fortzuführen
Anspruch
Todesfallleistung
auch
Eintritt
Versicherungsfalls
Sicherheit
behalten
.
Selbst
Interesse
Bezugsberechtigten
Freiwerden
Sicherheit
gesamte
Todesfallleistung
erhielte
geht
Regelfall
Sicherungsnehmer
Verwertung
Anspruchs
absieht
abwartet
persönliche
Schuldner
Verbindlichkeiten
zurückführt
.
So
hätte
auch
hier
Klägerin
unmittelbar
Tod
Versicherungsnehmers
vorgenommenen
Verwertung
erhalten
vielmehr
Bezugsrecht
endgültig
verloren
.
Auslegung
Berufungsgerichts
bestand
Klägerin
zumindest
Hoffnung
GmbH
Co.
KG
Verbindlichkeiten
selbst
zurückführte
Sicherheit
frei
würde
unstreitigen
wirtschaftlichen
Lage
GmbH
Co.
auch
ausgeschlossen
war
.
Fall
Gestellung
Eigensicherheit
regelmäßig
anzunehmende
Aufteilung
Anspruchs
Todesfallleistung
unmittelbar
Eintritt
Versicherungsfalls
verbietet
Allgemeinen
Abtretung
Schuld
Dritten
sichern
soll
.
Vielmehr
soll
Sicherungsnehmer
Eintritt
Versicherungsfalls
Anspruch
Versicherungsleistung
Sicherungsnehmer
Einziehung
berechtigt
ist
Stelle
tretende
Valuta
Eintritt
Sicherungsfalls
Sicherheit
behalten
dürfen
.
Rang
zurückgesetzte
Bezugsrechtsbestimmung
besteht
nur
Rahmen
Sicherungsabrede
führt
Bezugsberechtigten
Anspruch
Sicherungsnehmer
zusteht
soweit
Versicherungsleistung
Sicherungsfall
gesicherte
Forderung
übersteigt
.
Unschädlich
ist
sichernde
Forderung
Kontokorrentkredit
Eintritt
Versicherungsfalls
noch
fällig
war
erst
Kündigung
Kontokorrentkredits
fällig
wurde
Urteil
1
.
Oktober
m.w
.
.
Urteil
18
.
Oktober
aaO
S.
hat
Senat
Rechtsprechung
dinglichen
Teilung
Versicherungsanspruchs
Fall
entwickelt
Versicherungsnehmer
Versicherungsanspruch
"
Sicherung
bestehenden
-9-
künftigen
Forderungen
Geschäftsverhältnis
"
jeweiligen
Vertragshöhe
abgetreten
hatte
.
Maßgeblich
war
sichernden
Forderungen
Eintritt
Versicherungsfalls
hinreichend
bestimmbar
festlagen
.
Übertragen
Fälle
Gestellung
Fremdsicherheit
auch
Tod
Versicherungsnehmers
bestehen
bleiben
soll
bedeutet
sichernden
Forderungen
späteren
Eintritt
Sicherungsfalls
hinreichend
bestimmbar
sein
müssen
.
Streitfall
Forderungen
bestimmten
Kontokorrentkredit
gesichert
sein
sollten
ist
hinreichende
Bestimmbarkeit
anzunehmen
.
übersieht
Senat
Bezugsberechtigte
Fällen
vorliegenden
Art
längere
Zeit
Ungewissen
bleiben
kann
Höhe
Ergebnis
Genuss
Versicherungsleistung
kommen
wird
.
ist
jedoch
unmittelbare
Folge
Versicherungsnehmer
vorgenommenen
Abtretung
Sicherung
fremden
Schuld
.
Bezugsberechtigte
steht
Anspruchs
Versicherungsleistung
schlechter
Versicherungsnehmer
Lebzeiten
selbst
Ansprüche
Versicherungsvertrag
vgl.
Rechtsstellung
Einzelnen
Senatsurteil
28
.
April
Veröffentlichung
vorgesehen
.
.
gestanden
hatte
.
Auch
Versicherungsnehmer
wäre
nur
dann
wieder
Inhaber
Ansprüche
Versicherungsvertrag
geworden
etwa
Ablösung
andere
Sicherheit
Ausgleich
Kontokorrentkontos
teilweisen
Verwertung
ganz
teilweise
frei
geworden
wären
.
Rechtsstellung
Versicherungsnehmers
setzt
Bezugsberechtigten
lediglich
ist
hinzunehmen
.
Auch
Zuwendung
Bezugsrechts
kann
Versicherungsnehmer
Begünstigten
grundsätzlich
bessere
Rechtsstellung
verschaffen
selbst
innehat
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
Auslegung
maßgeblichen
Umstände
berücksichtigt
vgl.
Urteile
14
.
Oktober
25
.
Februar
insbesondere
Revision
betonte
Frage
Fortbestand
Vorrangs
Eintritt
Versicherungsfalls
geklärt
.
Auffassung
Revision
musste
Berufungsgericht
berücksichtigen
Versicherungsnehmer
Streithelferin
nur
jedoch
Erlebensfallleistung
abgetreten
habe
unstreitig
Risikolebensversicherung
handelte
Erlebensfallleistung
naturgemäß
vorsah
.
2
.
Streithelferin
bereits
materiell
Inhaberin
Anspruchs
Todesfallleistung
war
konnte
Berufungsgericht
dahinstehen
lassen
Beklagte
auch
Legitimationswirkung
Leistungspflicht
frei
wurde
vgl.
etwa
Senatsurteil
10
.
März
.
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung